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Document 52009XC1016(01)
Summary of Commission Decision of 8 July 2009 relating to a proceeding under Article 81 of the EC Treaty (Case COMP/39.401 — E.ON/GDF) (notified under document C(2009) 5355 final)
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5355 endg.)
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5355 endg.)
ABl. C 248 vom 16.10.2009, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/5 |
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission
vom 8. Juli 2009
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag
(Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5355 endg.)
(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)
2009/C 248/05
Am 8. Juli 2009 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Entscheidung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb verfügbar unter:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/
1. EINLEITUNG
(1) |
In der Entscheidung wird festgestellt, dass die E.ON AG („E.ON“), gesamtschuldnerisch haftend mit seiner 100 %igen Tochtergesellschaft E.ON Ruhrgas AG („E.ON Ruhrgas“), und die GDF Suez SA („GDF Suez“) gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligten. Die Kommission hat gegen diese Unternehmen eine Geldbuße verhängt. |
2. FALLBESCHREIBUNG
2.1 Verfahren
(2) |
Ausgangspunkt dieses Falles waren unangekündigte Nachprüfungen, die am 16. Mai 2006 in den Räumlichkeiten von Ruhrgas und GDF durchgeführt wurden. Am 18. Juli 2007 leitete die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 (2) ein. Am 9. Juni 2008 übermittelte die Kommission E.ON, E.ON Ruhrgas und GDF eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Parteien erwiderten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 28. August 2008 (E.ON/E.ON Ruhrgas) und 8. September 2008 (GDF Suez). Auf Antrag beider Parteien fand am 14. Oktober 2008 eine mündliche Anhörung statt. Die Kommission übersandte den Parteien außerdem am 27. März 2009 eine Mitteilung der Fakten, auf die die Parteien am 4. und 6. Mai 2009 antworteten. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 26. Juni 2009 (3) und am 3. Juli 2009 befürwortende Stellungnahmen ab (4). Die Anhörungsbeauftragte erstellte ihren Abschlussbericht am 29 Juni 2009 (5). |
2.2 Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(3) |
Ruhrgas und GDF beschlossen im Jahr 1975 den gemeinsamen Bau der MEGAL-Pipeline, um russisches Gas nach Deutschland und Frankreich zu transportieren. Dabei trafen sie zwei Zusatzvereinbarungen, die zum einen GDF eine Belieferung von Kunden in Deutschland mit über die MEGAL-Pipeline transportiertem Gas und zum anderen Ruhrgas den Erdgastransport über die Pipeline nach Frankreich untersagten, und vereinbarten so, nicht in den Inlandsmarkt des jeweiligen anderen Unternehmens einzutreten. |
(4) |
Vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der ersten Gasrichtlinie im Jahr 2000 hatte GDF das Monopol auf den Import von Erdgas nach Frankreich. Im Anschluss an die Aufhebung des Importmonopols und während der schrittweisen Liberalisierung der europäischen Erdgasmärkte hielten die Parteien sich weiterhin an die Zusatzvereinbarungen von 1975. E.ON, E.ON Ruhrgas und GDF trafen regelmäßig auf verschiedenen Ebenen zusammen und erörterten die Umsetzung der Vereinbarung in dem neu liberalisierten Markt. Die Kontakte der Parteien nach 1999 bestätigten, dass die Marktaufteilungsvereinbarung nach wie vor Bestand hatte und dass eine einzige fortdauernde Wettbewerbsbeschränkung vorlag, die gegen Artikel 81 verstieß. Obwohl die beteiligten Unternehmen im August 2004 der Form halber eine Vereinbarung unterzeichneten, um zu „bestätigen“, dass die Zusatzvereinbarungen von 1975 gegenstandslos geworden waren, hatte die Marktaufteilungsvereinbarung weiterhin Bestand und entfaltete nach wie vor Wirkung, und zwar ab dem 1. Januar 1980 (auf dem deutschen Markt) bzw. ab dem 10. August 2000 (auf dem französischen Markt) bis mindestens zum 30. September 2005, als die Parteien begannen, Gas aus der Pipeline zu entnehmen sowie Verkäufe auf dem Inlandsmarkt der jeweils anderen Partei zu tätigen, und neue Vereinbarungen über MEGAL trafen. |
2.3 Adressaten
(5) |
Ruhrgas, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ihren Namen in E.ON Ruhrgas änderte, ohne jedoch ihre Rechtspersönlichkeit zu ändern, und E.ON, die seit Januar 2003 einen bestimmenden Einfluss auf und eine wirksame Kontrolle über E.ON Ruhrgas hatte, auf der einen Seite sowie GDF, das im Juli 2008 mit Suez zu GDF Suez fusionierte, auf der anderen Seite waren an der in dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt. |
2.4 Abhilfemaßnahmen
(6) |
Mit der Entscheidung wird von E.ON, E.ON Ruhrgas und GDF verlangt, die Zuwiderhandlung abzustellen, sofern sie dies nicht bereits getan haben, und von der Wiederholung aller Handlungen oder Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, abzusehen; zudem wird gegen die vorstehend genannten Unternehmen eine Geldbuße verhängt. |
2.4.1 Grundbetrag der Geldbuße
(7) |
Die Höhe der mit der Entscheidung verhängten Geldbußen wird gemäß den Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 berechnet. Der Grundbetrag der Geldbuße wird anhand des Umsatzes berechnet, den die einzelnen Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr während des Zeitraums der Zuwiderhandlung mit dem betreffenden Produkt in dem räumlich relevanten Markt erzielt haben. Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Hinzu kommt ein zusätzlicher Betrag, der die Unternehmen abschrecken soll, überhaut wettbewerbswidrige Absprachen zu treffen. |
(8) |
Bei den von der Zuwiderhandlung betroffenen Verkäufen handelt es sich um Verkäufe von Gas, das E.ON und GDF über die MEGAL-Pipeline beförderten, in Deutschland — mit Ausnahme der Gasverkäufe im Rahmen des Gasfreiabgabeprogramms von E.ON — und an zugelassene Kunden in Frankreich (geschätzter prozentualer Anteil der Gesamtverkäufe, die GDF mit über die MEGAL-Pipeline transportiertem Gas erzielte). Für Frankreich legt die Kommission in der Entscheidung ausnahmsweise die durchschnittlichen von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsätze statt denen des letzten vollständigen Jahres zugrunde, da die Art und die Anzahl der zugelassenen Kunden aufgrund der französischen Rechtsvorschriften während der Dauer der Zuwiderhandlung erheblich stieg. |
(9) |
Bezüglich der Verkäufe in Frankreich, unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes ab August 2000 bis zum 30. September 2005, wird der variable Betrag für die beteiligten juristischen Personen mit 5,5 multipliziert. Für Deutschland wurde bei der Berechnung der Geldbuße nur der Zeitraum nach April 1998, als der deutsche Gesetzgeber die bis dahin de facto bestehenden Wettbewerbshindernisse beseitigte, berücksichtigt (7,5 Jahre). In Anbetracht des Wesens der Zuwiderhandlung — einer geheimen Marktaufteilungsvereinbarung für einen wesentlichen Teil des Erdgasmarktes in Deutschland und Frankreich, die umgesetzt wurde — wird in der Entscheidung ein Ausgangsprozentsatz von 15 % angesetzt. Gemäß Ziffer 13 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 wird gegen die Adressaten mit der Entscheidung ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 15 % der Umsätze verhängt. |
2.4.2 Anpassungen des Grundbetrags
(10) |
Es wurden keine erschwerenden Umstände festgestellt. Da den Parteien bewusst war, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht verstießen, und da bei der Berechnung der Geldbuße nur der Zeitraum nach der Liberalisierung berücksichtigt wurde, sind in dem Entscheidungsentwurf keine mildernden Umstände vorgesehen. Mit der Entscheidung wird kein spezieller Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung erhoben, da in diesem Fall die Geldbuße an sich ausreichend abschreckende Wirkung entfaltet. |
(11) |
Da die Zuwiderhandlung in einer Marktaufteilungsvereinbarung im Zusammenhang mit Gas bestand, das über eine im gemeinsamen Besitz der Parteien befindliche und von beiden Parteien gemeinsam betriebene Pipeline befördert wurde, und da die unterschiedliche Geschwindigkeit der Liberalisierung in Frankreich und Deutschland die Bestimmung der Geldbuße nicht beeinflussen sollte, verhängte die Kommission gegen E.ON Ruhrgas AG, gesamtschuldnerisch haftend mit E.ON, und GDF Geldbußen in gleicher Höhe (jeweils 553 000 000 EUR). |
2.4.3 Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(12) |
Die endgültigen Beträge der Geldbußen für beide Unternehmen liegen jeweils deutlich unter 10 % ihrer jeweiligen weltweiten Umsätze. |
3. ENTSCHEIDUNG
(13) |
E.ON Ruhrgas, E.ON sowie Gaz de France (jetzt GDF Suez S.A.) haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligten. Die Zuwiderhandlung, für die E.ON Ruhrgas und Gaz de France haften, dauerte in Deutschland mindestens vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 2005 und in Frankreich mindestens vom 10. August 2000 bis zum 30. September 2005. Die Zuwiderhandlung, für die E.ON haftet, dauerte vom 31. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. Für die Zuwiderhandlung wird gegen die E.ON Ruhrgas, die gesamtschuldnerisch mit der E.ON haftet, und die GDF Suez eine Geldbuße in Höhe von jeweils 553 000 000 EUR verhängt. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.
(3) Siehe Seite ABl. 2 dieses Amtsblatts.
(4) Siehe Seite ABl. 3 dieses Amtsblatts.
(5) Siehe Seite ABl. 4 dieses Amtsblatts.