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Document 52009XC1007(01)

    Bekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien

    ABl. C 240 vom 7.10.2009, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 240/6


    Bekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien

    2009/C 240/06

    Die Kommission erhielt einen Antrag auf Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“).

    1.   Überprüfungsantrag

    Der Antrag wurde am 4. Mai 2009 von Eurocord („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern entfällt.

    2.   Ware

    Bei der Ware, die Gegenstand dieser Überprüfung ist, handelt es sich um Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 eingereiht werden.

    3.   Geltende Maßnahmen

    Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1736/2004 des Rates (2) auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.

    4.   Gründe für die Überprüfung

    Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden.

    Die Behauptung, das Dumping seitens Indiens werde wieder auftreten, stützt sich auf einen Vergleich eines anhand der indischen Inlandspreise ermittelten Normalwertes und eines rechnerisch ermittelten Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen der betroffenen Ware. Da derzeit keine nennenswerten Mengen aus Indien in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, führte der Antragsteller die Preise für Ausfuhren aus Indien in die Vereinigten Staaten von Amerika an.

    Der Antragsteller macht geltend, dass der genannte Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein Wiederauftreten von Dumping im Fall Indiens wahrscheinlich sei.

    Ferner behauptet der Antragsteller, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich wieder auftreten werde. Zur Untermauerung legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich ansteigen würden, da es in dem betroffenen Land beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten gebe und die ausführenden Hersteller vor kurzem Investitionen in die Ausweitung der Produktionskapazität getätigt hätten.

    Im Übrigen sei die derzeitige Lage, was die Schädigung betreffe, in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut geschädigt.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

    a)   Stichprobenverfahren

    Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

    i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in Indien

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert,

    Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

    genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

    Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

    ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

    Menge (in Tonnen) und Wert (in EUR) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

    Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

    iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

    Wert (in EUR) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

    Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

    Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

    gegebenenfalls Menge (in Tonnen) der in die Gemeinschaft eingeführten und in Indien hergestellten betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen (in der Gemeinschaft hergestellten) und der betroffenen (im betroffenen Land hergestellten) Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

    iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

    Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

    Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie die betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

    Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

    Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

    b)   Fragebogen

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indien, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

    c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

    5.2    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

    Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    6.   Fristen

    a)   Allgemeine Fristen

    i)   Anforderung eines Fragebogens

    Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.

    ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

    iii)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

    i)   Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

    ii)   Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

    iii)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

    7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N105 04/92

    1049 Brussels

    BELGIUM

    Fax +32 22956505

    8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    9.   Zeitplan für die Untersuchung

    Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

    10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

    Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

    Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

    Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

    11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

    12.   Anhörungsbeauftragter

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 1.

    (3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

    (4)  Vgl. Fußnote 3.

    (5)  Vgl. Fußnote 3.

    (6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

    (7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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