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Document 52009XC1006(03)

    Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.351 — Swedish Interconnectors (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 239 vom 6.10.2009, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/9


    Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.351 — Swedish Interconnectors

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2009/C 239/04

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahme hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

    2.   ZUSAMMENFASSUNG

    (2)

    Am 25. Juni 2009 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über mutmaßliche Kartellrechtsverstöße des schwedischen Übertragungsnetzbetreibers Svenska Kraftnät („SvK“) auf dem schwedischen Stromübertragungsmarkt ab.

    (3)

    Der vorläufigen Beurteilung zufolge hat SvK auf dem schwedischen Stromübertragungsmarkt eine marktbeherrschende Stellung inne. Die Kommission äußert in der vorläufigen Beurteilung die Befürchtung, dass SvK seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen missbraucht habe. So habe SvK vor allem in Fällen, in denen eine Überlastung des schwedischen Übertragungsnetzes erwartet wurde, die Handelskapazität an den Kuppelstellen zu den benachbarten EU- und EWR-Mitgliedstaaten reduziert. Dies sei eine Diskriminierung ausländischer Übertragungsdienste und eine objektiv nicht gerechtfertigte Segmentierung des Binnenmarkts.

    3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

    (4)

    SvK teilt die vorläufige Beurteilung der Kommission nicht. Dennoch bot das Unternehmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

    (5)

    SvK wird das schwedische Übertragungssystem in zwei oder mehr Regelzonen einteilen und es spätestens ab dem 1. Juli 2011 auf dieser Grundlage betreiben. Die Konfiguration dieser Zonen wird so flexibel sein, dass sie schnell genug angepasst werden kann, um antizipierten und nicht antizipierten Veränderungen der Stromflussmuster im schwedischen Übertragungssystem Rechnung zu tragen. Sobald die Regelzonen operationell sind, wird SvK Engpässe im schwedischen Übertragungssystem beheben, ohne dass die Handelskapazität an den Kuppelstellen begrenzt wird.

    (6)

    Es wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz für das Management interner Engpässe geben, und zwar im Falle von Engpässen im Westküstenkorridor. SvK verpflichtet sich jedoch, den Westküstenkorridor bis zum 30. November 2011 durch den Bau und Betrieb einer 400 kV-Übertragungsleitung zwischen Stenkullen und Strömma-Lindome zu verstärken.

    (7)

    Für die Übergangszeit, d. h. die Zeit zwischen der offiziellen Bekanntgabe der Verpflichtungsentscheidung und der Inbetriebnahme der Regelzonen, verpflichtet sich SvK, sämtliche im schwedischen Übertragungssystem antizipierten Engpässe, die nicht den Westküstenkorridor betreffen, durch Countertrading-geeignete Regelenergie zu beheben. In der Praxis wird SvK demnach in der Planungsphase, sobald es einen Engpass antizipiert und somit eine entsprechende Kürzung (MW) erforderlich wird, feststellen, wieviel Regelenergie in der Betriebsphase voraussichtlich für Countertrading zur Verfügung steht, um den Engpass zu beheben. SvK wird dann eine Rangfolge unter diesen Ressourcen aufstellen und die billigsten auswählen, die zusammen den ermittelten Kürzungsbedarf decken. Aus diesen Ressourcen wiederum wird SvK diejenigen auswählen, die sich in Schweden befinden, und diese addieren (Wert in MW). SvK verpflichtet sich, diesen Wert von dem zunächst ermittelten Kürzungsbedarf abzuziehen. Wenn hiernach noch Kürzungsbedarf besteht, wird SvK diesen verbleibenden Kürzungsbedarf auf die Handelskapazität an den relevanten Kuppelstellen anrechnen. SvK verpflichtet sich, in der Betriebsphase alle zum Ausgleich geeigneten Ressourcen zur Behebung des Engpasses zu verwenden, um an den Verbindungsstellen die Handelskapazität zu garantieren, die dem Markt zugeteilt wurde. Der tatsächliche Umfang des erforderlichen Countertradings kann über oder unter dem in der Planungsphase vorhergesehenen Niveau liegen.

    (8)

    Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

    4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

    (9)

    Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

    (10)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Sie werden insbesondere gebeten, sich zu dem Umstand zu äußern, dass der Westküstenkorridor von der Verpflichtung zur Einführung von Regelzonen ausgenommen wird. Alle Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

    (11)

    Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-1/39.351 — Swedish Interconnectors“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Antitrust

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


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