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Document 52009XC1006(01)

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1 ; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5 ; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11 ; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14 ; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31 ; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14 ; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12 ; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13 ; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5 ; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15 )

ABl. C 239 vom 6.10.2009, p. 2–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/2


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15)

2009/C 239/02

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Diese werden im Amtsblatt veröffentlicht. Außerdem wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit gestellt.

GRIECHENLAND

Ersetzung der Nummern 1 bis 7 der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Liste

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (ενιαίου τύπου σύμφωνα με τον υπ’ (EK) αριθ. 1030/2002 Κανονισμό του Συμβουλίου της Ε.Ε. της 13ης Ιουνίου 2002)

(Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige — das nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 einheitlich gestaltete Modell wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten)

Δελτίο Διαμονής Μέλους Οικογένειας Πολίτη της Ένωσης

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers — wird Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines griechischen Staatsangehörigen oder eines Unionsbürgers sind, sowie Eltern minderjähriger Kinder erteilt)

Διαμονής Μόνιμης Διαμονής Μέλους Οικογένειας Πολίτη της Ένωσης

(Unbefristeter Aufenthaltstitel für Familienangehörige eines EU-Bürgers — wird Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines griechischen Staatsangehörigen oder eines Unionsbürgers sind, sowie Eltern minderjähriger Kinder erteilt)

Άδεια διαμονής ομογενών Αλβανίας (ενιαίου τύπου)

(Aufenthaltstitel albanischer Staatsangehöriger griechischer Herkunft (einheitliches Modell) — wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft und ihren Familienangehörigen zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken in Griechenland mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn (10) Jahren erteilt)

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (βιβλιάριο χρώματος λευκού) (2)

(Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (weißes Heft) — wird:

a)

Personen erteilt, die als Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens von 1951 anerkannt wurden,

b)

Personen griechischer Herkunft erteilt (mit Ausnahme albanischer Staatsangehöriger))

Δελτίο ταυτότητας αλλοδαπού (χρώμα πράσινο)

(Identitätskarte für Drittstaatsangehörige (grün) — wird ausschließlich Personen griechischer Herkunft erteilt. Die Gültigkeitsdauer beträgt zwei oder fünf Jahre)

Ειδικό δελτίο ταυτότητας ομογενούς (χρώμα μπεζ) (3)

(Besondere Identitätskarte für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft (beige) — wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre. Die gleiche Identitätskarte wird auch Ehepartnern und Nachkommen griechischer Herkunft erteilt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern ihre verwandtschaftlichen Bindungen durch ein offizielles Dokument belegt werden.)

Ειδικό δελτίο ταυτότητας ομογενούς (χρώμα μπεζ)

(Besondere Identitätskarte für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft (pink) — wird Drittstaatsangehörigen griechischer Herkunft aus der ehemaligen UdSSR erteilt. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt)

Ειδικό Δελτίο Ταυτότητας Ομογενούς

(Besondere Identitätskarte für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft — wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft sowie ihren Familienangehörigen mit einer Gültigkeitsdauer von zehn (10) Jahren erteilt).

ÖSTERREICH

Ersetzung der im ABl. C 64 vom 19.3.2009 veröffentlichten Liste

Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31.12.1992 in Form eines Stempels ausgestellt).

Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2004)

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005)

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005)

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.1.2006)

Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

Eine „Niederlassungsbewilligung“ kann nur für folgende Zwecke erteilt werden: „Schlüsselkraft“, „ausgenommen Erwerbstätigkeit“, „unbeschränkt“, „beschränkt“ sowie „Angehöriger“.

Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „Rotationsarbeitskraft“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Künstler“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Forscher“, „Familiengemeinschaft“ sowie „Humanitäre Gründe“.

„Daueraufenthaltskarte“ zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 54 NAG 2005

„Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels“ in Form einer Vignette aufgrund § 24/1 NAG 2005

„Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten“ in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

„Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten“ in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch einen Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006)

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch einen Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006)

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch einen Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006)

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006)

Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen:

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

„Beschäftigungsbewilligung“ nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeit bis zu sechs Monaten in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument für Fremde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 i.d.g.F. zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(2)  Diese Art von Aufenthaltstitel soll durch das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vorgesehene „eigenständige Dokument“ ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten werden von dieser Änderung unverzüglich unterrichtet.

(3)  Dieses Dokument wird seit Mai 2005 nicht mehr ausgestellt. Bereits ausgestellte Dokumente sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Das Dokument wurde durch die Identitätskarte Nummer 9 ersetzt.


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