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Document 52009XC0905(05)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 212 vom 5.9.2009, p. 18–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/18


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    2009/C 212/07

    Beihilfe Nr.: XA 66/09

    Mitgliedstaat: Ungarn

    Region: ganz Ungarn

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: A tenyésztésszervezési feladatok támogatása a törzskönyvezés, a teljesítményvizsgálat és a tenyészérték-megállapítás igazgatási, illetőleg vizsgálati költségeihez történő hozzájárulás formájában

    Rechtsgrundlage:

    A tenyésztésszervezési feladatok támogatása igénybevételének részletes feltételeiről szóló …/2009. (……) FVM rendelet.

    Az állattenyésztésről szóló 1993. évi CXIV. törvény.

    Az XA 99/08. reg. számú állami támogatási program folytatása a tervezet.

    Jährlicher Gesamtbetrag im Rahmen der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 780 Mio. Forint

    Beihilfehöchstintensität: Der Umfang der Beihilfe beträgt bis zu 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern, bis zu 70 % der Kosten für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere und bis zu 50 % der Kosten der Nachzuchtkontrolle im Rahmen der Rassenanerkennung.

    In der Verordnung sind die Beihilfehöchstbeträge je Position einzeln festgelegt.

    Inkrafttreten der Regelung: 1. März 2009 bzw. nach Stellungnahme der Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das staatliche Beihilfeprogramm soll bis zum 31. Dezember 2013 laufen.

    (Die Beihilfe kann ab 1. Januar 2009 für in einem Kalenderjahr erbrachte Dienstleistungen bis zum 10. März des folgenden Kalenderjahres beantragt werden).

    Zweck der Beihilfe: Ziel der Beihilfe ist der Erhalt und die Steigerung der genetischen Qualität des Zuchtviehbestandes und die Förderung der Aufgaben der Zuchtorganisation.

    Die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1857/2006/EG der Kommission werden auch auf Beihilfen für Herdbücher angewandt. Die Beihilfen zur Feststellung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere fallen unter Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b.

    Die erstattungsfähigen Programmkosten wurden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten im Jahr 2008 festgelegt. Die auszahlbaren Beihilfehöchstbeträge sind in der Verordnung festgelegt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel und bestimmte Kleintiere

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

    Budapest

    Kossuth Lajos tér 11.

    1055

    MAGYARORSZÁG/HUNGARY

    Internetadresse: http://www.fvm.hu/main.php?folderID=2376&articleID=13738&ctag=articlelist&iid=1

    Sonstige Auskünfte: Die Regelung stellt die Fortsetzung des staatlichen Beihilfeprogramms Nr. XA 99/08 dar (bzw. ersetzt es).

    Budapest, den 20. Februar 2009

    Dr. András MÁHR

    szakállamtitkár

    Beihilfe Nr.: XA 100/09

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Veneto

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programmi di assistenza tecnica specialistica nel settore zootecnico non riguardante la normale attività di gestione aziendale.

    Rechtsgrundlage:

    Legge Regionale n. 40 «Nuove norme per gli interventi in agricoltura articolo 65 bis Assistenza Tecnica Specialistica nel settore zootecnico»

    Delibera della Giunta regionale del Veneto n. 543 del 10/03/2009«LR 40 del 12 dicembre 2003 articolo 65 bis: Programma di assistenza tecnica specialistica nel settore zootecnico. Approvazione Direttive generali, criteri e prescrizioni tecnico-operative»

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Mittel werden durch das Regionalgesetz zur Billigung des Haushaltsvoranschlags für das Haushaltsjahr und durch die jeweiligen Änderungen des betreffenden Haushaltsplans festgesetzt. Für das Jahr 2009 beträgt der bereitgestellte Betrag insgesamt 1 500 000 EUR.

    Beihilfehöchstintensität: bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten zur Durchführung von Programmen für fachliche technische Hilfe im Viehzuchtsektor, die nicht die Tätigkeiten der gewöhnlichen Betriebsführung betrifft

    Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission in Kraft.

    Laufzeit der Regelung:

    Zweck der Beihilfe: Hauptzweck der Beihilferegelung ist die Durchführung von Programmen für fachliche technische Hilfe zur Erhöhung des Standards dieser Hilfe. Damit soll die Verbesserung des Tierbestands der Region Veneto sowie der erzeugten Produkte, die Steigerung des Wohlbefindens der Tiere und die Anpassung der Produktionssysteme, Strukturen und Haltungseinrichtungen an die neuen Sicherheits- und Umweltbestimmungen und an die Gesundheits- und Hygienebestimmungen erreicht werden.

    Die Anwendung der Beihilferegelung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Wirtschaftssektor: Landwirtschaft — Viehzuchtsektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione del Veneto — Giunta Regionale Direzione Regionale Agroambiente e Servizi per l’Agricoltura

    Via Torino 110

    30172 Mestre VE

    ITALIA

    Internetadresse: http://www.regione.veneto.it/Economia/Agricoltura+e+Foreste/Agricoltura/Servizi+per+Agricoltura/

    http://www.regione.veneto.it/Bandi+Avvisi+Concorsi/Bandi/materia=Agricoltura

    Sonstige Auskünfte: Die fachliche technische Hilfe ist für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 definierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestimmt, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind.

    Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen und ohne direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger gewährt.

    Beihilfe Nr.: XA 136/09

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provinz Nord-Holland

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Uitvoeringsregeling agrarische sector Groene Uitweg Noord-Holland 2009-2013

    Rechtsgrundlage: Algemene subsidie verordening Noord-Holland 2009

    Voraussichtliche jährliche Kosten bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,77 Mio. EUR über 5 Jahre. Der gesamte Mittelansatz fällt unter die Notifizierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Beihilfehöchstintensität: 40 % der zuschussfähigen Kosten und höchstens 60 000 EUR je Unternehmen

    Bewilligungszeitpunkt: Am 12. Mai 2009 hat der Provinzialausschuss der Provinz Nord-Holland (Gedeputeerde Staten van Noord-Holland) die Durchführungsregelung Groene Uitweg Noord-Holland 2009-2013 erlassen, die noch nicht veröffentlicht ist, aber 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft tritt (um den 24. Juni 2009).

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

    Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben; Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist eingehalten. Die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absätze 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind erfüllt (siehe Rechtstext über den Weblink).

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Noord-Holland

    Postbus 3007

    2001 DA Haarlem

    NEDERLAND

    Internetadresse: http://www.noord-holland.nl/Images/65_137624.pdf

    Sonstige Auskünfte: Der Teil „Unterwasserdrainage“ wurde aus der geänderten Regelung herausgenommen, Es steht noch nicht fest, ob der Teil „Unterwasserdrainage“ gesondert notifiziert werden wird.

    Beihilfe Nr.: XA 168/09

    Mitgliedstaat: Spanien

    Region: Andalucía

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a la fusión o constitución de cooperativas mediante procesos de integración de las entidades asociativas agrarias de Andalucía

    Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas a la fusión o constitución de cooperativas mediante procesos de integración de las entidades asociativas agrarias de Andalucía, y se efectúa su convocatoria para el año 2009

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: jährliche Kosten der Regelung: 2 500 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Anordnungsentwurfes beträgt der Höchstbetrag der Beihilfen je begünstigter Vereinigung, die aus einer Fusion oder einer Gründung von Genossenschaften hervorgegangen ist, innerhalb von vier Jahren bis zu 400 000 EUR.

    Inkrafttreten der Regelung: Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 kann die Regelung erst nach Bekanntmachung dieser Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission in Kraft treten. Danach wird die Rechtsgrundlage im Amtsblatt der andalusischen Regionalregierung (Boletín Oficial de la Junta de Andalucía) veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2009—2013

    Zweck der Beihilfe: Kosten für die Aufnahme der Tätigkeit der andalusischen Genossenschaft, die wie kleine und mittlere Unternehmen aufgebaut ist und die sich aus Zusammenschlüssen gebildet hat. Die Beihilferegelung deckt folgende zuschussfähige Kosten ab: Kosten für die Miete oder den Erwerb von Büroräumlichkeiten, Erwerb von Büroausstattung, Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Vereinigungen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Consejería de Agricultura y Pesca de la Junta de Andalucía

    C/ Tabladilla, s/n

    41071 Sevilla

    ESPAÑA

    Internetadresse: http://www.cap.junta-andalucia.es

    Internetadresse des vollständigen Textes des Anordnungsentwurfs:

    http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/www/portal/com/bin/portal/DGIndustrias/Asociacionismo/desarrolloORDENES/ayuda_fusion_y_constitucion_saa_def1.pdf

    Andere Angaben: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anordnungsentwurfs müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    Beihilfen für die Kosten für die Aufnahme der Tätigkeit sind abhängig von den Kosten, die vor dem fünften Jahr nach Gründung entstanden sind, oder die vor dem siebten Jahr nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gezahlt wurden (Artikel 9 Absatz 3 der Freistellungsverordnung).

    Beihilfen, welche Vereinigungen gewährt wurden, deren Zweck die Leitung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist, und die demzufolge in Wirklichkeit eigenständige Erzeuger sind, werden nicht berücksichtigt (Artikel 9 Absatz 5 der Freistellungsverordnung).

    Beihilfen, welche Vereinigungen gewährt werden, die in den Betrieben ihrer Mitglieder auf der Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, werden nicht berücksichtigt (Artikel 9 Absatz 6 der Freistellungsverordnung).

    Beihilfen, welche Vereinigungen gewährt werden, deren Ziele mit einer Ratsverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind, werden nicht berücksichtigt (Artikel 9 Absatz 8 der Freistellungsverordnung).

    Für die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen finden die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 Anwendung, in dem bestimmte Gruppen von Beihilfen in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

    Beihilfe Nr.: XA 171/09

    Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

    Region: Schleswig-Holstein

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Beseitigung von Tierkörpern nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

    Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Tierkörperbeseitigung (TKB-Beihilfe-Richtlinien)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7 800 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.

    grundsätzlich 100 %

    2.

    50 % für die Entsorgung von Geflügel in Kadaverbehältern

    Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung im Internet gewährt.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe: Die Freistellung wird auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gestützt und ist somit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Ziel der Maßnahme ist ein Ausgleich zu den Kosten für die Tierkörperbeseitigung von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, die in einem Bestand, jedoch nicht durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr, getötet wurden oder verendet sind.

    Es werden keine direkten Zahlungen an die Begünstigten getätigt, die Beihilfe wird in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

    Die beihilfeberechtigten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen. Ziegen und Geflügel sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein

    Mercatorstraße 3

    24106 Kiel

    DEUTSCHLAND

    Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/11__ZPLR/PDF/Rili__TKB,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

    Sonstige Auskünfte: —

    Birgitt FAIK


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