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Document 52009XC0804(03)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 181 vom 4.8.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2009/C 181/04

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Seite 395

Zwischen der KN-Erläuterung zu den Unterpositionen 9503 00 41 und 9503 00 49 und der KN-Erläuterung zu den Unterpositionen 9503 00 75 und 9503 00 79 wird der folgende Wortlaut eingefügt:

9503 00 70   Anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

‚Zusammenstellungen‘ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung), die jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden.

Waren der gleichen Unterposition, mit Ausnahme der Waren, die in Unterposition 9503 00 95 oder in Unterposition 9503 00 99 einzureihen sind (da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können), gelten nicht als verschiedenartige Waren.

Neben den Waren, die die Zusammenstellung bilden, können bloße Zubehörteile oder Gegenstände von geringer Bedeutung, die in Verbindung mit den Waren verwendet werden sollen (beispielsweise eine Möhre aus Kunststoff oder eine Kunststoffbürste für ein Spielzeugtier), vorhanden sein.

Gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 95 gehören in diese Unterposition auch Zusammenstellungen, die zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, bestehend aus Waren der Position 9503 und einem oder mehreren Bestandteilen, die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt, die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug, wie beispielsweise:

Zusammenstellungen bestehend aus Spielsachen in Form von Spritz- und Modelliermassenförmchen sowie anderen Waren wie Farbe in Tuben oder Töpfchen, Modelliermassen, Stiften und Kreiden,

Kosmetikzusammenstellungen für Kinder, bestehend aus Waren der Position 9503, kombiniert mit Zubereitungen der Position 3304.

Kosmetikzusammenstellungen für Kinder mit Zubereitungen der Position 3304, die keine Waren der Position 9503 enthalten, sind dagegen von dieser Position ausgeschlossen (Position 3304).

‚Aufmachungen‘ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


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