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Document 52009XC0425(07)

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Konzession zur Förderung flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe Permis d’Obernai ) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 96 vom 25.4.2009, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/36


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Konzession zur Förderung flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe „Permis d’Obernai“)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2009/C 96/11

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hat das Unternehmen Thermopyles SAS mit Sitz in 50, rue du Midi, 94300 Vincennes (Frankreich), für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis d’Obernai“ bezeichnete Genehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von ungefähr 133 km2, die auf Teilen des Départements Bas-Rhin liegt, beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten geographischen Punkte (in Grad ausgedrückt) miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Punktbezeichnung

    Länge

    Breite

    A

    5,90 Grad Ost

    53,90 Grad Nord

    B

    5,70 Grad Ost

    53,90 Grad Nord

    C

    5,70 Grad Ost

    53,80 Grad Nord

    D

    5,90 Grad Ost

    53,80 Grad Nord

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Unteretagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

    Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 19. Dezember 2010.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l’écologie, de l’énergie, du développement durable et de l’aménagement du territoire (Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l'énergie, Sous-direction de la sécurité d'approvisionnement et des nouveaux produits énergétiques, bureau exploration production des hydrocarbures), 41, boulevard Vincent Auriol, Paris 75703 Cedex 13, FRANCE [tel.: +33 1 44 97 23 02, Fax: +33 153 94 1 40].

    Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30. Juni 1994. s. 3.


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