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Document 52009XC0425(04)

    Staatliche beihilfe — Niederlande — Staatliche Beihilfe C 5/09 (ex N 210/08) — Umweltsteuerbefreiung für Keramikindustrie in den Niederlanden — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 96 vom 25.4.2009, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/16


    Staatliche beihilfe — Niederlande

    Staatliche Beihilfe C 5/09 (ex N 210/08)

    Umweltsteuerbefreiung für Keramikindustrie in den Niederlanden

    Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2009/C 96/07

    Mit Schreiben vom 11. Februar 2009, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission die Niederlande von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission hat die Niederlande ferner nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aufgefordert, zu der von der Kommission geplanten Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung zu nehmen.

    Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

    European Commission

    Directorate-General for Competition

    State Aid Registry

    1049 Bruxelles/Brussels

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax: +32 22961242

    Alle Stellungnahmen werden den Niederlanden übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.

    ZUSAMMENFASSUNG

    Beschreibung der Maßnahme

    Gegenstand dieser Beihilfesache ist eine Steuerbefreiung, die der niederländische Staat für Erdgas gewährt, mit dem Anlagen zur Herstellung von Keramikwaren versorgt werden. Die geplante Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Erdgas, das von der niederländischen Keramikindustrie für Produktionszwecke verbraucht wird, nicht aber für andere, in den Niederlanden genutzte mineralogische Verfahren.

    Die Maßnahme soll vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Januar 2030 gelten. Die jährliche Mittelausstattung für die Jahre 2008 bis 2013 beträgt 4 Millionen EUR.

    Würdigung

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Steuerbefreiung Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Keramikindustrie in den Niederlanden aufweist.

    Die von den Niederlanden gewährte Steuerbefreiung für die Erdgasversorgung von Anlagen, in denen Keramikwaren hergestellt werden, gilt nur für Erdgas, das von der niederländischen Keramikindustrie verwendet wird. Andere in den Niederlanden genutzte mineralogische Verfahren sind ausgenommen.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass sich eine solche Unterscheidung zum Vorteil der Keramikindustrie nicht durch die Beschaffenheit des nationalen Steuersystems rechtfertigen lässt. Die Maßnahme ist selektiv, weil sie ausschließlich der niederländischen Keramikindustrie zugute kommt und aus staatlichen Mitteln finanziert wird.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. So hat die Steuerbefreiung direkte Auswirkungen auf die Produktionskosten und stärkt dadurch die Wettbewerbsposition der Begünstigten auf den für den innergemeinschaftlichen Handel offenen relevanten Produktmärkten für Keramikwaren.

    Die Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Die Beihilfe für die niederländische Keramikindustrie ist eine Betriebsbeihilfe und kann nur unter besonderen Umständen genehmigt werden, z. B. wenn sie dem Umweltschutz dient.

    Die Niederlande haben indessen nicht nachgewiesen, dass die Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1. April 2008, S. 1-33) in Einklang steht.

    Daher hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.


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