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Document 52009XC0407(03)

    Entscheidung Serbiens, das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien einseitig anzuwenden

    ABl. C 83 vom 7.4.2009, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 83/28


    Entscheidung Serbiens, das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien einseitig anzuwenden

    2009/C 83/11

    Die Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft werden hiermit über die mit der Republik Serbien geltende Handelsregelung unterrichtet.

    Die serbischen Behörden haben beschlossen, die Handelszugeständnisse gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien, das am 29. April 2008 unterzeichnet wurde, von der Europäischen Gemeinschaft vorläufig aber nicht angewandt wird, ab dem 30. Januar 2009 einseitig anzuwenden. Damit können bei der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Serbien auf diese Waren nach Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, durch die nachgewiesen wird, dass es sich um Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, liberalisierte Zölle angewendet werden. Die Voraussetzungen für die einseitige Anwendung des Interimsabkommens in Serbien sind in dem Gesetz vom 21. Januar 2009 zur Änderung des Zolltarifgesetzes geregelt (1).

    Die Exporteure werden darauf hingewiesen, dass diese Präferenzbehandlung gemäß dem Dekret vom 5. Februar 2009 zur Änderung des Dekrets über die zollrechtliche Bestimmung von Waren, die Überlassung von Waren und die Erhebung der Zollschuld (2) auf der Grundlage derselben Ursprungsregeln gewährt wird, wie sie die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) vorsieht. Dessen ungeachtet wird den Exporteuren empfohlen, sich über die einschlägigen serbischen Zollvorschriften zu informieren.

    Für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Serbien in die Gemeinschaft gelten weiterhin die autonomen Handelspräferenzen der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (4). Diese Verordnung wird auf Grundlage der Ursprungsregeln nach Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der oben genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (namentlich Artikel 98 bis 123) einschließlich der Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen für in begünstigte Länder wie Serbien ausgeführte Gemeinschaftswaren (Artikel 110 Absatz 5 und Artikel 116) angewandt.


    (1)  Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 5/09 vom 22.1.2009.

    (2)  Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 9/09 vom 6.2.2009.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (4)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.


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