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Document 52009XC0320(02)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 66 vom 20.3.2009, p. 26–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/26


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2009/C 66/10)

Nummer der Beihilfe: XA 406/08

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Bundesland Wien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien für versicherbare Risiken in der Landwirtschaft

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000, in der geltenden Fassung

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,13 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Es wird ein Zuschuss von max. 50 % der Prämienkosten gewährt

Bewilligungszeitpunkt: Ab 1. Januar 2009

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Im Bundesland Wien gibt es rund 700 landwirtschaftliche Betriebe, wobei der Gartenbau und der Ackerbau zu den Hauptproduktionssparten zu zählen sind. Die Betriebe werden ausschließlich als Klein- und Mittelbetriebe (KMU) geführt. Neben der Versorgung der städtischen Bevölkerung mit frischen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produkten leisten diese Familienunternehmen durch die Bewirtschaftung und Pflege der landwirtschaft-lichen Produktionsflächen einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Erhaltung der Kulturlandschaft im Stadtgebiet Wiens. Eine nachhaltige Sicherung dieser Betriebe ist daher ein wichtiges Ziel der Wiener Stadtpolitik.

Ein wichtiges Instrument zur wirtschaftliche Absicherung der Betriebe, ist der Abschluss von Versicherungen gegen Schäden in der landwirtschaftlichen Erzeugung auf Grund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen. Durch die in den letzten Jahren zunehmend stärker werdenden Klimaschwankungen, gewinnt ein gutes Risiko-management gerade für landwirtschaftliche Produktionsbetriebe zunehmend an Bedeutung.

Beihilfen zur Risikoabsicherung, in Form von Zuschüssen zu den Versicherungsprämien, stehen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang.

Seit dem Jahr 2001 wird vom Bundesland Wien den Wiener Gartenbaubetrieben jährlich ein Zuschuss in der Höhe von max. 50 % der Prämienkosten, beim Abschluss einer Versicherung gegen Sturmschäden an Gewächshäusern gewährt.

Diese von der Europäischen Kommission genehmigte Förderungsmaßnahme (Staatliche Beihilfe N 845/00/Österreich/Wien) hat sich sehr bewährt und dazu geführt, dass mehr als 90 % der Gewächshäuser in Wien gegen Sturmschäden versichert sind. Um die Nachhaltigkeit dieser Maßnahme zu sichern, soll diese Förderung den Betrieben im Rahmen dieser neuen Richtlinie auch weiterhin angeboten werden.

Angesichts der hohen Wirksamkeit dieser Förderungsmaßnahme und auf Grund des durch den Klimawandel bedingten erhöhten Risikos für klimatischen Elementarereignisse, die in der landwirtschaftlichen Produktion insbesondere im Bereich der ackerbaulichen Kulturen zu massiven Schäden führen können, soll diese Förderungsmaßnahme ab dem Jahr 2009 auch auf die Wiener Ackerbaubetriebe ausgedehnt werden. Mit einer Mehrgefahrenversicherung für Ackerflächen können sich die Betriebe zusätzlich zur Hagel- und Frostversicherung gegen weitere witterungsbedingte Risiken wie Trockenheit, Überschwemmungen, Verwehungen, Verschlämmungen, Sturm, etc., absichern. Um den Wiener Ackerbauern einen Anreiz zum Abschluss einer solchen Versicherung zu bieten, soll den Betrieben ein jährlicher Zuschuss in der Höhe von max. 50 % der Prämienkosten gewährt werden. Diese Maßnahme soll eine möglichst flächendeckende Absicherung der Wiener Ackerflächen gegen die genannten Gefahren beschleunigen und dadurch einen Beitrag zur Risikoabsicherung und wirtschaftlichen Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebe im Bundesland Wien leisten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Produktionsbetriebe (Gartenbau und Ackerbau) in Wien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Amt der Wiener Landesregierung

Magistratsabteilung 58

Volksgartenstraße 3

1082 Wien

ÖSTERREICH

Internetadresse: http://www.wien.gv.at/umwelt/wasserrecht/foerderrichtlinie.html

Sonstige Auskünfte: Mit der Inkrafttretung dieser Richtlinie verliert die genehmigte „Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft“ (Staatliche Beihilfe N 845/00/Österreich/Wien) ihre Wirksamkeit.

Diese Regelung bezieht sich auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und erfüllt dessen Bedingungen vollinhaltlich. Insbesondere beeinträchtigt diese Beihilfe nicht das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich. Seitens der Bewilligungsbehörde wird zugesichert, dass die Beihilfe nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppen beschränkt ist und auch nicht davon abhängig gemacht wird, dass die Versicherungsverträge von den Förderungswerbern und Förderungswerberinnen mit einer in Österreich ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden

Nummer der Beihilfe: XA 409/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Champagne-Ardenne

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aide à la reconstitution du cheptel ovin de la région Champagne-Ardenne à la suite de la crise de la fièvre catarrhale ovine (F.C.O.)

Rechtsgrundlage:

Article L 1511-2 du Code Général des Collectivités Territoriales.

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Règlement «Aide à la reconstitution des troupes ovines» adopté par la Commission permanente du Conseil Régional de Champagne-Ardenne du 7 juillet 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 800 000 EUR für das Programm, das auf Ende Januar 2010 befristet ist

Beihilfehöchstintensität: Die Region wird die nicht entschädigten Verluste bis zu einer Obergrenze von 80 % durch Beihilfen fördern (bis zu einem Höchstbetrag von 200 EUR je ersetztem Mutterschaf, 20 EUR je Lamm oder 320 EUR je ersetztem, ins Zuchtbuch eingetragenem Schafbock).

Die Beihilfe ist durch die Zahl der der Gesundheitsschutzvereinigung (groupement de défense sanitaire — GDS) zwischen dem Datum der Meldung „Blauzungenkrankheit im Betrieb“ und dem Datum des Beihilfeantrags gemeldeten Todesfälle begrenzt

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registrierungsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2010

Zweck der Beihilfe: Durch die Unterstützungsmaßnahmen soll den Viehzüchtern eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Verlust gewährt werden, der durch den Tod von Tieren nach dem Ausbruch der Blauzungenkrankheit entstanden ist.

In der Region Champagne-Ardenne wird die Zahl der im Zuge der Blauzungenkrankheit gemeldeten Todesfälle, für die im Rahmen der Beihilfeanträge eine Entschädigung durch den Staat gewährt wurde, auf 6 639 Schafe in 237 Zuchtbetrieben (davon 1 660 erwachsene Tiere) geschätzt. Außerdem meldeten die Züchter im Jahr 2008 insgesamt 2 882 Prämien für Mutterschafe und Ziegen (PBC) weniger als im Jahr 2007 an (Primes Brebis Chèvres/PBC = Zahl der Mutterschafe, die mindestens ein Jungtier geboren haben oder mehr als 12 Monate als sind und deren Bestand in den Schafzuchtbetrieben zum 1. Februar des Jahres am 10. Mai des Jahres gemeldet wurde). Die Krankheit brach zu einem Zeitpunkt aus, als der Schafbestand in der Region eine seit 2003 steigende Tendenz aufwies (Zuwachs um 10 000 Mutterschafe in den vier vorangegangenen Jahren). Die aufstrebende regionale Entwicklung in dieser Branche ist damit erheblich gefährdet.

Aus diesem Grund leistet die Region Champagne-Ardenne finanzielle Unterstützung für die Schafzuchtbetriebe, die von der Blauzungenkrankheit betroffen sind und seit September 2006 in wirtschaftlicher Hinsicht und unter dem Aspekt der Tiergesundheit vor erheblichen Schwierigkeiten stehen.

Die regionale Beihilfe verfolgt das Ziel, gewerbliche Zuchtbetriebe zu unterstützen, die über einen Schafbestand verfügen, der einem Äquivalent von mindestens 100 PBC entspricht.

Der Züchter verpflichtet sich als Begünstigter der regionalen Beihilfe, sein Produktionsniveau fünf Jahre lang aufrecht zu erhalten: Eine Überprüfung erfolgt bei der jährlichen Meldung der Anzahl der Tiere für die Prämien für Mutterschafe und Ziegen (PBC)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche Schafzüchter, deren Betrieb zu mindestens 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Region Champagne-Ardenne belegen ist, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Hauptberuf ausüben und höchstens 60 Jahre alt sind (oder Unternehmen, die ihrer Satzung nach landwirtschaftliche Betriebe sind und deren Gesellschaftskapital zu mindestens 50 % von natürlichen Personen mit einem Alter von höchstens 60 Jahren gehalten wird, die als Vollerwerbslandwirte der AMEXA angehören)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Région Champagne-Ardenne

Hôtel de Région

5, rue de Jéricho

51037 Chalons en Champagne cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.cr-champagne-ardenne.fr/?SID=731

http://www.cr-champagne-ardenne.fr/getFile.aspx?FILEID=2808

Nummer der Beihilfe: XA 414/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Land Baden-Württemberg

Bezeichnung der Beihilferegelung: Landwirtschaft — Wachstum

Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank vom 11.11.1998 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl.) vom 18.11.1998, S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GBl. vom 14.12.2007, S. 581) in Verbindung mit dem Programmmerkblatt Landwirtschaft — Wachstum

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es werden zinsgünstige Darlehen gewährt. Der voraussichtliche Beihilfewert beträgt 500 000 bis 600 000 EUR. Dieser Förderbeitrag wird von der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Verfügung gestellt; ein eigener Förderbeitrag der L-Bank besteht nicht

Beihilfehöchstintensität: Maximal 20 % der förderfähigen Kosten. Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR übersteigen. Bei Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Kosten, werden die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Schwellenwerte eingehalten. Für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, können für Kosten von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen Beihilfen gewährt werden

Bewilligungszeitpunkt: Entsprechend der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verodnung (EG) Nr. 1857/2006, jedoch frühestens am 2. Januar 2009

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Förderung von KMU, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrages (außer Fischerei und Aquakultur) tätig sind durch Förderung von Investitionen zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Zuschussfähige Kosten sind a) die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, b) der Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes oder c) allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Ausgaben, z.B. für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien. Dabei wird sichergestellt, dass die Beihilfe nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt wird, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft beziehen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank

Postfach 10 29 43

70025 Stuttgart

DEUTSCHLAND

Internetadresse: www.l-bank.de/landwirtschaft-wachstum

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 417/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bezuschussung der aufgrund gesetzlicher Testpflicht durchgeführten BSE/TSE-Schnelltests bei Schlachtrindern über 30 Monaten entstandenen Kosten, durch Verrechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese BSE-Pflichttests

Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

Gesetz zum Vollzug des Tierseuchenrechts und der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Rd. 2,3 Mio. EUR Bezuschussung der BSE- Schnelltests für Schlachtrinder über 30 Monate; die Zuschusshöhe ist abhängig von der jährlich festgelegten Finanzhilfe der Gemeinschaft sowie von der Anzahl der erforderlichen Tests

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Jährliche Bewilligungen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Staatliche Bezuschussung der entstehenden Kosten, die aufgrund der gesetzlichen Testpflicht zur TSE- bzw. BSE-Bekämpfung entstehen.

Beihilferechtliche Grundlage: Artikel 16, Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Es wird bestätigt, dass die Beihilfe gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verodnung (EG) Nr. 1857/2006 keine direkten Zahlungen an Erzeuger umfasst

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schlachtbetriebe und Tierkörperbeseitigungsanstalten in Bayern sowie kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe. Bezüglich der Schlachtbetriebe und Tierkörperbeseitigungsanstalten in Bayern werden die Anforderungen des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

Postfach 810140

81901 München

DEUTSCHLAND

Evtl. Rückfragen sind zu richten an:

Bayerisches Staatsministerium für

Landwirtschaft und Forsten

Referat C/6

Ludwigstr. 2

80539 München

DEUTSCHLAND

Tel. +49 892182-2222

Internetadresse: http://www.stmugv.bayern.de/tiergesundheit/krankheiten/bsediagnostik.htm

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 429/08

Mitgliedstaat: Irland

Region: Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Cattle Breeding Infrastructure Program

Rechtsgrundlage: National Development Plan 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 1,5 Mio. EUR jährlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 70 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2009-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Das Cattle Breeding Infrastructure Program (Infrastruktur-Programm für die Rinderzucht) wird durch den irischen Viehzuchtverband (Irish Cattle Breeding Federation, ICBF) verwaltet. Dieses Programm soll Fleisch- und Milchrinderhalter ermutigen, moderne wissenschaftliche Zuchtwerte zu nutzen und somit einen Beitrag zur eigenen langfristigen Existenzfähigkeit leisten. Dieses Programm betrifft die Durchführung von Tests, die genetische Bewertung sowie Datenerhebung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen.

Das Projekt zur genetischen Bewertung umfasst die Erforschung, Überprüfung und Entwicklung von Verbesserungen an den genetischen Bewertungssystemen für Fleisch- und Milchrinder in Irland, die Einbeziehung genomischer Daten (wo angebracht), die Einführung neuer Bewertungen für Fleischrinder, einschließlich Werbung, Veröffentlichung von Schulungsmaterial, direkte Postsendungen an Landwirte und Treffen mit Landwirten und Wirtschaftsvertretern mit dem Ziel, das Verständnis der Landwirte für die neuen Kennzahlen zu verbessern.

Das Element Datenerhebung und Informationsverbreitung in diesem Programm dient der Entwicklung von Computersystemen, der Aus- und Fortbildung und der Unterstützung bei der Einführung von Kennzahlen für Fleisch- und Milchrinder.

Diese Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d und e und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor und Unterstützung des Tierhaltungssektors

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinderhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Agriculture House

Kildare Street

Dublin 2

IRELAND

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/schemes/NDP_State_Aid/CattleBreedingInfrastructure2009_13.doc


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