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Document 52009XC0214(04)

Verfahren Dänemarks für die Erteilung beschränkter Luftverkehrsrechte

ABl. C 37 vom 14.2.2009, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/24


Verfahren Dänemarks für die Erteilung beschränkter Luftverkehrsrechte

(2009/C 37/07)

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten veröffentlicht die Europäische Kommission das nachstehende einzelstaatliche Verfahren für die Erteilung von Luftverkehrsrechten auf in Frage kommende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in Fällen, in denen diese Rechte durch Luftverkehrsabkommen mit Drittländern beschränkt wurden

Dänemark — Verkehrsministerium

Februar 2008

Leitlinien für die Erteilung beschränkter Luftverkehrsrechte

1.

Diese Leitlinien stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Sie finden Anwendung, sobald mehr als ein Luftfahrtunternehmen dänische Luftverkehrsrechte nutzen möchten, die gemäß einem bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Dänemark und einem Drittstaat beschränkt sind und deren Umfang nicht ausreicht, um die Wünsche aller interessierten Parteien hinsichtlich der Durchführung von Flügen gemäß dem Abkommen zu erfüllen. Sie finden ebenfalls Anwendung, wenn nach dem geltenden Abkommen nur ein Luftfahrtunternehmen benannt (bezeichnet) werden darf, jedoch mehr als ein Unternehmen sein Interesse an einer Benennung bekundet hat.

2.

Wenn sich die beschränkten Verkehrsrechte auf die drei skandinavischen Länder in der Gemeinschaft beziehen, ist gemäß diesen Leitlinien zu prüfen, ob die betreffende Flugstrecke in Dänemark beginnt oder endet. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden in Norwegen und Schweden zu konsultieren.

3.

In diesen Leitlinien bezeichnet „Luftfahrtunternehmen“ jede in Dänemark niedergelassene Fluggesellschaft, die über eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt.

4.

Auskünfte über Verkehrsrechte, die gemäß den von Dänemark geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen über die Erteilung solcher Rechte bestehen, sowie über geplante Luftverkehrsverhandlungen erteilt das dänische Verkehrsministerium und werden auch auf dessen Website (www.trm.dk) veröffentlicht.

5.

Für die Aufteilung von Verkehrsrechten gemäß diesen Leitlinien ist das Verkehrsministerium zuständig; die Entscheidungen über die Zuteilung dieser Rechte werden veröffentlicht.

6.

Ein Luftfahrtunternehmen, das beschränkte Verkehrsrechte nutzen möchte, muss dies schriftlich beim Verkehrsministerium beantragen. Der Antrag kann auf Dänisch oder Englisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

a)

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens, falls diese nicht von einer dänischen Behörde ausgestellt wurde;

b)

eine Beschreibung der geplanten Bedienung der Flugverbindung (z. B. Flugzeugtyp mit Nationalitätsbezeichnung und Zulassungsnummer, Abflugs- und Ankunftszeiten, Flugstrecke sowie Flugtage);

c)

Auskünfte über ein eventuelles Wet- oder Dry-Leasing des für den Flugbetrieb vorgesehenen Luftfahrzeugs;

d)

Angaben zu einer eventuell geplanten Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften (ebenfalls zu Art und Umfang einer solchen Zusammenarbeit);

e)

Aufnahme des geplanten Flugbetriebs;

f)

Art des Flugbetriebs (z. B. Personen- oder Frachtverkehr);

g)

eventuelle Anschlussflüge;

h)

geplante Tarife für die Flugverbindung.

Das Verkehrsministerium kann vom Antragsteller ergänzende Auskünfte zum Antrag verlangen.

Das Verkehrsministerium informiert die zuständigen Behörden in Norwegen und Schweden über eingegangene Anträge.

7.

Die Anträge werden in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren geprüft. Im Auswahlverfahren wird Flugverkehrsdiensten Vorzug gegeben, die die folgenden Kriterien erfüllen:

größtmöglicher Nutzen für den Kunden,

Förderung eines möglichst wirksamen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften in der Gemeinschaft,

ein Angebot, das alle Arten allgemein verlangter Flugverkehrsdienste zu dem niedrigsten angemessenen Preis abdeckt,

Förderung einer stabilen Entwicklung der EU-Luftfahrtindustrie sowie von Handel und Fremdenverkehr, und/oder

Erfüllung verkehrspolitischer Ziele, z. B. im Hinblick auf die Regionalentwicklung.

8.

Der Antrag wird insbesondere auf folgende Aspekte geprüft:

Art der angebotenen Leistungen,

Bedienungshäufigkeit,

Flugzeugtyp und Sitzkonfiguration,

Direktflüge bzw. Umsteigeverkehr,

Aufnahme des Flugbetriebs,

jährlicher Umfang des Flugbetriebs,

Art des Flugbetriebs (z. B. Personen- oder Frachtverkehr),

Zugänglichkeit der Flugverkehrsdienste für die Kunden (Buchung und Kauf von Flugtickets),

Anschlussflüge,

Tarifgestaltung,

Auswirkungen auf die Umwelt.

Das Verkehrsministerium kann darüber hinaus weitere Aspekte berücksichtigen, sofern dies dem Antragsteller vor der Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt wird.

9.

Bei der Prüfung des Antrags wird darauf geachtet, dass Kontinuität in der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten gewährleistet ist.

10.

Aus der Entscheidung über die Erteilung von Verkehrsrechten nach diesen Leitlinien müssen die Gründe hervorgehen, die ihr zugrunde liegen.

11.

Zugeteilte Verkehrsrechte dürfen nicht ohne eine ausdrückliche Genehmigung übertragen werden.

12.

Ein Luftfahrtunternehmen, dem die Genehmigung zur Nutzung von Verkehrsrechten auf der Grundlage dieser Leitlinien erteilt wurde, muss den geplanten Flugbetrieb innerhalb der folgenden zwei Flugplanperioden aufnehmen. Andernfalls erlischt die Genehmigung.

13.

Darüber hinaus erlischt eine erteilte Genehmigung, wenn:

a)

der Flugbetrieb eingestellt und nicht innerhalb der darauf folgenden sechs Monate wieder aufgenommen wurde, es sei denn, die Einstellung des Flugbetriebs ist auf Umstände zurückzuführen, auf die der Inhaber der Genehmigung keinen Einfluss hatte;

b)

der Inhaber der Genehmigung dem Verkehrsministerium mitteilt, dass er die Genehmigung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.

14.

Das Verkehrsministerium kann eine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn:

a)

der Flugbetrieb nicht in Einklang mit den Bedingungen der Genehmigung oder den Bestimmungen des dem Flugbetrieb zugrunde liegenden bilateralen Abkommens durchgeführt wird;

b)

der Inhaber der Genehmigung sonstige für den Flugbetrieb geltende Bestimmungen nicht einhält; oder

c)

andere besondere Gründe vorliegen.

15.

Wenn eine Genehmigung gemäß diesen Leitlinien erlischt oder widerrufen wird, kann das Verkehrsministerium den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung erneut prüfen.

16.

Diese Leitlinien haben keinen Einfluss auf bestehende, tatsächlich und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Wettbewerbsrecht genutzte Verkehrsrechte.


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