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Document 52009XC0124(03)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 18 vom 24.1.2009, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/19


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2009/C 18/08)

Nummer der Beihilfe: XA 339/08

Mitgliedstaat: Dänemark

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Produktionsrelateret specialrådgivning med fokus på slagtefjerkræ

Rechtsgrundlage: Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m.v. (Bemyndigelsesloven), jf. lovbekendtgørelse nr. 297 af 28. april 2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 920 000 DKK

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Ziel des Projekts ist das Angebot einer neutralen und hoch qualifizierten allgemeinen fachlichen Beratung. Des Weiteren sollen Bereitschaftsteams mit hoher fachlicher Kompetenz in den Bereichen Bruteiererzeugung, Schlachthähnchenproduktion, Bauten für die Geflügelhaltung, Inventar und Umwelt unterhalten werden.

Endbegünstigte der Beihilfe sind im Bereich der Geflügelproduktion tätige Erzeuger. Das Projekt ist ausschließlich auf kleine und mittlere Betriebe ausgerichtet.

Die Beihilfe wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind Ausgaben für Beratungsdienste

Betroffene Wirtschaftssektoren: Geflügelhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Fjerkræafgiftsfonden

Axeltorv 3

DK-1609 Copenhagen V

Internetadresse: http://www.poultry.dk/ddf/fa.nsf/B2009T.pdf?openfileresource

Weitere Informationen: —

Nummer der Beihilfe: XA 340/08

Mitgliedstaat: Dänemark

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Økologiske slagtekyllinger

Rechtsgrundlage: Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m.v. (Bemyndigelsesloven), jf. lovbekendtgørelse nr. 297 af 28. april 2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 252 000 DKK

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Ziel des Projekts ist die Erfassung und Vermittlung von Know-how bezüglich der Produktion von ökologischen Schlachthähnchen.

Endbegünstigte der Beihilfe sind im Bereich der Geflügelproduktion tätige Erzeuger. Das Projekt ist ausschließlich auf kleine und mittlere Betriebe ausgerichtet.

Die Beihilfe wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind Ausgaben für Beratungsdienste

Betroffene Wirtschaftssektoren: Geflügelhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Fjerkræafgiftsfonden

Axeltorv 3

DK-1609 Copenhagen V

Internetadresse: http://www.poultry.dk/ddf/fa.nsf/B2009T.pdf?openfileresource

Weitere Informationen: —

Nummer der Beihilfe: XA 365/08

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Schottland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Orkney Johne's Disease Eradication Scheme

Rechtsgrundlage: Local Government in Scotland Act 2003; Section 69(3) of the Orkney County Council Act 1974

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 120 000 GBP (einhundertzwanzigtausend Pfund) insgesamt

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. November 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 1. November 2008 und endet am 31. Oktober 2011

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Im Rahmen der Regelung wird ein Screening der Rinder auf Johnesche Krankheit auf den Orkney-Inseln vorgenommen. Die umfassende Regelung gewährleistet, dass mindestens 80 % der derzeitigen Zuchtherden auf den Orkney-Inseln auf diese Krankheit untersucht werden. Die Johnesche Krankheit ist eine der in der Liste aufgeführten Tierseuchen, zu deren Verhütung und Bekämpfung eine Beihilfeû gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt werden kann. Die Regelung wird als Dienstleistung für die gesamte Landwirtschaft gewährt. Für die Untersuchung der Viehbestände werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben. Beihilfen im Rahmen dieser Regelung werden in Form von Sachleistungen als subventionierte Dienstleistung gewährt. Es werden keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet.

Mit dieser Regelung (Orkney Johne's Disease Eradication Scheme) soll in erster Linie erreicht werden, dass der Rinderbestand auf den Orkney-Inseln seinen hohen Gesundheitsstatus behält. Folgende Ziele werden damit angestrebt:

Reduzierung der Produktionskosten,

Verbesserung oder Umstrukturierung der Produktion,

Verbesserung der Qualität,

Schutz und Förderung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierhaltungsstandards,

Verbesserung des Vermarktungsprofils

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Orkney Islands Council

Council Offices

School Place

Kirkwall

Orkney KW15 1NY

United Kingdom

Internetadresse: http://www.orkney.gov.uk/nqcontent.cfm?a_id=13745&tt=orkneyv2

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 366/08

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Schottland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bluetongue Vaccination Campaign

Rechtsgrundlage: Section 4(3) of the Small Landholders Act 1911

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 3 000 000 GBP

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 3. November 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 3. November 2008 und endet am 30. April 2009

Zweck der Beihilfe: Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Scottish Government

Pentland House

47 Robbs Loan

Edinburgh

EH14 1TY

United Kingdom

Internetadresse: http://www.scotland.gov.uk/Topics/Agriculture/animal-welfare/Diseases/SpecificDisease/bluetongue/BTVaccination/BTVaccinationStateAidInfo

Sonstige Auskünfte: Ziel der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit ist es, die schottischen Viehbestände vor dieser Seuche zu schützen. Die Impfung von Rindern und Schafen ist obligatorisch; die Impfung aller anderen empfänglichen Haustiere erfolgt auf freiwilliger Basis. Mit der gewährten Beihilfe werden die Kosten der Erzeuger und Viehhalter für den Impfstoff um 50 % der Herstellungskosten gesenkt. Die Erzeuger und Viehhalter tragen die restlichen Herstellungs- und Abgabekosten.

Die schottische Regierung hat sichergestellt, dass für die Viehzüchter und Viehhalter, die die Kriterien eines KMU erfüllen, 12 Millionen Impfdosen bereitgestellt werden. Die Regelung soll den Viehzüchtern und Viehhaltern eine finanzielle Unterstützung bei der Impfkampagne im ersten Jahr leisten. Der Impfstoff wird nach der Reihenfolge seiner Anforderung zur Verfügung gestellt. Es kann sein, dass die 12 Millionen Dosen, die der geschätzten Zahl der Impfungen, die für alle förderfähigen Tiere in Schottland notwendig sind, entsprechen, bis Ende der Impfperiode des Winters 2008/2009 ausverkauft sein werden. In diesem Fall müssen die Viehzüchter und Viehhalter den vollen Handelspreis für den Impfstoff entrichten.

Die Beihilfe wird im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt und soll bis zu 50 % der Kosten der KMU decken, die sie für die Herstellung des Impfstoffs gegen Blauzungenkrankheit zu tragen haben. Die Beihilfe wurde direkt an die Impfstoffhersteller gezahlt. Die Erzeuger werden deshalb den Impfstoff zum subventionierten Preise erhalten, wenn er bei Tierärzten gekauft wird. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen als subventionierte Dienstleistung gewährt. Es werden keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet.

Die Landwirte können die Impfungen selbst vornehmen, es sei denn, eine tierärztliche Impfung und Bescheinigung sind vorgeschrieben.

Es wird erwartet, dass der gesamte Impfstoff während der Laufzeit dieser Regelung verbraucht wird; sind jedoch am Ende der Impfperiode des Winters 2008/2009 nicht alle 12 Millionen Impfdosen gebraucht worden, wird die schottische Regierung eine Verlängerung der Regelung beantragen


(1)  Die Regelung wird als Dienstleistung für die gesamte Landwirtschaft bereitgestellt.


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