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Document 52009PC0446

    Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EG Des europäischen Parlaments und des Rates vom (…( über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von gefahrguttransporten auf der Straße (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    /* KOM/2009/0446 endg. - COD 2009/0123 */

    52009PC0446

    Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EG Des europäischen Parlaments und des Rates vom (…( über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von gefahrguttransporten auf der Straße (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/2009/0446 endg. - COD 2009/0123 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 4.9.2009

    KOM(2009) 446 endgültig

    2009/0123 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE …/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom (…(

    über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (kodifizierte Fassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 95/50/EG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang V der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

    Vorschlag für eine

    ê 95/50/EG

    2009/0123 (COD)

    RICHTLINIE …/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom (…(

    über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (kodifizierte Fassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê

    1. Die Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße[8] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    ê 95/50/EG (angepasst)

    2. Die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. Ö 1100/2008 des Europäischen Parlaments und Õ des Rates vom Ö 22. Oktober 2008 Õ über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr Ö [10] Õ und der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln[11] vorgenommen.

    ê 95/50/EG Erwägungsgrund (3) (angepasst)

    3. Ö Für die Zwecke der Õ Richtlinie Ö 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland[12] Õ sollten die Kontrollverfahren für diese Beförderungen sowie die jeweiligen Definitionen harmonisiert werden, um die Überprüfung der Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsvorschriften wirksamer zu gestalten.

    ê 95/50/EG

    4. Es sollte ein hinreichendes Maß an Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Gebiet sichergestellt werden; dabei sollten soweit wie möglich mehrfache Kontrollen der betreffenden Fahrzeuge vermieden werden.

    ê 95/50/EG Erwägungsgrund (5) (angepasst)

    5. Ö Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich das Maß an Sicherheit von Gefahrguttransporten zu verbessern, alleine auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Õ

    ê 95/50/EG (angepasst)

    6. Die Durchführung der Kontrollen Ö sollte Õ anhand einer Prüfliste mit gemeinsamen Elementen Ö erfolgen Õ, die für diese Transporte in der gesamten Gemeinschaft gilt.

    ê 95/50/EG Erwägungsgrund (7) (angepasst)

    7. Es sollte außerdem eine Liste von Verstößen Ö geführt Õ werden, die von allen Mitgliedstaaten als so schwerwiegend betrachtet werden, dass bei einem Fahrzeug, bei dem diese Verstöße festgestellt worden sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich eines eventuellen Verbots, das betreffende Fahrzeug in die Gemeinschaft zu bringen.

    ê 95/50/EG

    8. Damit gewährleistet ist, dass die Sicherheitsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße konsequenter beachtet werden, oder, wenn während der Fahrt schwere Verstöße gegen die Vorschriften für den Gefahrguttransport festgestellt wurden, sollten in den Unternehmen vorsorglich Kontrollen durchgeführt werden können.

    9. Diese Kontrollen sollten unabhängig vom Ursprungs- oder Bestimmungsort der Güter und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, für alle Gefahrguttransporte auf der Straße gelten, die ganz oder teilweise in dem Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

    10. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist beziehungsweise das Unternehmen seinen Sitz hat, ersucht werden können, angemessene Maßnahmen zu ergreifen; diese sollten den ersuchenden Mitgliedstaat über die veranlassten Maßnahmen unterrichten.

    11. Die Durchführung dieser Richtlinie sollte anhand eines der Kommission vorzulegenden Berichts verfolgt werden.

    ê

    12. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[13] erlassen werden.

    ê 2008/54/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

    13. Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis Ö übertragen werden Õ, die Anhänge Ö dieser Õ Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite Ö handelt, die eine Õ Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen Ö dieser Õ Richtlinie Ö bewirken Õ, Ö müssen Õ diese Maßnahmen Ö gemäß Õ dem Ö in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Õ Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen Ö werden Õ.

    ê

    14. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

    ê 95/50/EG (angepasst)

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie gilt für Kontrollen der Mitgliedstaaten von Gefahrguttransporten auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ihrem Gebiet am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in ihr Gebiet einfahren.

    Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind.

    (2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, zu kontrollieren.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a) „Fahrzeug“: jedes zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte vollständige oder unvollständige Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie seine Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen;

    b) „gefährliche Güter“: die Güter, die gemäß Artikel Ö 1 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, und den in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG genannten Anlagen A und B zu diesem Übereinkommen Õ als gefährlich eingestuft sind;

    c) „Beförderung/Transport“: jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie Ö 2008/68/EG Õ erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;

    d) „Unternehmen“: jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;

    e) „Kontrolle“: jede Kontrolle, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.

    Diese Kontrollen werden in dem Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. Ö 1100/2008 Õ und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt.

    ê 95/50/EG (angepasst)

    Artikel 4

    (1) Um die Kontrollen nach dieser Richtlinie durchzuführen, verwenden die Mitgliedstaaten die Ö in Õ Anhang I Ö enthaltene Prüfliste Õ. Eine Ausfertigung dieser Prüfliste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle wird dem Fahrer des Fahrzeugs ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden.

    Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrollen durchzuführen.

    (2) Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes.

    (3) Die Kontrollen werden an Orten durchgeführt, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder — wenn die Kontrolle durchführende Behörde es für angebracht hält — an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

    (4) Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen.

    (5) Die Kontrollen dürfen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.

    ê 95/50/EG

    Artikel 5

    Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte festgestellt wurden, an Ort und Stelle oder an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der etwaigen Verweigerung der Einfahrt in die Gemeinschaft.

    Artikel 6

    (1) Daneben können — vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden — auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

    Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

    (2) Wenn ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Maßnahmen unterzogen werden.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie.

    (2) Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

    Letztere Behörden teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Beförderer oder dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 8

    Gibt eine Straßenkontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.

    Führt der zuständige Mitgliedstaat hierzu eine Kontrolle in dem Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle dem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt.

    ê 95/50/EG (angepasst)

    Artikel 9

    (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem in Anhang III Ö enthaltenen Muster Õ erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie mit folgenden Angaben:

    a) soweit möglich, erfasster oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);

    b) Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

    c) Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern);

    d) Anzahl der festgestellten Verstöße Ö nach Gefahrenkategorie Õ;

    e) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal im Jahr 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre anhand der Angaben gemäß Absatz 1 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

    ê 2008/54/EG Art. 1 (angepasst)

    Artikel 10

    Die Kommission passt die Anhänge Ö I, II und III Õ an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten an, um insbesondere Änderungen der Richtlinie Ö 2008/68/EG Õ Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie Ö 2008/68/EG Õ eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    ê 95/50/EG Art. 10 (angepasst)

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    ê

    Artikel 13

    Die Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

    ê 95/50/EG Art. 11 (angepasst) (angepasst)

    Artikel 14

    Diese Richtlinie tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag Ö nach Õ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ê 95/50/EG Art. 12

    Artikel 15

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    […] […]

    ê 2004/112/EG Art. 1 und Anhang I (angepasst)

    ANHANG I

    Checkliste

    Ö (Gemäß Artikel 4) Õ

    [pic]

    [pic]

    ____________

    ê 2004/112/EG Art. 1 und Anhang II (angepasst)

    ANHANG II

    VERSTÖSSE

    Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.

    Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten auf der Straße.

    Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.

    Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Ö in Übereinstimmung mit dem in Õ Anhang III Ö enthaltenen Muster Õ) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Anhang I Nummer 39 angegeben) angewandt.

    1. Gefahrenkategorie I

    Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. die Stilllegung des Fahrzeugs.

    Mängel sind:

    1. Die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten.

    2. Austreten von gefährlichen Stoffen.

    3. Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel.

    4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.

    5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung.

    6. Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II).

    7. Nichtgenehmigte Verpackung.

    8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform.

    9. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammenladung wurden nicht eingehalten.

    10. Die Regeln für Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten.

    11. Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten.

    12. Der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten.

    13. Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten.

    14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Angabe ihres Vorhandenseins (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung auf dem Fahrzeug …).

    15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung des Fahrzeugs.

    16. Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe …).

    17. Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung.

    18. Verwendung von Feuer oder ungeschützten Glühbirnen.

    19. Das Rauchverbot wird nicht beachtet.

    2. Gefahrenkategorie II

    Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.

    Mängel sind:

    1. Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger.

    2. Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar.

    3. Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf „0“.

    4. Im Fahrzeug befindet sich nicht die in den ADR oder den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung.

    5. Prüfdaten und Nutzungszeiträume von Verpackungen, IBC oder Großpackmitteln wurden nicht eingehalten.

    6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmittel oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert.

    7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.

    8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen.

    9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist.

    10. Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards).

    11. Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter.

    12. Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.

    3. Gefahrenkategorie III

    Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.

    Mängel sind:

    1. Die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften.

    2. Weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I/(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar.

    3. Die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.

    _____________

    ê 2004/112/EG Art. 1 und Anhang III

    ANHANG III

    MUSTER DES FORMULARS (STANDARDFORMULAR) FÜR DEN BERICHT AN DIE KOMMISSION ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN

    [pic]

    _____________

    é

    ANHANG IV

    Teil A

    Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen(gemäß Artikel 13)

    Richtlinie 95/50/EG des Rates | (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35) |

    Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 23) |

    Richtlinie 2004/112/EG der Kommission | (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23) |

    Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11) |

    Teil B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 13)

    Richtlinie | Umsetzungsfrist |

    95/50/EG | 31. Dezember 1996 |

    2001/26/EG | 23. Dezember 2001 |

    2004/112/EG | 14. Dezember 2005 |

    2008/54/EG | – |

    ANHANG V

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 95/50/EG | Vorliegende Richtlinie |

    Artikel 1 | Artikel 1 |

    Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe a |

    Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe b |

    Artikel 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c |

    Artikel 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe d |

    Artikel 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe e |

    Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |

    Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |

    Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 4 Absätze 2 bis 5 | Artikel 4 Absätze 2 bis 5 |

    Artikel 5 | Artikel 5 |

    Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |

    Artikel 7 | Artikel 7 |

    Artikel 8 Satz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |

    Artikel 8 Satz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |

    Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |

    Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |

    Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |

    Artikel 9 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d |

    Artikel 9 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e |

    Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |

    Artikel 9a | Artikel 10 |

    Artikel 9b | Artikel 11 |

    Artikel 10 Absatz 1 | — |

    Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 12 |

    — | Artikel 13 |

    Artikel 11 | Artikel 14 |

    Artikel 12 | Artikel 15 |

    Anhänge I, II und III | Anhänge I, II und III |

    — | Anhang IV |

    — | Anhang V |

    _____________

    [1] KOM(87) 868 PV.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang IV Teil A dieses Vorschlags.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35.

    [9] Siehe Anhang IV Teil A.

    [10] ABl. L Ö 304 vom 14.11.2008, S. 63 Õ .

    [11] ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 6.

    [12] ABl. L Ö 260 vom 30.9.2008, S. 13 Õ .

    [13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    oder …………… t/km

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