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Document 52009PC0395
Proposal for a Council Regulation amending Council Regulation (EC) No 314/2004 concerning certain restrictive measures in respect of Zimbabwe
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
/* KOM/2009/0395 endg. - CNS 2009/0111 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe /* KOM/2009/0395 endg. - CNS 2009/0111 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.7.2009 KOM(2009) 395 endgültig 2009/0111 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe BEGRÜNDUNG 1. Am 18. Februar 2002 beschloss der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Simbabwe als Reaktion auf ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter Verletzungen der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlung in diesem Land (Gemeinsamer Standpunkt 2002/145/GASP). Angesichts der weiterhin Besorgnis erregenden Menschenrechtslage in Simbabwe nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP an, um die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe zu verlängern und zu ändern. Diese Maßnahmen wurden zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/68/GASP vom 26. Januar 2009 verlängert. 2. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP gilt das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die „einzelnen Mitglieder der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“, wie sie im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/632/GASP vom 31. Juli 2008 erweiterte der Rat den Geltungsbereich auf sämtliche „anderen natürlichen oder juristischen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben“. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe werden die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt, soweit sie in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen. 4. Hauptziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates an den geänderten Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP anzupassen. 5. In den bezüglich des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP gefassten Beschlüssen werden die jeweiligen besonderen Gründe für die Aufnahme jeder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die dort befindliche Liste genannt. Das vorgeschlagene Verfahren zur Änderung desjenigen Teils von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004, der natürliche und juristische Personen betrifft, deren Handlungen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben und die nicht mit dem herrschenden Regime in Simbabwe verbunden sind, sollte die Veröffentlichung einer Bekanntmachung darüber beinhalten, wie Informationen zu übermitteln sind, um die in die Liste aufgenommenen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nach Prüfung etwaiger von einer in die Liste aufgenommenen Person, Organisation oder Einrichtung vorgelegten Informationen sollte die Kommission einen neuen Beschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 fassen. 6. Damit „andere natürliche oder juristische Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben“ erfasst werden, muss die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung die Artikel 60, 301 und 308 des EG-Vertrags umfassen. Der Europäische Gerichtshof befand nämlich in seinem Urteil vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P Yassin Abdullah Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen Rat der Europäischen Union, dass Maßnahmen gegenüber Drittländern im Sinne der Artikel 60 und 301 EG-Vertrag auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Machthaber eines Drittlands und von Einzelpersonen und Organisationen umfassen, die mit diesen Machthabern verbündet sind oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrolliert werden. Keine geeignete Rechtsgrundlage böten diese Artikel für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Einzelpersonen und Organisationen, die keine solche Verbindung zu dem Regime eines Drittlands haben. Der Gerichtshof erkannte jedoch an, dass die Artikel 60, 301 und 308 EG-Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Einzelpersonen und Organisationen bilden. 7. Um Klarheit bezüglich des Umgangs mit Verschlusssachen zu schaffen, die zur Begründung von Beschlüssen übermittelt werden, die in Bezug auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP gefasst werden, wird eine entsprechende Bestimmung vorgeschlagen. 8. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr schützt das Recht auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es bedarf einer Vorschrift, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Regeln für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der in den Listen aufgeführten Personen, insbesondere die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Straftaten, strafrechtlichen Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gelten sollen. 9. Ferner enthält der Vorschlag bestimmte Änderungen technischer Art, wie die Anpassung der Definition von Geldern und des Artikels 13 über die Hoheitsgewalt der Gemeinschaft an die Standardformulierungen der Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Ratsdokument 15114/05 vom 2. Dezember 2005). 2009/0111 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe[1], geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/632/GASP vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe[2], auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3], nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe[4] werden die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt, einschließlich des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Der in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 festgelegte Geltungsbereich des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen muss an den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP, geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/632/GASP, angepasst werden. (2) In den bezüglich des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP gefassten Beschlüssen werden die jeweiligen besonderen Gründe für die Aufnahme jeder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die dort befindliche Liste genannt. Das geänderte Verfahren zur Änderung desjenigen Teils von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004, der natürliche und juristische Personen betrifft, deren Handlungen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben und die nicht mit dem herrschende Regime in Simbabwe verbunden sind, sollte die Veröffentlichung einer Bekanntmachung darüber beinhalten, wie Informationen zu übermitteln sind, um die in die Liste aufgenommenen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nach Prüfung etwaiger übermittelter Informationen sollte die Kommission einen neuen Beschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 fassen. (3) Zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP in seiner geänderten Fassung sollte diese Verordnung vorsehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht mit dem herrschenden Regime in Simbabwe verbunden sind, eingefroren werden können. Zu diesem Zweck sollte die Rechtsgrundlage dieser Verordnung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Artikel 60 und 301, sondern auch den Artikel 308 des EG-Vertrags umfassen. (4) Es sollte eine Bestimmung über den Umgang mit Verschlusssachen eingeführt werden, die vom Rat oder einem Staat übermittelt werden. (5) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[5] anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. (6) Zweck der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist es, den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Simbabwe ein Ende zu setzen, indem restriktive Maßnahmen gegenüber der Regierung Simbabwes, denjenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verletzungen tragen, und denjenigen, die diese Verletzungen begehen, angewandt werden. Um innerhalb der Gemeinschaft ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 eingefroren werden sollten, öffentlich bekannt gemacht werden. Vorbehaltlich geeigneter besonderer Garantien sollte der Kommission die Verarbeitung von Daten gestattet werden, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen. (7) Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[6] und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[7] zu beachten. (8) Es empfiehlt sich, einige Teile der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 an die in jüngerer Zeit in den Verordnungen über restriktive Maßnahmen verwendeten Standardformulierungen anzupassen. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „(b) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: (i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen oder andere Zahlungsmittel, (ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, (iii) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge, (iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, (v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, (vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden; (vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; (b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „(e) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.“ (2) Artikel 6 erhält folgende Fassung: „1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. 2. Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 3. Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt. 4. Anhang III umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP in der geänderten Fassung benannt wurden. Anhang III umfasst einen Teil A, in dem einzelne Mitglieder der Regierung Simbabwes und mit diesen verbundene natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt werden, und einen Teil B, in dem andere natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, deren Handlungen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben. 5. Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen“. (3) Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über diese Transaktionen.“ (4) In Artikel 11 wird der derzeitige Text zu Absatz 1 und der folgende Absatz 2 wird angefügt: „2. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung mit den Modalitäten für die Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit Anhang III.“ (5) Folgende Artikel 11a, 11b und 11c werden eingefügt: „Artikel 11a 1. Beschließt der Rat im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, deren Handlungen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben und die nicht mit dem Regime Simbabwes verbunden ist, in die Liste aufzunehmen, so fasst die Kommission unverzüglich einen vorläufigen Beschluss über die Änderung von Anhang III Teil B. 2. Sobald dieser Beschluss angenommen wurde, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Bekanntmachung mit den Modalitäten für die Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit Anhang III, um der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Nach Prüfung etwaiger von den in Anhang III Teil B aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen übermittelter Informationen fasst die Kommission einen endgültigen Beschluss. Artikel 11b 1. Werden vom Rat oder einem Staat Verschlusssachen übermittelt, so behandelt die Kommission diese gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom[8] und gegebenenfalls gemäß dem zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Staat geschlossenen Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. 2. Dokumente, deren Einstufung den Geheimhaltungsgraden „EU – Streng geheim“, „EU – Geheim“ oder „EU – Vertraulich“ entspricht, werden nur mit Zustimmung des Urhebers freigegeben. Artikel 11c 1. Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen. Dazu gehören folgende Aufgaben: (a) Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang III dieser Verordnung, (b) Konsolidierung des Inhalts von Anhang III in der auf der Website der Kommission[9] verfügbaren elektronischen, konsolidierten Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, (c) Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit den Gründen für die Aufnahme in die Liste und (d) Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden erteilt werden. 2. Anhang III umfasst lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen: (a) Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel, (b) Geburtsdatum und –ort, (c) Staatsangehörigkeit, (d) Reisepass- und Personalausweisnummern, (e) Steuer- und Sozialversicherungsnummern, (f) Geschlecht, (g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte, (h) Funktion oder Beruf, (i) Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 7 Buchstabe b, (j) Gründe für die Aufnahme in die Liste, wenn die Funktion kein ausreichender Grund ist. 3. Anhang III kann auch die folgenden personenbezogenen Daten zu den aufgeführten natürlichen Personen enthalten, wenn diese Daten vom Rat übermittelt werden und in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck erforderlich sind, die Identität einer aufgeführten natürlichen Person zu überprüfen: (a) Nachname und Vornamen des Vaters der natürlichen Person, (b) Nachname und Vornamen der Mutter der natürlichen Person. Die betreffenden natürlichen Personen werden von der Nennung ihrer Namen in Anhang III in derselben Weise unterrichtet wie die aufgeführte natürliche Person selbst. 4. Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur auf der Grundlage geeigneter besonderer Garantien und in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Überprüfung der Stellungnahme erforderlich ist, die die betreffende natürliche Person zu den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste abgegeben hat. Die entsprechenden Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben. 5. Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II genannte Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.“ (6) Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Diese Verordnung gilt (a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, (b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, (c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft, (d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, (e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] [1] ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. [2] ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 53. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. [5] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. [6] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [7] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [8] ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. [9] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm