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Document 52009PC0392

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

    /* KOM/2009/0392 endg. */

    52009PC0392

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit /* KOM/2009/0392 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 28.7.2009

    KOM(2009) 392 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit[1] trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

    Der Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zu diesem Abkommen wurde durch das am 1. April 2006 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union[2] vollzogen.

    Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten. Ihr Beitritt zu dem Abkommen wird durch das am 27. Mai 2008 unterzeichnete Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union vollzogen.

    Mit Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, den verbindlichen Wortlaut des Abkommens einschließlich aller Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Schlussakte in bulgarischer und rumänischer Sprache zu genehmigen. Die Anhänge II und III des Abkommens wurden jedoch mehrfach geändert, so dass eine Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen den derzeitigen Stand dieser Anhänge nicht in vollem Umfang widerspiegeln würde. Im Hinblick auf die Anhänge II und III wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass der Gemischte Ausschuss eine neue konsolidierte Fassung erstellt, die in allen Amtssprachen der Europäischen Union gleichermaßen verbindlich ist.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Freizügigkeit[4] (nachstehend „Abkommen“ genannt) geschlossen.

    (2) Durch ein am 27. Mai 2008 unterzeichnetes Protokoll zum Abkommen sind Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union Vertragsparteien des Abkommens geworden.

    (3) Nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls genehmigt der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss den verbindlichen Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache.

    (4) Es ist zweckmäßig, für die Authentifizierung des Wortlauts dieser neuen Sprachfassungen die Erstellung einer konsolidierten Fassung der Anhänge II und III zum Abkommen abzuwarten –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Gemeinschaft zu dem vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Beschluss zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, einschließlich der Schlussakte, sowie des Erweiterungsprotokolls von 2004 in bulgarischer und rumänischer Sprache stützt sich auf den im Anhang beigefügten Text.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Rat

    Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf

    BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT

    vom … 2009

    zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, einschließlich der Schlussakte, sowie des Erweiterungsprotokolls von 2004

    BESCHLUSS Nr. …DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

    ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT

    vom … 2009

    zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, einschließlich der Schlussakte, sowie des Erweiterungsprotokolls von 2004

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, insbesondere von Artikel 9 Absatz 2 –

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit[5] (nachstehend „Abkommen“ genannt) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

    (2) Durch ein am 27. Mai 2008 unterzeichnetes Protokoll zum Abkommen[6] sind Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union Vertragsparteien des Abkommens geworden.

    (3) Nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls genehmigt der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss den verbindlichen Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache.

    (4) Es ist zweckmäßig, für die Genehmigung der verbindlichen neuen Sprachfassungen die Erstellung einer konsolidierten Fassung der Anhänge II und III zum Abkommen abzuwarten –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, einschließlich der Schlussakte, sowie des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, die diesem Beschluss beigefügt sind, sind gleichermaßen verbindlich.

    (2) Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung der Anhänge II und III des Abkommens werden durch einen gesonderten Beschluss des Gemischten Ausschusses festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2009.

    Geschehen zu Brüssel am … 2009

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Präsident

    Die Sekretäre

    [1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

    [2] ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6.

    [3] ABl. […] S.[…]

    [4] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

    [5] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

    [6] ABl. […] S.[…].

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