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Document 52009PC0389

Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

/* KOM/2009/0389 endg. - COD 2009/0109 */

52009PC0389

Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft /* KOM/2009/0389 endg. - COD 2009/0109 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.7.2009

KOM(2009) 389 endgültig

2009/0109 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BEGRÜNDUNG

Mit Ablauf des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am 23. Juli 2002 löste sich die EGKF auf. Zwischen der EGKS und Drittstaaten, darunter der Schweiz, bestand eine Reihe internationaler Übereinkünfte. Darin war ein möglicher Ablauf des Vertrags nicht vorgesehen.

Nach Artikel 71 Absatz 1 des EGKS-Vertrags wurden die Handelsabkommen zwischen der EGKS und Drittstaaten von den Mitgliedstaaten geschlossen. Aus diesem Grund beschlossen die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, mit Ablauf des EGKS-Vertrags die Rechte und Pflichten aus den von der EGKS mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkünften ab dem 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergehen zu lassen. Durch Beschluss des Rates trat die Europäische Gemeinschaft in diese Rechte und Pflichten ein[1]. Seitdem unterliegen diese internationalen Übereinkünfte dem EG-Vertrag.

Kurz vor diesen Beschlüssen hatten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Beendigung des Abkommens vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl[2] und die Kommission die Aufhebung des Abkommens EGKS/Schweiz vom 28. Juli 1956 über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet[3] beschlossen.

Experten der Gemeinschaft und der Schweiz kamen in ihrem Bericht vom 30. April 2003 zu dem Schluss, dass auch die übrigen Übereinkünfte zwischen der EGKS und der Schweiz (darunter vor allem das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972[4]) keine Existenzberechtigung mehr hätten. In der Tat war in den Beziehungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz lediglich aus Zuständigkeitsgründen eine parallele Struktur von Übereinkünften im Bereich Kohle und Stahl entstanden.

Das Abkommen zwischen der EGKS und der Schweiz und das parallel dazu zwischen der EG und der Schweiz geschlossene Freihandelsabkommen weisen im Einzelnen zwar Unterschiede auf, doch diese rechtfertigen nicht das Fortbestehen des EGKS-Abkommens. Außerdem werden die Bestimmungen des Abkommens seit langem nicht mehr angewandt. Die Aufrechterhaltung einer Sonderregelung für Kohle- und Stahlerzeugnisse hätte keinen zusätzlichen Nutzen. Nach Aufhebung des Abkommens zwischen der EGKS und der Schweiz wird das Abkommen zwischen der EG und der Schweiz automatisch auch für diese Erzeugnisse gelten, insbesondere im Hinblick auf Zollzugeständnisse und Überwachungsmaßnahmen.

Aus diesem Grund hat die Schweiz mit Verbalnote der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004 vorgeschlagen, alle bestehenden Übereinkünfte zwischen der EGKS und der Schweiz, d.h. das Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. Mai 1956[5], das Freihandelsabkommen für EGKS-Erzeugnisse vom 22. Juli 1972 und das Zusatzabkommen über die Geltung dieses Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein[6] sowie sämtliche Änderungen infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Union in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben. Es ist wünschenswert, diese Übereinkünfte nach dem in der Verbalnote vorgesehenen Verfahren gleichzeitig aufzuheben.

Die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der EGKS und der Schweiz ist Teil der Maßnahmen zur Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsetzung. Die Verfahren und Instrumente, die im Rahmen des Aktionsplans „Bessere Rechtsetzung“ geschaffen wurden, dienen zur Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften. Dazu ist u.a. eine Bewertung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands erforderlich, um die Klarheit und Aktualität des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind keine internen Verfahren zur Aufhebung einer internationalen Übereinkunft vorgesehen. Die Aufhebung einer internationalen Übereinkunft in gegenseitigem Einvernehmen ist allerdings der Änderung einer derartigen Übereinkunft vergleichbar.

2009/0109 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl lief gemäß Artikel 97 dieses Vertrags am 23. Juli 2002 ab.

2. Gemäß dem Beschluss 2002/595/EG der am 19. Juli 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten[8] gingen die Rechte und Pflichten aus den von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkünften auf die Europäische Gemeinschaft über. Mit Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002[9] trat die Gemeinschaft in diese Rechte und Pflichten ein.

3. Nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags ist die Aufrechterhaltung einer Sonderregelung für Kohle- und Stahlerzeugnisse nicht mehr gerechtfertigt.

4. Die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eingenossenschaft ist Teil der Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsetzung -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben:

1. Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. Mai 1956[10],

2. Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22 Juli 1972[11],

3. Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein[12]

und sämtlich dazu gehörigen Ergänzungs- und Zusatzprotokolle.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, mit der beigefügten Verbalnote auf die Verbalnote der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004 zu antworten.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Verbalnote

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004 bezüglich der Aufhebung mehrerer Übereinkünfte zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

„Die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, der Europäischen Gemeinschaft unter Bezugnahme auf das Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahle vom 7. Mai 1956, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Juli 1972 und sämtliche damit verbundenen ergänzenden Übereinkünfte Folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Am 19. Juli 2002 beschloss der Rat der Europäischen Union, die Rechte und Pflichten aus den von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGSK) geschlossenen internationalen Übereinkünften auf die Europäische Gemeinschaft übergehen zu lassen. Da die EGSK am 23. Juli 2002 aufgelöst wurde, haben die Übereinkünfte zwischen dieser und der Schweizerischen Eidgenossenschaft jede praktische Bedeutung verloren. Die Mission beehrt sich, der Kommission vorzuschlagen, folgende Übereinkünfte gemäß Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben:

- Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. Mai 1956,

- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Juli 1972,

- Zusatzprotokoll vom 17. Juli 1980 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund des Beitritts der Hellenischen Republik zur Gemeinschaft,

- Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein (mit Schlussakte und Erklärungen),

- Ergänzungsprotokoll vom 17. Juli 1980 zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Beitritts der Hellenischen Republik zur Gemeinschaft,

- Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund der Anwendung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren,

- Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund der Anwendung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren,

- Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,

- Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,

- Ergänzungsprotokoll zum Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

und sämtliche dazu gehörigen Ergänzungs- und Zusatzabkommen.

Sollte die Kommission mit diesem Vorschlag einverstanden sein, beehrt sich die Mission, vorzuschlagen, dass diese Verbalnote und die einschlägige Antwort der Kommission ein Abkommen über die Aufhebung der vorstehend genannten Übereinkünfte bilden, das am Tag nach der Notifizierung der Antwort der Gemeinschaft in Kraft tritt.“

Die Kommission beehrt sich, der Mission mitzuteilen, dass sie aufgrund des Beschlusses des Rates vom [...] im Namen der Europäischen Gemeinschaft dem Vorschlag zustimmt, die vorstehend genannten Übereinkünfte aufzuheben.

Somit bilden der Vorschlag der Mission und die vorliegende Verbalnote ein Abkommen über die Aufhebung der genannten Übereinkünfte, das am Tag nach der Notifizierung dieser Antwort in Kraft tritt.

Das Fürstentum Liechtenstein wird über die Aufhebung dieser Übereinkünfte unterrichtet.

Die Kommission nutzt die Gelegenheit, um die Mission erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den

[1] Beschluss 2002/595/EG und Beschluss EG/2002/596EG vom 19. Juli 2002 (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35 und 36).

[2] Beschluss 2001/764/EGKS vom 23. Oktober 2001, ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 38.

[3] Beschluss 2002/275/EGKS vom 12. April 2002, ABl. L 96 vom 13.4.2002, S. 27.

[4] ABl. L 350 vom 19.12.1973, S. 13.

[5] ABl. L 7 vom 21.2.1957, S. 85.

[6] ABl. L 350 vom 19.12.1973, S. 29.

[7] ABl. C … vom, S. ….

[8] ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35.

[9] ABl. L 194 vom 23.7.2002, S.36.

[10] ABl. L 7 vom 21.2.1957, S. 85.

[11] ABl. L 350 vom 19.12.1973, S. 13.

[12] ABl. L 350 vom 19.12.1973, S. 29.

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