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Document 52009PC0298

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans im Namen der Europäischen Gemeinschaft

/* KOM/2009/0298 endg. */

52009PC0298




[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.7.2009

KOM(2009) 298 endgültig

2009/0081 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans im Namen der Europäischen Gemeinschaft

BEGRÜNDUNG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans

1. Die EU und Japan sehen sich bezüglich des wirtschaftlichen Wachstums, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung, des regionalen und sozialen Zusammenhalts, der nachhaltigen Entwicklung und – möglicherweise der wichtigste Aspekt – der aufgrund einer alternden Gesellschaft und der aktuellen Finanzkrise notwendigen sozioökonomischen Anpassungen ähnlichen Herausforderungen gegenüber.

2. Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung Japans (nachstehend „Japan“) setzen ähnliche Prioritäten in der Forschung, so bei Biowissenschaften, Information und Kommunikation, Fertigungstechnologien und im Bereich Umwelt (einschließlich Klimawandel und erneuerbare Energien). Beide sind ferner Teilnehmer des ITER-Projekts (International Thermonuclear Experimental Reactor).

3. Japan gehört bereits zu den führenden Ländern in Bezug auf Forschungsinvestitionen. Diese beliefen sich in Japan 2008 auf 3,61 % des BIP, wobei über 81, 6 % aus dem Privatsektor stammten. Japan ist daher ein sehr wichtiger Partner für Europa, was die Zusammenarbeit im wissenschaftlich-technischen Bereich betrifft.

4. Das Potenzial dieser Zusammenarbeit wird jedoch nach wie vor nicht voll ausgeschöpft.

5. Angesichts der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa und Japan haben beide Parteien ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, ihre Zusammenarbeit in Bereichen beiderseitigen Interesses auszubauen und zu intensivieren. Der Aktionsplan, der der Presseerklärung anlässlich des Gipfeltreffens EU-Japan in Athen am 1. und 2. Mai 2003 beigefügt war, sah den Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit vor.

6. Am 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan auszuhandeln.

7. In der Zwischenzeit haben eingehende Diskussionen zwischen den Vertragsparteien stattgefunden, aus denen der beigefügte, am 19. Februar 2009 paraphierte Abkommensentwurf hervorging.

8. Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung des Zugangs zu den eigenen Programmen und Tätigkeiten, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums.

9. Dieses Abkommen wird zur Strukturierung und Verbesserung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan beitragen, insbesondere durch die regelmäßigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses, in dem konkrete Kooperationstätigkeiten (wie koordinierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) geplant werden könnten.

10. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen. Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach in Kraft, sofern es nicht am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Wirkung des Abkommens und der Tätigkeiten in seinem Rahmen kann von jeder Vertragspartei alle fünf Jahre bewertet werden.

In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

- den beigefügten Beschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen und

- den japanischen Behörden mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

- 2009/0081 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Japans ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen wurde vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am ………… in ……………von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.

(3) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans wird hiermit im Namen der der Europäischen Gemeinschaft genehmigt [3].

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission legt den Standpunkt der Gemeinschaft fest, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens zu vertreten ist.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Europäischen Gemeinschaft die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER REGIERUNG JAPANS

UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Regierung Japans und die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“),

in dem Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Japan und der Gemeinschaft weiter auszubauen, und in Anbetracht der raschen Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes und ihres positiven Beitrags zur Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit;

in dem Wunsch, den Gegenstandsbereich der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse durch den Aufbau einer produktiven Partnerschaft auszudehnen, die friedlichen Zwecken dient und für beide Seiten von Nutzen ist;

in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Japans und der Gemeinschaft beitragen;

in dem Wunsch, für die Durchführung der Kooperationstätigkeiten einen förmlichen Rahmen zu schaffen, der die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen den Vertragsparteien verstärken wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten zu friedlichen Zwecken.

2. Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile;

b) Zugang zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie Projekten und Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei für Gastforscher;

c) rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sein können;

d) Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Japans und der Gemeinschaft.

Artikel 2

1. Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens umfassen direkte und indirekte Kooperationstätigkeiten.

2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Die „Vertragsparteien” sind die Regierung Japans und die Gemeinschaft.

b) „Direkte Kooperationstätigkeiten“ sind Kooperationstätigkeiten, bei denen die Vertragsparteien oder ihre Behörden zusammenarbeiten.

c) „Indirekte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten, bei denen Personen Japans und der Gemeinschaft im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten zusammenarbeiten.

d) „Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte“ sind das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung der Gemeinschaft sowie Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte der Regierung Japans bzw. ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die auf einem wettbewerblichen Finanzierungssystem beruhen;

e) „Personen“ bedeutet:

i) in Bezug auf Japan: japanische Staatsangehörige und juristische Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften Japans gegründet wurden;

ii) in Bezug auf die Gemeinschaft: Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und juristische Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder dem Gemeinschaftsrecht gegründet wurden;

f) „Behörden“ bedeutet:

i) in Bezug auf Japan: die Behörden der Regierung Japans;

ii) in Bezug auf die Gemeinschaft: die Europäische Kommission;

g) „Öffentliche Einrichtungen” sind Einrichtungen, deren Finanz- und Arbeitsplanung von den zuständigen Ministern der japanischen Regierung genehmigt werden und deren Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte auf der Grundlage des wettbewerblichen Finanzierungssystems mit ihrem Einverständnis in die Programme und Projekte für indirekte Kooperationstätigkeiten aufgenommen werden;

h) „Rechte des geistigen Eigentums“ hat die Bedeutung von „geistigem Eigentum“, die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegt ist.

Artikel 3

1. Direkte Kooperationstätigkeiten können in Folgendem bestehen:

a) verschiedene Formen von Treffen, zum Beispiel Sachverständigentreffen, zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und zur Ermittlung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und –projekten, die sinnvollerweise in Zusammenarbeit durchgeführt werden können;

b) Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten sowie Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen;

c) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern oder sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen;

d) sonstige Formen von Kooperationstätigkeiten, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ermittelt, vorschlägt und beschließt.

2. Zum Zweck der Entwicklung indirekter Kooperationstätigkeiten kann sich jede Person einer Vertragspartei vorbehaltlich der Anhänge I und II an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten, die von der anderen Vertragspartei, ihren Behörden oder öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden, gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beteiligen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die an einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, können die Einzelheiten und Verfahren dieser Kooperationstätigkeit festlegen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien oder ihre Behörden können gegebenenfalls mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei oder deren Behörden die Beteiligung von Forschern und Organisationen aus allen Sektoren der Forschung, einschließlich des Privatsektors, an den direkten Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gestatten.

Artikel 6

1. Im Hinblick auf eine effektive Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend „Gemischter Ausschuss“) ein. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von Beamten des japanischen Außenministeriums und der Europäischen Kommission gemeinsam geführt.

2. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Informations- und Meinungsaustausch über Fragestellungen der Wissenschafts- und Technologiepolitik;

b) Ermittlung und Vorschlag der kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens sowie Beschlussfassung darüber;

c) Überprüfung und Erörterung der Ergebnisse der Kooperationstätigkeiten dieses Abkommens;

d) Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens;

e) regelmäßige Überprüfung des Zugangs zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei sowie der Vorkehrungen für Gastforscher; Prüfung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs und zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Reziprozitätsprinzips im Sinne von Artikel 1;

3. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses müssen einvernehmlich getroffen werden.

4. Der Gemischte Ausschuss tritt nach einem einvernehmlich vereinbarten Zeitplan, vorzugsweise mindestens einmal alle zwei Jahre, zusammen.

5. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, abwechselnd von der japanischen Regierung und von der Gemeinschaft ausgerichtet.

6. Jede Vertragspartei trägt die Reise- und Unterkunftskosten ihrer Teilnehmer an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Sitzungen übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

7. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Außerhalb der Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss auf diplomatischem Wege Beschlüsse fassen.

Artikel 7

Die Durchführung dieses Abkommens hängt von der Verfügbarkeit bewilligter Finanzmittel ab und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 8

1. Die Vertragsparteien können nicht geschützte wissenschaftliche und technische Informationen, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, der Öffentlichkeit auf herkömmlichem Weg und nach den üblichen Verfahren der teilnehmenden Behörden zugänglich machen.

2. Rechte des geistigen Eigentums und nicht offengelegte Informationen, die während der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen, erworben oder angemeldet worden sind, werden gemäß Anhang II behandelt.

Artikel 9

Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften nach besten Kräften dafür ein, dass die Personen, die die Kooperationstätigkeiten im Rahmen des Abkommens durchführen, alle Möglichkeiten erhalten, damit der freie Verkehr und der Aufenthalt von an Kooperationstätigkeiten beteiligten Forschern erleichtert wird, wie auch die Ein- und Ausfuhr von für den Einsatz bei diesen Kooperationstätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten und Ausrüstungsgegenständen in ihr beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet erleichtert werden.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus bestehenden und künftigen Kooperationsabkommen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der Regierung Japans und der Regierung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft.

Artikel 11

Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultation geregelt.

Artikel 12

Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

2. Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach in Kraft, sofern es von keiner Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird.

3. Die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens unternommenen Kooperationstätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens nicht vollständig ausgeführt sind, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß Anhang II dieses Abkommens entstanden sind.

4. Jede Vertragspartei kann alle fünf Jahre die Auswirkungen und Tätigkeiten dieses Abkommens bewerten; die Vertragspartei, die eine Bewertung vornimmt, unterrichtet die andere Vertragspartei über die Bewertungsergebnisse. Jede Vertragspartei unternimmt alle Schritte, um die von der anderen Vertragspartei vorgenommene Bewertung zu erleichtern.

5. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel geändert werden. Änderungen treten – soweit nichts anderes vereinbart wird – unter den Bedingungen des Absatzes 1 in Kraft.

Dieses Abkommen ist – einschließlich der Anhänge I und II – in zwei Urschriften in japanischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der japanische und der englische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Regierung Japans und der Europäischen Gemeinschaft gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

………….., am ……………………………..

FÜR DIE REGIERUNG JAPANS: | FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: |

ANHANG I

Bedingungen für die Beteiligung von Personen an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten

I. Schließt im Rahmen dieses Abkommens eine Vertragspartei bzw. eine ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen einen Vertrag über Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte mit einer Person der anderen Vertragspartei, bemüht sich letztere auf Ersuchen darum, der erstgenannten Vertragspartei, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung zu leisten, die für diese Vertragspartei bzw. ihre Behörden oder öffentlichen Einrichtungen für die reibungslose Durchführung des Vertrags erforderlich oder hilfreich ist.

II. In Japan ansässige Personen können sich am Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung beteiligen. Die Beteiligung in Japan ansässiger Personen findet im Einklang mit den Regeln für die Durchführung des Rahmenprogramms sowie für die Beteiligung und Verbreitung statt.

III. In der Gemeinschaft ansässige Personen können an wettbewerblich finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten der Regierung Japans bzw. ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen teilnehmen, die auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten durchgeführt werden, die denen des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung vergleichbar sind. Die Beteiligung in der Gemeinschaft ansässiger Personen findet im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Japans und den relevanten Regeln für die Durchführung des jeweiligen Programms oder Projekts sowie für die Beteiligung und Verbreitung statt.

ANHANG II

Rechte des geistigen Eigentums und nicht offengelegte Informationen

I. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER VERTRAGSPARTEIEN BEI DIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN

1. Abgesehen von den in Absatz 3 genannten Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gelten für Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, die folgenden Regeln:

a) Eigentümerin der Rechte des geistigen Eigentums ist die Vertragspartei bzw. deren Behörde, die das geistige Eigentum generiert hat. Wurde das geistige Eigentum gemeinsam geschaffen, konsultieren die Vertragsparteien bzw. ihre Behörden einander, um sich über das Eigentum an den diesbezüglichen Rechten bzw. deren Zuweisung zu einigen, wobei der jeweilige Anteil der Vertragsparteien bzw. ihrer Behörden an den Arbeiten zu berücksichtigen ist.

b) Die Vertragspartei bzw. deren Behörde, die Eigentümerin der Rechte des geistigen Eigentums ist, gewährt der Vertragspartei bzw. deren Behörden zum Zwecke der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten eine Lizenz zur Nutzung der Rechte, wenn dies notwendig ist, um die andere Vertragspartei bzw. deren Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Arbeiten an dem jeweiligen Projekt im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen. Handelt es sich um Patente oder Gebrauchsmuster, ist die Lizenz unentgeltlich zu gewähren. Die Gewährung einer Lizenz für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums gemäß diesem Unterabsatz unterliegt den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei; die Bedingungen sind vor Beginn des jeweiligen Projekts von den Vertragsparteien bzw. ihren Behörden zu vereinbaren.

2. Die Vertragspartei bzw. deren Behörde, die Eigentümerin von Rechten des geistigen Eigentums ist, die im Rahmen direkter Kooperationstätigkeiten angemeldet wurden, gewährt der Vertragspartei bzw. deren Behörden zum Zwecke der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten eine Lizenz zur Nutzung der Rechte, wenn dies notwendig ist, um die andere Vertragspartei bzw. deren Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Arbeiten an dem jeweiligen Projekt im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen. Die Gewährung einer Lizenz für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums gemäß diesem Absatz unterliegt den entsprechenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei; die Bedingungen sind vor Beginn des jeweiligen Projekts von den Vertragsparteien bzw. ihren Behörden zu vereinbaren.

3. Für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte der Vertragsparteien bzw. ihrer Behörden gelten die folgenden Regeln:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei bzw. eine ihrer Behörden wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, Videoaufzeichnungen und digitale Speichermedien, setzt sich diese Vertragspartei nach besten Kräften dafür ein, dass die andere Vertragspartei in allen Ländern, in denen ein Urheberrechtsschutz besteht, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke erhält.

b) Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines gemäß Buchstabe a urheberrechtlich geschützten Werks müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

II. NICHT OFFENGELEGTE INFORMATIONEN BEI DIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN

Für nicht offengelegte Informationen der Vertragsparteien bzw. ihrer Behörden gelten die folgenden Regeln:

1. Wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bzw. ihren Behörden Informationen mitteilt, die zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich sind, gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offengelegt werden dürfen.

2. Eine Vertragspartei bzw. eine ihrer Behörden, die nicht offengelegte Informationen erhält, kann in eigener Verantwortung diese Informationen ihren Behörden oder von den Behörden – innerhalb oder außerhalb der Behörde – beschäftigten Personen mitteilen, wenn dies notwendig ist, um die Behörden bzw. Personen in die Lage zu versetzen, ihre Arbeiten an dem jeweiligen Projekt im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen.

3. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei bzw. ihrer Behörde, die die nicht offengelegten Informationen zur Verfügung stellt, kann die andere Vertragspartei (bzw. ihre Behörde) nicht offengelegte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 2 zulässig wäre. Die Vertragsparteien bzw. ihre Behörden arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen.

4. Informationen, die bei im Rahmen dieses Abkommens organisierten Seminaren, Sitzungen, Personalabstellungen und der Nutzung von Einrichtungen erworben werden, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offengelegten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist, und werden entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 behandelt.

5. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Verbreitungseinschränkungen und -bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.

III. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON PERSONEN BEI INDIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Rechte des geistigen Eigentums von Personen der anderen Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen bzw. -projekten der erstgenannten Vertragspartei bzw. ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen stehen, die für die Regierung Japans und die Gemeinschaft bzw. alle ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, u. a. mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation), der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politische Strategie und Koordinierung insbesondere der Generaldirektionen RTD, JRC, ENTR, INFSO und TREN

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Workshops, Seminare, Sitzungen, Videokonferenzen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft abgerechnet (XX 01 05 03).

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Das Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach in Kraft, wenn es von keiner der Vertragsparteien am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach gekündigt wird (siehe Artikel 13 des Abkommens).

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

XX 01 05 03 | OA/NOA | GM[4]/NGM[5] | NEIN | JA | JA | [1A] |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | n+5 und Folge-jahre | Insge-samt |

Operative Ausgaben[6] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungs-ermächtigungen | a+c | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

Zahlungs-ermächtigungen | b+c | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folge-jahre | Insge-samt |

…………………… | f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maß-nahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt |

5. MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung des Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums. Außerdem ist der Vorschlag mit den Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft vereinbar, die Reisen von Experten und EU-Bediensteten sowie die Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Japan vorsehen. Die wissenschaftlich-technologischen Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens ergänzen und unterstützen andere Japan betreffende Gemeinschaftsmaßnahmen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Dieser Beschluss dürfte es Japan und der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger, wobei der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums umfassend berücksichtigt wird.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

ٱ Zentrale Verwaltung

ٱX direkt durch die Kommission

ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

ٱ Exekutivagenturen

ٱ die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

ٱ mit Mitgliedstaaten

ٱ mit Drittländern

ٱ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Maßnahmen im Rahmen des Kooperationsabkommens werden regelmäßig von den Kommissionsdienststellen überprüft. Außerdem findet in regelmäßigen Abständen eine Bewertung durch die Gemeinschaft statt. Die Überprüfung sieht wie folgt aus:

(a) Leistungsindikatoren – Anzahl der Dienstreisen und Sitzungen; Anzahl der Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

b) Einholung von Informationen – anhand von Daten aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms und der Angaben Japans in dem im Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschuss

6.2. Bewertung

Die Kommission bewertet die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums für die Durchführung.

6.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Die Vertragsparteien bewerten zumindest alle zwei Jahre während der Sitzungen des in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit die Anwendung des Abkommens. Die Kommission kann die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums für die Durchführung mittels einer Wirksamkeitsstudie durch unabhängige Sachverständige bewerten.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Gemeinschaft werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind.

Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt. Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere Folgendes vorsehen:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Beteiligung von Verwaltungskontrolleuren zur Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und 1073/99;

- administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag sind.

Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Der Europäische Rechnungshof nimmt Prüfungen an Ort und Stelle vor.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[13] (XX 01 01) | A*/AD |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[14] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[15] |

Insgesamt |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die Verwaltung des Abkommens wird Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Bediensteten der EU und aus Japan beinhalten.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Jahr n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,550 |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

(122 000 € pro Jahr für Beamte)

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | Insge-samt |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[17] |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] ABl. C … vom …, S. …

[2] ABl. C … vom …, S. …

[3] Der Wortlaut des Abkommens ist dem ABl. L XXXX zu entnehmen.

[4] Getrennte Mittel.

[5] Nicht getrennte Mittel.

[6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels XX fallen.

[7] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

[8] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 fallen, außer solche bei Artikel XX 01 04 oder XX 01 05.

[9][10]?`apqr?‘’“| € Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[11] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[12] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

[13] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[15] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[16] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[17] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[18] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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