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Document 52009PC0265

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2009/0265 endg. - COD 2006/0008 */

52009PC0265

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2009/0265 endg. - COD 2006/0008 */


DE

Brüssel, den 5.6.2009

KOM(2009) 265 endgültig

2006/0008 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2006/0008 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

1. Einleitung

Nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den vier vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. Hintergrund

Übermittlung der Vorschläge an das Parlament und den Rat:- hinsichtlich des Vorschlags KOM(2006) 7 endg. (2006/0008/COD)- hinsichtlich des Vorschlags KOM(2007) 376 endg. (2007/0129/COD) | 24. Januar 2006 3. Juli 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 26. Oktober 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 9. Juli 2008 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags (KOM(2008) 648 endg.) (2006/0008/COD) | 15. Oktober 2008 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 17. Dezember 2008 |

Mitteilung der Kommission: | 7. Januar 2009 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: | 22. April 2009 |

3. Ziel des Vorschlags

Am 29. April 2004 wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [1], die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [2] treten soll, vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet.

Die Verordnung Nr. 883/2004 umfasst eine Reihe von Anhängen, die Vorschriften in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten enthalten. Der Inhalt einiger dieser Anhänge war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht festgelegt worden. Die Verordnung Nr. 883/2004 sieht deshalb vor, dass der Inhalt ihrer Anhänge II (Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben), X (Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen) und XI (Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten) vor dem Geltungsbeginn der Verordnung festgelegt werden sollten. Außerdem müssen einige Anhänge der Verordnung Nr. 883/2004 angepasst werden, um den Bedürfnissen derjenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union seit Erlass der Verordnung beigetreten sind, sowie den jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission am 24. Januar 2006 bzw. am 3. Juli 2007 die folgenden beiden Vorschläge vor:

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI;

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Am 15. Oktober 2008 legte die Kommission ihren geänderten Vorschlag vor, wobei sie dem Änderungsantrag des Europäischen Parlaments nachkam, die beiden ursprünglichen Vorschläge zu einem einzigen Vorschlag zusammenzufassen. Das Verfahren in Bezug auf den zweiten Vorschlag (2007/0129/COD) wurde eingestellt, da er in das Verfahren in Bezug auf den ersten Vorschlag (2006/0008/COD) einbezogen wurde.

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI enthält ergänzende Bestimmungen in Bezug auf spezielle Aspekte der Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten und soll eine reibungslose Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel der Vereinfachung enthält der Vorschlag weniger Einträge als der entsprechende Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71.

Die Bestimmungen der Anhänge II und X der Verordnung Nr. 883/2004 entsprechen denen der Anhänge III und IIa der Verordnung Nr. 1408/71. Die anderen Anhänge müssen ergänzt werden, um den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die der EU nach Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 beigetreten sind. Einige dieser Anhänge enthalten ebenfalls Bestimmungen, die denjenigen in der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen. Anhang I Teil 1 (Unterhaltsvorschüsse) und die Anhänge III und IV (Sonderbestimmungen über Gesundheitsleistungen) sind jedoch neu.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Die Kommission akzeptiert alle vier vom Parlament angenommenen Abänderungen.

Die vier Abänderungen betreffen Anhang III der Verordnung, der eine Liste der Mitgliedstaaten enthält, die die „Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern“ im zuständigen Mitgliedstaat anwenden. Der Text sieht eine Überprüfung des Anhangs III binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vor. Die entsprechenden vier Abänderungen (neuer Erwägungsgrund 7a, Artikel 1 Nummer 7, Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b a - neu) - dienen alle der Klarstellung, dass das eigentliche Ziel der Überprüfung darin besteht, Anhang III zu streichen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

5. Fazit

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

[1] ABl. L 166 vom 30.4.2004, berichtigte Fassung im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S.1.

[2] Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

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