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Document 52009PC0173

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    /* KOM/2009/0173 endg. */

    52009PC0173

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik /* KOM/2009/0173 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 16.4.2009

    KOM(2009) 173 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 sollen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) angenommen hat, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    Die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO werden auf jeder Jahrestagung der NAFO überarbeitet.

    Auf ihrer Jahrestagung vom 22.-26. September 2008 in Vigo, Spanien, und auf einer außerordentlichen Tagung im Mai 2008 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieser Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Folgende Änderungen wurden angenommen:

    - Umfassende Maßnahmen zur Regelung der Grundfischerei im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 61/105 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen;

    - verschiedene Bedingungen für die Garnelenfischerei im Regelungsbereich;

    - Einführung eines zusätzlichen Sperrgebiets zum Schutz empfindlicher Seamounts;

    - Einführung zusätzlicher Hafenstaatmaßnahmen, mit denen europäische Häfen für die Anlandung oder die Umladung von Fischereierzeugnissen, deren Legalität vom Flaggenstaat nicht überprüft wurde, effektiv geschlossen werden.

    Die Änderungen wurden mit Unterstützung der Gemeinschaft im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Fischereisektor und mit Nichtregierungsorganisationen angenommen.

    Sie sind rechtsverbindlich und sollten daher in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, wobei der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Verordnung“), die ab 1. Januar 2010 gilt, Rechnung zu tragen ist.

    Mit diesem Vorschlag sollen die notwendigen Änderungen in die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates eingearbeitet werden.

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007.

    Der Rat wird ersucht, den Vorschlag baldmöglichst anzunehmen.

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, insbesondere auf Artikel 70,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt.

    (2) Auf ihrer 13. Jahrestagung im September 2008 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen Maßnahmen in Bezug auf die Grundfischerei, Sperrgebiete zum Schutz von Seemounts, Kennzeichnungsauflagen und zusätzliche Hafenstaatmaßnahmen.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (die „IUU-Verordnung“) gilt ab 1. Januar 2010 -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 3 werden folgende Nummern angefügt:

    „21. „Grundfischerei“ jede Fischereitätigkeit mit Fanggeräten, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken oder voraussichtlich einwirken;

    22. „bestehende Grundfanggebiete“ Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder andere Georeferenzdaten erkennen lassen, dass mindestens zwei Jahre innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;

    23. „neue Grundfanggebiete“ Gebiete, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt und in denen Grundfischerei betrieben wird.“

    2. Dem Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „4. Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zeichnen die Koordinaten des Start- und des Zielortes des Versuchsfischzugs gemäß Absatz 3 auf.“

    3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Sonderbestimmungen für den Garnelenfang in der Abteilung 3L

    Der Garnelenfang in der Abteilung 3L wird in Tiefen von über 200 m durchgeführt.“

    4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Fischereisperrgebiete

    (1) In den nachstehenden Gebieten ist die Grundfischerei verboten:

    Bereich | Koordinate 1 | Koordinate 2 | Koordinate 3 | Koordinate 4 |

    Orphan Knoll | 50.00.30N 47.00.30W | 51.00.30N 45.00.30W | 51.00.30N 47.00.30W | 50.00.30N 45.00.30W |

    Corner Seamounts | 35.00.00 N 48.00.00 W | 36.00.00 N 48.00.00 W | 36.00.00 N 52.00.00 W | 35.00.00 N 52.00.00 W |

    Neufundland Seamounts | 43.29.00 N 43.20.00 W | 44.00.00 N 43.20.00 W | 44.00.00 N 46.40.00 W | 43.29.00 N 46.40.00 W |

    Neuengland Seamounts | 35.00.00 N 57.00.00 W | 39.00.00 N 57.00.00 W | 39.00.00 N 64.00.00 W | 35.00.00 N 64.00.00 W |

    Fogo Seamount 1 | 42.31.33 N 53.23.17 W | 42.31.33 N 52.33.37 W | 41.55.48 N 53.23.17 W | 41.55.48 N 52.33.37 W |

    Fogo Seamount 2 | 41.07.22 N 52.27.49 W | 41.07.22 N 51.38.10 W | 40.31.37 N 52.27.49 W | 40.31.37 N 51.38.10 W |

    (2) In der NAFO-Abteilung 3O wird das Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird (von 1 bis 15 und zurück zu Koordinate 1), für die Grundfischerei gesperrt:

    Koordinaten-Nr. | Breite | Länge |

    1 | 42°53’00”N | 51° 00’ 00”W |

    2 | 42°52’04”N | 51° 31’ 44”W |

    3 | 43°24’13”N | 51° 58’ 12”W |

    4 | 43°24’20”N | 51° 58’ 18”W |

    5 | 43°39’38”N | 52° 13’ 10”W |

    6 | 43°40’59”N | 52° 27’ 52”W |

    7 | 43°56’19”N | 52° 39’ 48”W |

    8 | 44°04’53”N | 52° 58’ 12”W |

    9 | 44°18’38”N | 53° 06’ 00”W |

    10 | 44°18’36”N | 53° 24’ 07”W |

    11 | 44°49’59”N | 54° 30’ 00”W |

    12 | 44°29’55”N | 54° 30’ 00”W |

    13 | 43°26’59”N | 52° 55’ 59”W |

    14 | 42°48’00”N | 51° 41’ 06”W |

    15 | 42°33’02”N | 51° 00’ 00”W |

    Das folgende Kapitel IIa wird eingefügt:

    „KAPITEL IIa

    SCHUTZ EMPFINDLICHER MARINER ÖKOSYSTEME

    Artikel 12a

    Begriffsbestimmung „empfindliches marines Ökosystem“

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „empfindliches marines Ökosystem“

    a) ein marines Ökosystem, das einzigartig ist oder in dem seltene Arten leben und dessen Verschwinden nicht durch ähnliche Gebiete oder Ökosysteme ausgeglichen werden kann. Dazu gehören:

    i) Lebensräume mit endemischen Arten;

    ii) Lebensräume seltener, bedrohter oder gefährdeter Arten, die nur in genau begrenzten Gebieten vorkommen;

    iii) Aufwuchsgebiete und genau begrenzte Futter-, Brut- oder Laichgebiete.

    b) ein marines Ökosystem, das für das Überleben, das Funktionieren, das Laichen/die Reproduktion oder die Wiederauffüllung von Fischbeständen, für bestimmte Lebensstadien (z. B. Aufwuchsgebiete oder Aufzuchtgebiete) oder für seltene, bedrohte oder gefährdete Meereslebewesen notwendig ist;

    c) ein marines Ökosystem, das für Zerstörung durch menschliche Tätigkeiten sehr anfällig ist;

    d) ein marines Ökosystem, für das Bestände oder Artenansammlungen mit mindestens einem der folgenden Merkmale kennzeichnend sind:

    (i) langsame Wachstumsraten;

    (ii) späte Geschlechtsreife;

    (iii) niedrige oder nicht vorhersagbare Bestandsrekrutierung,

    (iv) Langlebigkeit.

    e) ein marines Ökosystem, das durch komplexe physische Strukturen gekennzeichnet ist, die durch hohe Konzentrationen biotischer und abiotischer Elemente entstanden sind. In einem solchen Ökosystem hängen die ökologischen Prozesse normalerweise in hohem Maße von diesen Strukturen ab. Außerdem weist ein solches Ökosystem häufig eine hohe Artenvielfalt auf, die durch die strukturbildenden Organismen bedingt ist.

    Artikel 12b

    Begriffsbestimmung „erhebliche schädliche Auswirkungen“

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die die Struktur und Funktion des Ökosystems in einer Weise schädigen, die

    a) die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Bestände beeinträchtigt;

    b) langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder

    c) erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Arten von Lebensräumen und Gemeinschaften verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind.

    Artikel 12c

    Begriffsbestimmung „Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme“

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme“ Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia und Seefedern.

    Artikel 12d

    Begriffsbestimmung „Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme“

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme“ einen Fang von Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, bei dem die Fangmenge je Fanggerätausbringung 100 kg lebende Korallen und/oder 1000 kg lebende Schwämme überschreitet.

    Artikel 12e

    Prüfung der Grundfischerei

    (1) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Grundfischerei im NAFO-Regelungsbereich betreiben wollen, prüfen die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Die Mitgliedstaaten erlauben die Grundfischerei nur, wenn die Prüfung ergeben hat, dass keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme zu erwarten sind.

    (2) Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den Ort des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge fischen wollen. Diese Informationen müssen gegebenenfalls vorliegende Forschungsdaten umfassen, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abgeschätzt werden kann.

    (3) Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 erfolgt, sollten gegebenenfalls die unterschiedlichen Voraussetzungen in neuen Grundfanggebieten und in bestehenden Grundfanggebieten berücksichtigt werden.

    (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Prüfung gemäß Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Mai eines jeden Jahres. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

    Artikel 12f

    Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten

    (1) Alle Fischereitätigkeiten in neuen Grundfanggebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem betroffenen Fanggebiet eingesetzt wurden, gelten als Versuchsfischerei und werden im Einklang mit einem Versuchsfischerei-Protokoll nach Absatz 2 ausgeübt.

    (2) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Fischerei in neuen Grundfanggebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem betreffenden Fanggebiet eingesetzt wurden, betreiben wollen, erstellen unter Verwendung der Vorgaben in Anhang XVI ein Versuchsfischerei-Protokoll.

    (3) Das Versuchsfischerei-Protokoll enthält Folgendes:

    a) einen Ernteplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird, sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu berücksichtigen;

    b) einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann;

    c) einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten, Satellitenüberwachung sowie Beobachterprogramme in allen Fällen. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sind so detailliert, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann;

    d) einen Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versuchsgrundfischerei der Prüfung gemäß Artikel 12e unterzogen wird.

    (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Versuchsfischerei-Protokoll gemäß Absatz 2 und die Prüfung gemäß Absatz 3 zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versuchsfischerei nicht erlaubt wird, bevor diese Informationen beim NAFO-Sekretariat eingegangen sind.

    Artikel 12g

    Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in bestehenden Grundfanggebieten

    (1) Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in bestehenden Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme.

    (2) Liegt die Menge der Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, die bei einem Fangeinsatz, beispielsweise mit einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einer Langleine, gefangen wird, über der Schwelle gemäß Artikel 12d, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

    (3) Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

    (4) Der Kapitän beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu weiteren Treffen kommt. Der Kapitän handelt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.

    Artikel 12h

    Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in neuen Grundfanggebieten

    (1) Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in neuen Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme. Die Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene.

    (2) Liegt die Menge solcher gefangener Arten je Fanggerät, beispielsweise Schleppnetz, Stellnetz oder Langleine, über der Schwelle gemäß Artikel 12a, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5.

    (3) Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

    (4) Das Gebiet in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position, die ein Schiff unter der Flagge einer NAFO-Vertragspartei gemeldet hat, wird vorübergehend geschlossen. Die gemeldete Position ist diejenige, die das betreffende Schiff angegeben hat, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das NAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.

    (5) Das Fischereifahrzeug beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu weiteren Treffen kommt. Der Kapitän handelt nach pflichtgemäßen Ermessen aufgrund aller verfügbaren Informationsquellen. “

    5. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) In den Abteilungen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.“

    6. Dem Artikel 47 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „g) legen einem Inspektor auf Wunsch die Koordinaten des Start- und des Zielortes eines Versuchsfischzugs gemäß Artikel 6 Absatz 4 vor.“

    7. Das folgende Kapitel Va wird eingefügt:

    „KAPITEL Va

    Hafenstaatkontrolle der Schiffe unter der Flagge einer anderen Vertragspartei

    Artikel 63a

    Geltungsbereich

    (1) Dieses Kapitel gilt für in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgende erste Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Schiffen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei der NAFO im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, oder von Erzeugnissen aus diesem Fisch.

    (2) Dieses Kapitel findet unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

    Artikel 63b

    Bezeichnete Häfen

    Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, zu denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung oder der Umladung Zugang erhalten können. Die Mitgliedstaaten teilen ihre bezeichneten Häfen der Kommission mit, und die Kommission übermittelt die Liste dieser Häfen an das NAFO-Sekretariat. Nachfolgende Änderungen der Liste werden dem NAFO-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

    Artikel 63c

    Zuständige Behörde

    (1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anmeldungen in Übereinstimmung mit Artikel 63d sowie die Entgegennahme von Bestätigungen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 63e fungiert.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der zuständigen Behörde und die Kontaktdaten mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.

    Artikel 63d

    Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

    (1) Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 64 oder ihre Stellvertreter, die zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 63c mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

    (2) Ein Mitgliedstaat kann jedoch u.a. unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Fanggründen und dem Hafen eine andere Anmeldungsfrist vorsehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle über diese Anmeldungsfrist in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.

    (3) Der Anmeldung müssen folgende Formblätter beiliegen, wobei Teil A ordnungsgemäß auszufüllen ist:

    a) Formblatt PSC 1 gemäß Anhang XV (A), wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlanden oder umladen möchte;

    b) Formblatt PSC 2 gemäß Anhang XV (B), wenn das Fischereifahrzeug Fänge anlanden oder umladen möchte, die es zuvor durch Umladung erhalten hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt verwenden;

    c) beide Formblätter, PSC 1 und PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug sowohl eigene als auch durch Umladungen erhaltene Fänge anlanden oder umladen möchte.

    (4) Der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch andere Anmeldungsfristen vorsehen. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 oder PSC 2 beizufügen, worüber das Wort „annulliert“ zu schreiben ist.

    (5) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Anmeldung gemäß den Absätzen 3 und 4 unverzüglich an den Vertragspartei-Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen möchte, sowie bei zuvor erfolgten Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

    (6) Eine Kopie der Anmeldung ist außerdem der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu übermitteln, die sie unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

    Artikel 63e

    Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

    (1) Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Flaggenstaat durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 63d Absatz 5 übermittelten Formblatts PSC1 und/oder PSC2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigt, dass

    a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

    b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

    c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren und

    d) der Aufenthalt der Schiffe in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt. In solchen Fällen lassen sie den betreffenden Fisch jedoch in ein von ihnen kontrolliertes Lager bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist und von den zuständigen Behörden überprüft wurde. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

    (3) Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats teilt dem Kapitän unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts PSC 1 und/oder PSC2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen. Diese Kopie wird auch der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die die Information an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

    Artikel 63f

    Kontrollen

    (1) Soweit in einem Bestandserholungsplan nicht anders festgelegt, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen.

    (2) Die Kontrollen werden von zugelassenen nationalen Inspektoren durchgeführt, die dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Kontrolle ihre Vollmacht vorlegen.

    (3) Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seine eigenen Inspektoren zu begleiten und die Kontrollen von Anlandungen oder Umladungen im Rahmen dieses Kapitels zu beobachten.

    (4) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung in dem betreffenden Hafen und die nationalen Inspektoren führen mindestens folgende Kontrollen durch:

    a) Datenvergleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten und

    i) den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten,

    ii) den Fang- und Aktivitätsberichten und

    iii) alle in der Anmeldung enthaltenen Angaben über Fänge (PSC 1 oder PSC 2);

    b) Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;

    c) Prüfung von Angaben aus auf See durchgeführten Kontrollen;

    d) Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschengrößen;

    (e) Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen.

    (5) Die Inspektoren bemühen sich, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, und tragen dafür Sorge, dass dem Schiff möglichst wenig Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

    (6) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

    a) ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Kontrolle des Schiffs gemäß diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;

    b) gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.

    Artikel 63g

    Schwere Verstöße

    (1) Als schwere Verstöße gelten

    a) Hinderung der Inspektoren an der Ausübung ihrer Pflichten;

    b) Anlandung oder Umladung in einem nicht bezeichneten Hafen;

    c) Nichtbeachtung der Bestimmungen über die vorherige Anmeldung einer Ankunft;

    d) Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenmitgliedstaates.

    (2) Jeder Hafenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Absatz 1 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

    a) Bußgelder;

    b) Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;

    c) Sequestration des Schiffs.

    Artikel 63h

    Kontrollberichte

    (1) Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

    (2) Der Kontrollbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Kontrolle von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

    (3) Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, unverzüglich eine Kopie übermittelt. Auch der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird unverzüglich eine Kopie übermittelt, die diese an das NAFO-Sekretariat weiterleitet. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes auf Anfrage übersandt.

    8. Artikel 68 wird durch die folgenden Artikel 68 und 68a ersetzt:

    „Artikel 68

    Einfahrt in den Hafen

    (1) Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1005/2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kapitäne von Nichtvertragsparteischiffen nur in gemäß Artikel 63b bezeichnete Häfen einfahren dürfen. Will der Kapitän in einen bezeichneten Hafen einfahren, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen von Artikel 63d mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Schiffs und an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weiter, die sie dann unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

    (2) Die Bestimmungen der Artikel 63d und 63e gelten mutatis mutandis . Der Hafenmitgliedstaat untersagt Schiffen, die die erforderliche Anmeldung gemäß Absatz 1 nicht übermittelt haben und für die die Bestätigung des Flaggenstaats gemäß Artikel 63e Absatz 1 nicht eingegangen ist, das Einfahren in seine Häfen.

    (3) Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.

    Artikel 68a

    Kontrolle im Hafen

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden. Jedes Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Kontrolle anlanden oder umladen. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, Logbücher, Fischereigeräte, Fänge an Bord und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich.

    (2) Stellen die zuständigen Behörden nach Abschluss der Kontrolle fest, dass das Schiff einer Nichtvertragspartei Bestände oder Bestandsgruppen, die von der NAFO reguliert oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, an Bord hat, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung der Fänge dieses Schiffs.

    (3) Dieses Verbot gilt allerdings nicht, wenn der Kapitän des kontrollierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass

    a) die an Bord befindlichen Arten außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangen wurden oder

    b) die an Bord befindlichen Arten der Liste in Anhang II in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO gefangen wurden.

    (4) Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.

    (5) Die Kontrolle wird mindestens durch Ausfüllen des Kontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

    (6) Die Ergebnisse aller Kontrollen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in Häfen von Mitgliedstaaten und die anschließend getroffenen Maßnahmen werden umgehend dem Flaggenstaat des Schiffes sowie der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

    9. In Anhang V wird Nummer 3 gestrichen.

    10. Anhang XII Teil A erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    11. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XV eingefügt.

    12. Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    A. MUSTER „HAFENKONTROLLBERICHT“

    A. ANGABEN ZUR KONTROLLE - In schwarzer Tinte auszufüllen. |

    Anlandung | Ja | Nein | Umladungen | Ja | Nein |

    Hafenstaat | Anlande- oder Umladehafen |

    Name des Schiffes | Flaggenstaat | IMO-Nummer[2] | Internationales Rufzeichen |

    Beginn der Anlandung/Umladung | Datum | Zeit |

    Ende der Anlandung/Umladung | Datum | Zeit |

    B. EINZELANGABEN ZUR KONTROLLE |

    Name des abgebenden Schiffes[3] | IMO-Nummer1 | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    B 1. IM LOGBUCH ERFASSTE FÄNGE |

    Art[4] Fanggebiet Angegebenes Lebendgewicht (in kg) Umrechnungsfaktor |

    B 2. ANGELANDETER ODER UMGELADENER FISCH |

    Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung, Ref. NEAFC Art. 23.2 / NAFO Art. 45.6 |

    B 4. FISCH AN BORD |

    1.1.1. C. FANGGERÄTKONTROLLE IM HAFEN (nur für NAFO) |

    C1. Allgemeine Angaben |

    Anzahl der kontrollierten Fanggeräte | Datum der Fanggerätkontrolle |

    Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt? | Ja | Nein | Falls JA, ist das Formblatt „Überprüfung der Hafenkontrolle“ vollständig auszufüllen. Falls NEIN, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten des NAFO-Siegels auszufüllen. |

    1.1.2. C2. Nähere Angaben zu den Schleppnetzen |

    Nummer des NAFO-Siegels | Ist das Siegel unversehrt? | Ja | Nein |

    Art des Fanggeräts |

    Anlagen |

    Abstand der Gitterstäbe (mm) |

    Maschentyp |

    Mittlere Maschenöffnung (mm) |

    Netzteil |

    Flügel |

    Mittelstück |

    Verlängerungsstück |

    Steert |

    D. BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS |

    Der/die Unterzeichnete, …, Kapitän des Schiffs …, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen. Unterschrift: ______________________________________ Datum : ____________ |

    E. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN |

    E.1 Kontrolle auf See |

    Verstöße, die infolge von Kontrollen im NAFO-RA aufgedeckt wurden |

    Kontrollteam | Datum der Kontrolle | Abteilung | NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm |

    E. 2 Ergebnisse der Hafenkontrolle |

    ( a ) – Bestätigung der bei einer Kontrolle auf See festgestellten Verstöße |

    NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | Verstoß gegen nationale Rechtsnorm |

    ( b ) Bei einer Kontrolle auf See festgestellte Verstöße, die bei der Hafenkontrolle nicht bestätigt werden konnten |

    Bemerkungen: |

    ( c ) – Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße |

    NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | Verstoß gegen nationale Rechtsnorm |

    Bemerkungen: |

    F. VERTEILUNG |

    Kopie an den Flaggenstaat | Kopie an den NEAFC-Sekretär | Kopie an den NAFO-Exekutivsekretär |

    ANHANG II

    „ANHANG XV FORMBLÄTTER FÜR DIE ANMELDUNG VON HAFENSTAATKONTROLLEN

    A – PSC 1

    HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT – PSC 1 |

    TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen. |

    Schiffsname | IMO Nummer 1 | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    E-Mail: | Telefon: | Fax: | Inmarsat-Nummer: |

    Anlande- oder Umladehafen: |

    Geschätzte Ankunftszeit: | Datum: | Uhrzeit (UTC): |

    Gesamtfang an Bord – alle Gebiete | Anzulandender Fang2 |

    Art3 | Produkt4 | Fanggebiet | Umrechnungsfaktor | Produktgewicht (kg) | Produktgewicht (kg) |

    TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen |

    Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten | NEAFC CA | NAFO RA |

    Ja | Nein | Ja | Nein |

    a)Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? |

    b)Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? |

    c) War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? |

    d)Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? |

    Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |

    Name und Titel: | Datum: |

    Unterschrift: | Amtliches Siegel: |

    TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Hafenstaat auszufüllen |

    Name des Hafenstaats: |

    Bewilligung: | Ja | Nein | Datum: |

    Unterschrift: | Amtliches Siegel: |

    1. Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an. |

    2. Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden. | 3. FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang II. | 4. Aufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C). |

    B – PSC 2

    HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT – PSC 2 |

    TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen. |

    Schiffsname: | IMO Nummer1: | Rufzeichen: | Flaggenstaat: |

    E-Mail: | Telefon: | Fax: | Inmarsat-Nummer: |

    Anlande- oder Umladehafen: |

    Geschätzte Ankunftszeit: | Datum: | Uhrzeit (UTC): |

    Fangangaben für abgebende Schiffe *Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. * |

    Schiffsname | IMO-Nummer | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    Gesamtfang an Bord – Alle Gebiete | Anzulandender Fang2 |

    Art3 | Produkt4 | Fanggebiet | Umrechnungsfaktor | Produktgewicht (kg) | Produktgewicht (kg) |

    TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Flaggenstaat auszufüllen |

    Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten | NEAFC CA | NAFO RA |

    Ja | Nein | Ja | Nein |

    a)Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? |

    b)Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? |

    c) War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? |

    d)Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? |

    Bestätigung des Flaggenstaats Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |

    Name und Titel: | Datum: |

    Unterschrift: | Amtliches Siegel: |

    TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Hafenstaat auszufüllen |

    Name des Hafenstaats: |

    Bewilligung: | Ja | Nein | Datum: |

    Unterschrift: | Amtliches Siegel: |

    1. Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an. |

    2. Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden. | 3. FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang II. | 4. Aufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C). |

    ANHANG III

    „ANHANG XVI VORGABEN FÜR DAS VERSUCHSFISCHEREI-PROTOKOLL FÜR NEUE FANGGRÜNDE MIT WAHRSCHEINLICHEM MEERESGRUNDKONTAKT DES FANGGERÄTS

    I. DER MITGLIEDSTAAT TEILT SEINE BEABSICHTIGTE VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEIT DEM NAFO-SEKRETARIAT ÜBER DIE KOMMISSION MIT

    ERNTEPLAN | RISIKO-MINDER-UNGSPLAN | FANGÜBERWACHUNG | DATEN-ERFASSUNG |

    ZIELARTEN | MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUN-GEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME | BESTIMMUNG UND AUFZEICHNUNG ALLER GEFANGENEN ARTEN BIS ZUR TIEFSTMÖGLICHEN TAXONOMISCHEN EBENE | DATEN WERDEN ERHOBEN UND IN EINEM STANDARD-FORMAT GEMELDET |

    FANGDATEN | 100 % SATELLITEN-ÜBERWACHUNG |

    BESCHREIBUNG DES ZU BEFISCHENDEN GEBIETS | 100 % ANWESENHEIT VON BEOBACHTERN |

    VORAUSSICHT-LICHER AUFWAND |

    VERWENDETE GRUNDFISCHE-REIGERÄTE |

    II. DER MITGLIEDSTAAT ÜBERMITTELT DEN REISEBERICHT DEM NAFO-SEKRETARIAT ÜBER DIE KOMMISSION

    ANMELDUNG DER BEABSICHTIGTEN VERSUCHSFISCHEREI[9]

    NAME DES SCHIFFES:

    FLAGGENSTAAT DES SCHIFFES:

    VORAUSSICHTLICHE(S) GEBIET(E) DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEITEN (EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

    VORAUSSICHTLICHE DATEN DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEITEN:

    GAB ES IN ANGRENZENDEN GEBIETEN BEREITS FRÜHERE FANGTÄTIGKEITEN (FALLS JA, BITTE INFORMATIONSQUELLE ANGEBEN):

    WÄHREND DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEIT ERWARTETE TIEFEN :

    GIBT ES HABITAT-KARTEN VON DEM GEBIET (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

    GIBT ES TAXONOMISCHE SCHLÜSSEL ZUR IDENTIFIZIERUNG POTENTIELL GEFÄHRDETER ARTEN (FALLS JA, BITTE QUELLEN(N) ANGEBEN):

    BEKANNTE EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME[10] IN DEM/DEN ZU BEFISCHENDEN GEBIET(EN):

    RISIKOMINDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME:

    GIBT ES BATHYMETRISCHE KARTEN DES VERSUCHSFISCHEREIGEBIETS (FALL JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

    GIBT ES WISSENSCHAFTLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE FANGGRÜNDE IN DEM VERSUCHSFISCHEREIGEBIET (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

    ZIELARTEN :

    WELCHE FANGGERÄTE (BITTEN PRÄZISIEREN) SOLLEN IN WELCHEN GEBIETEN (EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD) VERWENDET WERDEN:

    III. DER VERSUCHSFISCHEREI[11]-REISEBERICHT DES MITGLIEDSTAATS WIRD DEM WISSENSCHAFTSRAT DER NAFO VORGELEGT

    NAME DES SCHIFFES:

    FLAGGENSTAAT DES SCHIFFES:

    LAGE DER FANGGEBIETE (EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

    DATEN DER FANGTÄTIGKEITEN:

    BEI DER FANGTÄTIGKEIT FESTGESTELLTE TIEFEN:

    GESAMTZEIT/-GEBIET DER FANGTÄTIGKEIT (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

    VERWENDETE FANGGERÄTE (BITTE PRÄZISIEREN) IN WELCHEN GEBIETEN (EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

    ANGETROFFENE EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME[12] (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

    RISIKOMINDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME:

    LISTE ALLER AN BORD VERBRACHTEN ORGANISMEN (ZIELARTEN, BEIFANG) (BESTIMMT BIS ZUR NIEDRIGSTEN TAXONOMISCHEN EINHEIT):

    LISTE AN BORD VERBRACHTER POTENZIELL GEFÄHRDETER INDIKATORARTEN[13] NACH FANGGEBIET (EINSCHLIEßLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

    LISTE DER FÜR BIOLOGISCHE PROBENAHMEN (Z.B. LÄNGE-GEWICHT, GESCHLECHT, ALTER) ZURÜCKBEHALTENEN ORGANISMEN, FALLS VORHANDEN:

    Anmerkung: Die Datenübermittlung sollte einer Standardspezifikation folgen, wie sie z.B. von den Programmen für wissenschaftliche Beobachter angenommen wurde.“

    [1] ABl. C … vom …, S. .

    [2] Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.

    [3] War das Schiff an Umladungen beteiligt, ist für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

    [4] FAO-Artencodes – NEAFC Anhang V – NAFO Anhang II.

    [5] FAO-Artencodes – NEAFC Anhang V – NAFO Anhang II.

    [6] Produktaufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C).

    [7] FAO-Artencodes – NEAFC Anhang V – NAFO Anhang II.

    [8] Produktaufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C).

    [9] Die Versuchsfischerei ist definiert als alle Grundfangtätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die in dem betreffenden Gebiet vorher nicht eingesetzt wurden.

    [10] Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

    [11] Die Versuchsfischerei ist definiert als alle Grundfangtätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die in dem betreffenden Gebiet vorher nicht eingesetzt wurden.

    [12] Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

    [13] Bezug auf Anhang 1 der Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

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