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Document 52009PC0097

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschuss Cariforum EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG Vertragspartei ansässigen Organisationen

/* KOM/2009/0097 endg. */

52009PC0097

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschuss Cariforum EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG Vertragspartei ansässigen Organisationen /* KOM/2009/0097 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.3.2009

KOM(2009) 97 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. Gemäß Artikel 5 des Abkommens ist Überwachung eines der Schlüsselelemente der durch das Abkommen begründeten Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung. Außerdem enthält das institutionelle Kapitel besondere Bestimmungen zur Überwachung und trägt so zu ihrer effizienten Durchführung bei. Der in Artikel 232 des Abkommens vorgesehene Beratende Ausschuss CARIFORUM-EG wird dabei eine besonders wichtige Rolle spielen. Der Rat wird ersucht, über die von der EG zu stellenden Mitglieder des Beratenden Ausschuss zu beschließen und eine breit angelegte Vertretung aller interessierten Parteien sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) bereit, bei der Auswahl der europäischen Vertreter im Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG mitzuwirken und, angesichts seiner beträchtlichen Erfahrung mit der Koordinierung gemeinsamer Gremien ähnlicher Art und der Tatsache, dass der EWSA bereits in regelmäßigem Dialog mit vergleichbaren Einrichtungen in AKP-Ländern steht, das Ausschusssekretariat wahrzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[2] wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2) Gemäß Artikel 232 Absatz 2 des Abkommens legt sein Gemeinsamer Rat die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG mit dem Ziel fest, eine breit angelegte Vertretung aller interessierten Parteien sicherzustellen.

(3) Der rasche Aufbau der im Abkommen vorgesehen Institutionen ist von entscheidender Bedeutung; angesichts seiner Rolle bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens gilt dies insbesondere für den Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG.

(4) Für die Auswahl von Vertretern von auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen sollte ein internes Verfahren der Gemeinschaft eingeführt werden.

(5) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Bereitschaft bekundet, bei der Ermittlung und der Auswahl von Vertretern für Organisationen der europäischen Zivilgesellschaft mitzuarbeiten und zunächst das Sekretariat des Beratenden Ausschusses wahrzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft nimmt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates des Abkommens zur Auswahl ständiger Mitglieder des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG („Ausschuss“) einen Standpunkt ein, der sich auf den Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen Rates im Anhang dieses Beschlusses („Anhang“) stützt.

Artikel 2

1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss schlägt in Absprache mit der Kommission Vertreter der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs definierten europäischen Organisationen dem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG vor, der sein Einverständnis erklären muss.

2. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird aufgefordert, Listen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c des Anhangs definierten Organisationen zu erstellen. Hierfür wird ein Aufruf zur Interessenbekundung einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Organisationen, die daraufhin ihr Interesse an einer Aufnahme in eine solche Liste bekunden, müssen in ihrer Antwort darlegen, wie sie die Anforderungen des Artikels 1 des Anhangs erfüllen. Die Listen bleiben für alle Organisationen geöffnet, die die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllen. Die in die Listen aufgenommenen Organisationen werden über die Arbeit des Ausschusses besonders eingehend unterrichtet.

3. Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die Organisationen auch aufgefordert, ihr Interesse an der ständigen Mitgliedschaft eines ihrer Vertreter im Ausschuss zu bekunden. Die in die Listen aufgenommenen Organisationen werden anschließend aufgefordert, die Kandidatur von bis zu zwei Vertretern, die ihr Interesse an einer ständigen Mitgliedschaft im Ausschuss bekundet haben, zu unterstützen. Die EG-Vertragspartei schlägt dem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG die Vertreter, die die meiste Unterstützung erhalten haben, als ständige Mitglieder für die Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c des Anhangs vor.

4. Ein Aufruf zur Bekundung des Interesses an einer ständigen Mitgliedschaft im Ausschuss wird vier Monate vor Ablauf des Mandats der Ausschussmitglieder veröffentlicht. Die Benennung erfolgt ebenfalls nach dem Verfahren des Absatzes 3.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

ANHANG

.

BESCHLUSS Nr. …/2009

des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten GEMEINSAMEN RATES betreffend die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EG —

gestützt auf das in Bridgetown, Barbados am 15. Oktober 2008 unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 232 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Im Hinblick auf die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele und die in Artikel 5 festgelegte Verpflichtung zur Überwachung ihrer Verwirklichung ist es zweckmäßig, den Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG umgehend einzurichten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Der Beratende Ausschuss CARIFORUM-EG („Ausschuss“) setzt sich zusammen aus […] ständigen Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft, von denen […] in den CARIFORUM-Staaten ansässige Organisationen repräsentieren und […] Organisationen, die auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässig sind.

In jeder dieser beiden Gruppen müssen mindestens je zwei Ausschussmitglieder Organisationen aus folgenden Bereichen vertreten:

(a) Wirtschafts- und Sozialpartner,

(b) akademische Gemeinschaft und

(c) sonstige Nichtregierungsorganisationen, darunter Entwicklungs- und Umweltorganisationen.

Die Amtszeit der ständigen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Es ist zu gewährleisten, dass die ständigen Mitglieder über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und eine große Bandbreite von Regionen und Sektoren repräsentieren.

2. Im Sinne dieses Beschlusses gelten als Organisationen der Zivilgesellschaft Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ein international ausgerichtetes Ziel verfolgen und in der Lage sind, fachliches Wissen oder fachlichen Rat zu unter das Abkommen fallenden Fragen beizusteuern oder wichtige Elemente der öffentlichen Meinung zu unter das Abkommen fallenden Fragen repräsentieren. Im Fall akademischer Einrichtungen mit besonderen Fachkenntnissen über unter das Abkommen fallende Fragen kann von dieser Anforderung abgewichen werden.

3. Eine Organisation gilt als auf dem Gebiet der CARIFORUM-Staaten oder der EG-Vertragspartei ansässig, wenn sie ihren satzungsgemäßen Sitz und ihre zentralen Leitungs- und Aufsichtsgremien auf dem Gebiet der CARIFORUM-Staaten bzw. der EG-Vertragspartei hat.

Artikel 2

Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG erörtert und genehmigt umgehend die Liste der von den CARIFORUM-Staaten bzw. der EG-Vertragspartei vorgeschlagenen ständigen Mitglieder und ihre Neufassungen.

Artikel 3

Jede Organisation, die die Anforderungen des Artikels 1 erfüllt, kann als Beobachter an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG teilnehmen. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Ausschuss kann jedoch nur ständigen Mitgliedern gewährt werden.

Artikel 4

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nimmt zunächst für einen am 31. Dezember 2010 endenden Zeitraum das Sekretariat des Ausschusses wahr. Dieser Zeitraum wird automatisch verlängert, es sei denn die Vertragsparteien oder der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss legen mit einer angemessenen Vorlaufsfrist Widerspruch ein.

Artikel 5

Die Finanzierungsmodalitäten werden vom Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG festgelegt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu [...] am […] 2009

[1] ABl.

[2] ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.

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