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Document 52009PC0048(01)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    /* KOM/2009/0048 endg. */

    52009PC0048(01)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte /* KOM/2009/0048 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 12.2.2009

    KOM(2009) 48 endgültig

    2009/0012 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates[1] wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001[2] des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste), geändert, wobei unter anderem sechs Drittländer aus der Negativliste in die Positivliste übertragen wurden. Dabei handelt es sich um Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Kitts und Nevis. In der Verordnung wird ferner herausgestellt, dass die Visumfreiheit für Staatsangehörige dieser Länder nicht in Kraft tritt, solange zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den betreffenden Ländern kein bilaterales Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen und in Kraft getreten ist. Diese Verordnung wurde am 21. Dezember 2006 erlassen und trat im Januar 2007 in Kraft.

    Inzwischen führten die CARICOM-Staaten ab 15. Januar 2007 (später auf 1. Februar verschoben) wegen des in der karibischen Gemeinschaft stattfindenden Cricket World Cup 2007 eine besondere Visumregelung für die Staatsangehörigen einiger EU-Mitgliedstaaten ein (EU-Bürger wurden ungleich behandelt, da die Bürger der anderen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit blieben). Diese Einführung der Visumpflicht führte trotz der günstigen Bestimmungen der neuen Gemeinschaftsverordnung dazu, dass die Vorbereitung der Mandatsentwürfe für die Verhandlungen mit diesen Drittländern über die Visumfreiheit zurückgestellt wurde.

    Aufgrund des Auslaufens der vorübergehenden Visumregelung am 15. Mai 2007 sind am 5. Juni 2008 die Mandate für die Verhandlungen mit den sechs Ländern vom Rat angenommen worden. Inzwischen fand in Brüssel am 13. März 2008 mit den Vertretern der betreffenden sechs Länder eine vorbereitende Sitzung zu einigen institutionellen und technischen Fragen statt.

    Die förmlichen Verhandlungen über die Befreiung von der Visumpflicht wurden im Juli 2008 mit jedem der sechs Länder einzeln eröffnet. Die zweite Verhandlungsrunde fand am 16. Oktober 2008 in Form einer gemeinsamen Sitzung statt.

    Die Mitgliedstaaten wurden unterrichtet und dreimal in der Ratsgruppe „Visa“ konsultiert.

    Die Abkommen mit vier der betreffenden sechs Länder wurden am 12. November 2008, mit den beiden anderen am 19. November 2008 paraphiert.

    Rechtsgrundlage des Abkommens ist seitens der Gemeinschaft Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 EG-Vertrag.

    Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Das Europäische Parlament muss gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag vor Abschluss des Abkommens angehört werden.

    Unter Berücksichtigung der zwischen der Aufnahme der Republik Mauritius (nachstehend als „Mauritius“ bezeichnet) in die Positivliste durch die Änderung der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 und dem Abschluss des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht vergangenen Zeit, der Tatsache, dass Mauritius das interne Ratifizierungsverfahren innerhalb kurzer Zeit abschließen kann, sowie unter Berücksichtigung der Situation der Schweiz, die den Schengen-Besitzstand seit Dezember 2008 in vollem Umfang anwendet, sieht der Beschlussvorschlag über die Unterzeichnung des Abkommens im Einklang mit Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vor.

    Der vorgeschlagene Beschluss über den Abschluss des Abkommens enthält die notwendigen internen Regelungen für die praktische Anwendung des Abkommens. So ist darin festgelegt, dass die Europäische Kommission die Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten vertritt.

    Nach Artikel 6 Absatz 4 gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. Der diesbezügliche Standpunkt der Gemeinschaft wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

    2. VERHANDLUNGSERGEBNIS

    Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht und kann der Entwurf des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden.

    Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Zweck

    Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger von Mauritius die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

    Unionsbürger sind vonseiten der Republik Mauritius bereits von der Visumpflicht befreit. Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu garantieren, wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge Mauritius das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aussetzen oder kündigen kann; die Gemeinschaft kann ihrerseits das Abkommen ebenfalls nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung getragen.

    Geltungsbereich

    Die Visumfreiheit gilt für alle Personengruppen (Inhaber eines gewöhnlichen, amtlichen, Diplomaten- oder Dienstpasses) und für alle Reisezwecke, außer dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit. Für die letztgenannte Kategorie steht es jedem Mitgliedstaat und Mauritius auch weiterhin frei, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Visumpflicht aufzuerlegen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist dem Abkommen eine gemeinsame Erklärung zur Auslegung betreffend die Personengruppe beigefügt, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Aufenthaltsdauer

    Das Abkommen berücksichtigt die Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwenden. So lange Zypern, Bulgarien und Rumänien dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen von Mauritius, sich unabhängig von der für den gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer jeweils drei Monate lang im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten.

    Räumlicher Geltungsbereich

    Das Abkommen enthält Bestimmungen zu seinem räumlichen Geltungsbereich: Im Fall von Frankreich und den Niederlanden berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen der sechs Länder nur zum Aufenthalt in den europäischen Gebieten dieser Mitgliedstaaten.

    Erklärungen

    Dem Abkommen sind außerdem die nachstehenden gemeinsamen Erklärungen als Anhang beigefügt:

    - über die vollständige Verbreitung der Informationen über Inhalt und Auswirkungen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie Einreisebedingungen und

    - über die Auslegung des Drei-Monats-Zeitraums innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums im Schengen-Raum.

    Auf die enge Assoziierung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird ebenfalls in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen verwiesen.

    3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Daher schlägt die Kommission dem Rat vor,

    - zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen;

    - die vorläufige Anwendung des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten zu genehmigen und

    - nach Anhörung des Europäischen Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte anzunehmen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste), geändert, wobei unter anderem die Republik Mauritius (nachstehend als „Mauritius“ bezeichnet) aus der Negativliste in die Positivliste übertragen wurde. In der Verordnung wird ferner herausgestellt, dass die Visumfreiheit nicht in Kraft treten sollte, solange zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mauritius kein bilaterales Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen und in Kraft getreten ist.

    2. Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mauritius ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte auszuhandeln.

    3. Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 11. Juli 2008 aufgenommen und am 16. Oktober 2008 abgeschlossen.

    4. Das am 12. November 2008 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses……. unterzeichnet werden.

    5. Dieser Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag die vorläufige Anwendung des Abkommens vorsehen.

    6. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diese Staaten nicht verbindlich oder anwendbar ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, bestehend aus dem Wortlaut des Abkommens und den dazugehörigen Erklärungen, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 2

    Das Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Für den Rat

    Der Präsident

    2009/0012 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[4],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[5]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    7. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Mauritius ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ausgehandelt.

    8. Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […] am … 2009 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

    9. Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben wird. Für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft sollte in diesem Fall ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

    10. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diese Staaten nicht verbindlich oder anwendbar ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens[6] vorgesehene Notifizierung vor.

    Artikel 3

    Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

    Artikel 4

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme seiner in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Für den Rat

    Der Präsident

    […

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen

    der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius

    über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    Die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

    und

    die Republik Mauritius, nachstehend „Mauritius“ genannt,

    nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

    1) im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und im Wunsch, Reisen ihrer Bürger durch Sicherstellung von Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

    2) gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006[7] des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[8] des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, wobei – unter anderem – sechs Drittländer, darunter Mauritius, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den EU-Mitgliedstaaten befreit sind,

    3) angesichts der Tatsache, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 für diese sechs Länder erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht anwendbar ist,

    4) in Anerkenntnis der Tatsache, dass die Bürger aller Mitgliedstaaten für Reisen nach Mauritius für einen Zeitraum von sechzig Tagen von der Visumpflicht befreit sind,

    5) in dem Wunsch, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

    6) eingedenk der Tatsache, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Rechtsvorschriften der Republik Mauritius hinsichtlich der Visumpflicht oder –freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

    7) unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 - Zweck

    Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger von Mauritius die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

    Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    11. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

    12. "Bürger der Europäischen Union": ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

    13. „Bürger von Mauritius“: eine Person, die die Staatsangehörigkeit von Mauritius besitzt;

    14. „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden.

    Artikel 3 - Geltungsbereich

    1. Bürger der Europäischen Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen gewöhnlichen oder amtlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Mauritius einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

    Bürger von Mauritius, die einen von Mauritius ausgestellten gültigen gewöhnlichen oder amtlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

    2. Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Für diese Personengruppe kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates einzeln beschließen, die Visumpflicht für die Bürger von Mauritius festzulegen oder sie aufzuheben.

    Mauritius kann für diese Personengruppe für die Bürger jedes einzelnen Mitgliedstaats entsprechend seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Visumpflicht oder -freiheit beschließen.

    3. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Mauritius behalten sich das Recht vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

    4. Die Befreiung von der Visumpflicht findet unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel Anwendung.

    5. Fragen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden durch das Gemeinschaftsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Mauritius geregelt.

    Artikel 4 - Aufenthaltsdauer

    1. Die Bürger der Europäischen Union dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise höchstens drei Monate im Hoheitsgebiet von Mauritius aufhalten.

    2. Die Bürger von Mauritius dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.

    Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger von Mauritius innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.

    3. Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Mauritius und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen und des Gemeinschaftsrechts zu verlängern.

    Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich

    1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

    2. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

    Artikel 6 - Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und von Mauritius zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten.

    2. Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

    15. Überwachung der Durchführung des Abkommens;

    16. Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

    17. Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

    3. Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

    4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 7 – Beziehung zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht

    Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Mauritius, sofern deren Bestimmungen Aspekte betreffen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.

    Artikel 8 - Schlussbestimmungen

    1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 dieses Artikels gekündigt werden.

    3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    4. Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der Volksgesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.

    5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    6. Mauritius kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aussetzen oder kündigen.

    7. Die Gemeinschaft kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Das Abkommen ist in jeweils doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Für die Europäische Gemeinschaft Für Mauritius

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Daher ist es wünschenswert, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Mauritius andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mauritius vorsieht.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

    In dem Bestreben, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    In diese Personengruppe fallen nicht:

    - Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

    - Sportler und Künstler, die auf Ad-hoc-Basis einer Tätigkeit nachgehen,

    - Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

    - innerbetriebliche Auszubildende.

    Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung gemäß seiner Verantwortung nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG DES DREI-MONATS-ZEITRAUMS INNERHALB EINES AUF DEN ZEITPUNKT DER ERSTEN EINREISE FOLGENDEN SECHS-MONATS-ZEITRAUMS GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens drei Monaten innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet von Mauritius oder den Schengen-Raum gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinander folgende Aufenthalte bezeichnet, deren Dauer innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums insgesamt drei Monate nicht übersteigt.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT

    In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und von Mauritius vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.

    [1] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23.

    [2] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

    [3] ………………………..

    [4] ……………………….

    [5] ABl. C …

    [6] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird [vom Generalsekretariat des Rates] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    [7] ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10.

    [8] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

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