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Document 52009PC0041

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

    /* KOM/2009/0041 endg. */

    52009PC0041

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens /* KOM/2009/0041 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 30.1.2009

    KOM(2009) 41 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

    BEGRÜNDUNG

    1. Am 18. Februar 2002 beschloss der Rat der Europäischen Union[1], im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens[2] „geeignete Maßnahmen“ gegen Simbabwe zu treffen. Diese Maßnahmen umfassen die Aussetzung der Budgethilfe und der Unterstützung von Projekten sowie die Aussetzung der Unterzeichnung des Nationalen Richtprogramms im Rahmen des 9. EEF, betreffen jedoch ausdrücklich nicht den Beitrag zu humanitären Maßnahmen und Projekten, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Ferner beinhalten die Maßnahmen die Aussetzung von Artikel 12 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens über die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr, soweit dies für die Anwendung weiterer restriktiver Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Geldern, erforderlich ist.

    2. Als Grund für die Einführung dieser Maßnahmen wurden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, angegeben. Unmittelbarer Anlass waren die Versuche der Regierung Simbabwes, freie und faire Wahlen u. a. dadurch zu verhindern, dass internationalen Wahlbeobachtern und den Medien der Zugang verwehrt wurde.

    3. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 18. Februar 2002 galten die Maßnahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten, sollten jedoch aufgehoben werden, sobald Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist.

    4. Der Rat gelangte sechs Mal - am 18. Februar 2003[3], 19. Februar 2004[4], 17. Februar 2005[5], 14. Februar 2006[6], 19. Februar 2007[7] und 18. Februar 2008[8] - zu dem Schluss, dass die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente von der Regierung Simbabwes weiter verletzt wurden und dass die Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips unter den herrschenden Bedingungen nicht gewährleistetet war, so dass er jedes Mal beschloss, die Maßnahmen gegenüber Simbabwe um weitere 12 Monate zu verlängern.

    5. Obwohl im Anschluss an die Wahlen vom März 2008 im September 2008 eine Vereinbarung über die Machtaufteilung zwischen den drei Parteien (ZANU-PF, MDC-T, MDC-M) geschlossen wurde, wurden seit Februar 2008 weder wesentliche Fortschritte in den der EU Sorge bereitenden Bereichen erzielt, die in den Konsultationen nach Artikel 96 behandelt wurden, noch ist die Regierung Simbabwes ernstzunehmende Verpflichtungen eingegangen oder hat positive Maßnahmen ergriffen, um Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus gibt es Belege für eine Zunahme der politischen Gewalt im Land, vor allem gegenüber Anhängern der MDC und Menschenrechtsverteidigern.

    6. Die Überprüfung des derzeitigen Beschlusses, der bis zum 20. Februar 2009 gilt, findet zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die von der SADC gesteuerte Initiative zur Umsetzung der Machtaufteilungsvereinbarung vom September 2008, der die EU uneingeschränkte Unterstützung zugesichert hat, ins Stocken geraten ist.

    7. Aufgrund dieser Erwägungen kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine Verlängerung der bisherigen Politik vorschlagen, da eine Aufhebung oder auch nur Lockerung der geeigneten Maßnahmen nicht gerechtfertigt erscheint.

    8. Daher schlägt die Kommission dem Rat eine Verlängerung der Geltungsdauer des gegenwärtigen Beschlusses um weitere 12 Monate bis zum 20. Februar 2010 vor. Da es in dem vorgeschlagenen Beschluss nur um eine Verlängerung der geltenden Maßnahmen ohne wesentliche Änderungen geht, müssen die Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nicht wiederaufgenommen werden.

    9. Ferner wird vorgeschlagen, die Regierung Simbabwes mit dem beigefügten Schreiben an Präsident Mugabe darüber zu unterrichten, dass die EU weiterhin bereit ist, mit den simbabwischen Behörden die Modalitäten einer vollständigen Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Blick auf die Erholung des Landes zu erörtern, sobald die politische Lage dies ermöglicht.

    10. Der Beschluss muss ständig überprüft werden, und die Maßnahmen sind aufzuheben, sobald Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist.

    Schlussfolgerung

    11. Aus diesen Gründen wird der Rat ersucht, den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Simbabwe anzunehmen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

    gestützt auf das am 23. Juni 2000[9] in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005[10] in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[11], insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Beschluss 2002/148/EG[12] wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens[13] abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

    (2) Mit dem Beschluss 2008/158/EG[14] wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG[15] bis 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG[16] bis 20. Februar 2005, mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG[17] bis 20. Februar 2006, mit Artikel 1 des Beschlusses 2006/114/EG[18] bis 20. Februar 2007 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2007/127/EG[19] bis 18. Februar 2008 verlängert worden waren, um weitere 12 Monate bis 20. Februar 2009 verlängert.

    (3) Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet.

    (4) Die Maßnahmen sollten daher verlängert werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen werden bis zum 20. Februar 2010 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend überprüft.

    Das Schreiben im Anhang wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident […]

    ANHANG

    Brüssel, den

    SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

    Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

    Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.

    Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004, 18. Februar 2005, 15. Februar 2006, 21. Februar 2007 und 19. Februar 2008 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006, 20. Februar 2007, 20. Februar 2008 bzw. 20. Februar 2009 verlängern werde.

    Heute, 12 Monate später, ist die Europäische Union der Auffassung, dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind.

    Die Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union nicht aufgehoben werden und sie hat beschlossen, ihre Geltungsdauer bis zum 20. Februar 2010 zu verlängern.

    Die Europäische Union möchte noch einmal betonen, dass sie nicht beabsichtigt, die Bevölkerung von Simbabwe zu bestrafen, und dass sie weiterhin ihren Beitrag zu humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, die von den genannten Maßnahmen nicht betroffen sind.

    Die Europäische Union möchte darauf hinweisen, dass die Anwendung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die Aufnahme eines politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht ausschließt.

    So möchte die Europäische Union die besondere Bedeutung, die sie der künftigen Zusammenarbeit EG-Simbabwe beimisst, sowie ihre Bereitschaft hervorheben, den Dialog fortzuführen und in naher Zukunft wieder zunehmend eine Situation herbeizuführen, in der die Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit möglich wird.

    Hochachtungsvoll

    Für die Kommission Im Namen des Rates

    [1] Beschluss 2002/148/EG des Rates (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64). Ferner (siehe Schlussfolgerungen des Rates “Allgemeine Angelegenheiten” vom 18. Februar 2002) verhängte der Rat gezielte Sanktionen im Rahmen der GASP (Gemeinsamer Standpunkt 2002/145/GASP und Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1-12).

    [2] Die Konsultationen nach Artikel 96 waren eingeleitet worden, um eine Einigung über die von der Regierung Simbabwes zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erzielen, insbesondere im Hinblick auf folgende fünf Punkte: Beendigung jeder offiziellen Duldung politischer Gewalt; frühzeitige Einladung der internationalen Partner zur Unterstützung und Beobachtung der kommenden Wahlen und Gewährung uneingeschränkten Zugangs zu diesem Zweck; Schutz der Freiheit der Massenmedien; Unabhängigkeit der Justiz und Beachtung ihrer Entscheidungen sowie Beendigung der illegalen Landbesetzungen.

    [3] ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.

    [4] ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.

    [5] ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28.

    [6] ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 26.

    [7] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 23.

    [8] ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 19.

    [9] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    [10] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.

    [11] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376. Zuletzt geändert durch das Interne Abkommen vom 10. April 2006 (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48).

    [12] ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.

    [13] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    [14] ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 19.

    [15] ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.

    [16] ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.

    [17] ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28.

    [18] ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 26.

    [19] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 23.

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