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Document 52009PC0012

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das in Ungarn gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte vorläufige Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810), in den das Gen Bt cry1Ab eingeführt wurde

    /* KOM/2009/0012 endg. */

    52009PC0012

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das in Ungarn gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte vorläufige Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810), in den das Gen Bt cry1Ab eingeführt wurde /* KOM/2009/0012 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 21.1.2009

    KOM(2009) 12 endgültig

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    über das in Ungarn gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte vorläufige Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810), in den das Gen Bt cry1Ab eingeführt wurde

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Mit der Entscheidung 98/294/EG vom 22. April 1998 hat die Kommission gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates beschlossen, dass das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Maissorte Zea mays L., Linie MON810 genehmigt werden sollte.

    2. Am 3. August 1998 haben die zuständigen Behörden Frankreichs diese Genehmigung erteilt. Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG darf das Erzeugnis in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden.

    3. Die ungarischen Behörden haben die Kommission am 20. Januar 2005 über ihren Beschluss unterrichtet, die Verwendung und den Verkauf von genetisch verändertem Mais gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EWG vorläufig zu verbieten, und diese Entscheidung begründet.

    4. Am 8. Juni 2005 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die von Ungarn bereitgestellten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhalteten, die die Umweltverträglichkeitsprüfung für Zea mays L., Linie MON810 entkräften und damit ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses in Ungarn rechtfertigen würden.

    5. Die Kommission nahm die Erklärung des Rates (Umwelt) vom 24. Juni 2005 zur Kenntnis, der in Ablehnung eines Vorschlags, in dem ein anderer Mitgliedstaat aufgefordert wurde, seine Schutzmaßnahme für den gleichen GVO aufzuheben, feststellte, dass nach wie vor eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Schutzklausel im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von MON810-Mais bestehe, und die Kommission ersuchte, weitere wissenschaftliche Fakten zu dem betreffenden GVO zusammenzutragen und zu prüfen, ob die von dem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt sei und ob die Zulassung des GVO nach wie vor die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/18/EG erfülle.

    6. Im November 2005 wurde die EFSA deshalb von der Kommission zu der Frage konsultiert, ob es eine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme gebe, dass das weitere Inverkehrbringen der den Schutzmaßnahmen unterliegenden GVO, darunter Zea mays L., Linie MON810, unter den Bedingungen der Zulassung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen könnte; die EFSA sollte dabei neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen, die möglicherweise seit der Erstellung der früheren wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit dieser GVO gewonnen wurden.

    7. Bevor Maßnahmen zu der betreffenden von Ungarn notifizierten Schutzmaßnahme ergriffen werden, erschien es sinnvoll, das neue Gutachten der EFSA zu Zea mays L., Linie MON810 abzuwarten, da es möglicherweise Auswirkungen auf die vorangegangene Bewertung vom Juni 2005 haben würde.

    8. Die EFSA kam in ihrem (am 11. April 2006 veröffentlichten) Gutachten vom 29. März 2006 zu dem Schluss, dass es keinen Grund zu der Annahme gebe, das weitere Inverkehrbringen von Zea mays L., Linie MON810 unter den Bedingungen der jeweiligen Zulassung könne eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt mit sich bringen.

    9. Aus diesem Grund muss die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG eine Entscheidung nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie treffen; hierfür gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    10. Da die EFSA zu dem Schluss kam, dass das Erzeugnis keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, hat die Kommission einen Entscheidungsentwurf erarbeitet, in dem Ungarn aufgefordert wird, seine Maßnahmen betreffend Zea mays L., Linie MON810 aufzuheben.

    11. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wurde dem nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingerichteten Ausschuss ein Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zur Stellungnahme vorgelegt.

    12. Der am 18. September 2006 konsultierte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben, so dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen vorgelegt und das Europäische Parlament unterrichtet hat.

    13. Am 20. Februar 2007 lehnte der Rat (Umwelt) den Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab.

    14. In seiner Entscheidung verwies der Rat auf die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und wies darauf hin, dass „die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen und ökologischen Besonderheiten der Regionen in der Europäischen Union bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO systematischer berücksichtigt werden sollten“.

    15. Am 30. November 2007 legte Ungarn der Kommission weitere Informationen zum Anbau von Zea mays L., Linie MON810 vor, um seine Maßnahme zu begründen.

    16. Daraufhin wurde die EFSA am 18. April 2008 aufgefordert zu prüfen, ob die von Ungarn vorgelegten Informationen die Umweltverträglichkeitsprüfung berührten und hinreichende Gründe zu der Annahme bestünden, dass die genannte Maislinie durch die in der entsprechenden Zustimmung genannten Verwendungen eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnte.

    17. In ihrem Gutachten vom 2. Juli 2008 (veröffentlicht am 11. Juni 2008) bestätigte die EFSA ihre früheren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit von Zea mays L., Linie MON810 und stellte fest, dass sie keine neuen Fakten in den wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und Informationen erkennen könne, durch die sich an der früheren Umweltverträglichkeitsprüfung dieses Erzeugnisses etwas ändern würde. Die EFSA stellte weiter fest, dass der Antrag Ungarns keinen wissenschaftlichen Nachweis erbracht habe, dass sich die Umwelt in Ungarn von anderen Regionen in der EU so weit unterscheide, dass hierfür eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste.

    18. Unter diesen Voraussetzungen sollte Ungarn seine Schutzklausel im Hinblick auf die Verwendung und den Verkauf von Zea mays L., Linie MON810 aufheben. Nach Maßgabe der Entscheidung des Rates vom Februar 2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG hat die Kommission ihren Vorschlag in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen erneut vorgelegt und das Europäische Parlament unterrichtet.

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    über das in Ungarn gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte vorläufige Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810), in den das Gen Bt cry1Ab eingeführt wurde

    (Nur der ungarische Text ist verbindlich)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

    nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[2] wurde beschlossen, dass das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses genehmigt werden sollte.

    (2) Am 3. August 1998 haben die zuständigen Behörden in Frankreich diese Genehmigung erteilt.

    (3) Am 20. Januar 2005 hat Ungarn der Kommission mitgeteilt, dass es gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG ein vorübergehendes Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Zea mays L., Linie MON810 erlassen habe, und seine Entscheidung begründet.

    (4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[3] hat die Kommission ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu den von Ungarn vorgelegten Informationen eingeholt.

    (5) Am 8. Juni 2005 kam die EFSA nach Prüfung der Nachweise in den ungarischen Unterlagen zu dem Schluss, dass die derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die von Ungarn vorgebrachten Argumente nicht stützten und die von Ungarn vorgelegten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhalteten, die ausreichen würden, um die Umweltverträglichkeitsprüfung der Maissorte Zea mays L., Linie MON810 gemäß der Richtlinie 90/220/EWG zu entkräften und damit ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses in Ungarn zu rechtfertigen.

    (6) Die Kommission nahm die Erklärung des Rates (Umwelt) vom 24. Juni 2005 zur Kenntnis, der in Ablehnung eines Vorschlags, in dem ein anderer Mitgliedstaat aufgefordert wurde, seine Schutzmaßnahme für den gleichen GVO aufzuheben, feststellte, dass nach wie vor eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Schutzklausel im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von MON810-Mais bestehe, und die Kommission ersuchte, weitere wissenschaftliche Fakten zu dem betreffenden GVO zusammenzutragen und zu prüfen, ob die von dem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt sei und ob die Zulassung des GVO nach wie vor die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/18/EG erfülle.

    (7) Im November 2005 wurde die EFSA deshalb von der Kommission zu der Frage konsultiert, ob es eine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme gebe, dass das weitere Inverkehrbringen von Zea mays L., Linie MON810 unter den Bedingungen der Zulassung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen könnte; die EFSA sollte dabei neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen, die seit der Erstellung der früheren wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit dieser GVO gewonnen wurden.

    (8) In ihrem Gutachten vom 29. März 2006 kam die EFSA durch die Bewertung mehrerer Anträge für Hybridmais MON810 zu dem Schluss, dass kein Grund für die Annahme bestehe, das weitere Inverkehrbringen von Zea mays L., Linie MON810 könne unter den Zulassungsbedingungen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mit sich bringen.

    (9) Folglich gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass das Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen könnte.

    (10) Deshalb sollte Ungarn die Schutzmaßnahmen für Zea mays L., Linie MON810 aufheben.

    (11) Der Ausschuss gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG hat nach seiner Konsultation vom 18. September 2006 im Zuge des Verfahrens gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Richtlinie zu den im Entscheidungsentwurf der Kommission vorgesehenen Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben.

    (12) Die Kommission hat dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet und das Europäische Parlament unterrichtet.

    (13) Am 20. Februar 2007 lehnte der Rat (Umwelt) den Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab.

    (14) In seiner Entscheidung verwies der Rat auf die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und wies darauf hin, dass „die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen und ökologischen Besonderheiten der Regionen in der Europäischen Union bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO systematischer berücksichtigt werden sollten“.

    (15) Am 30. November 2007 legte Ungarn der Kommission weitere Informationen zum Anbau von Zea mays L., Linie MON810 vor, um seine Schutzmaßnahme zu begründen.

    (16) Daraufhin wurde die EFSA am 18. April 2008 aufgefordert zu prüfen, ob die von Ungarn vorgelegten Informationen die Umweltverträglichkeitsprüfung berührten und hinreichende Gründe zu der Annahme bestünden, dass die genannte Maislinie durch die in der entsprechenden Zustimmung genannten Verwendungen eine Gefahr für die Umwelt darstellt.

    (17) In ihrem Gutachten vom 2. Juli 2008 (veröffentlicht am 11. Juli 2008) bestätigte die EFSA ihre früheren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit von Zea mays L., Linie MON810 und stellte fest, dass sie keine neuen Fakten in den wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und Informationen erkennen könne, durch die sich an den früheren Umweltverträglichkeitsprüfungen dieses Erzeugnisses etwas ändern würde. Weiter stellte die EFSA fest, dass der Antrag Ungarns keinen wissenschaftlichen Nachweis erbracht habe, dass sich die Umwelt in Ungarn von anderen Regionen in der EU so weit unterscheide, dass hierfür eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste.

    (18) Unter diesen Voraussetzungen sollte Ungarn seine Schutzmaßnahme im Hinblick auf die Verwendung und den Verkauf von Zea mays L., Linie MON810 aufheben.

    (19) Nach Maßgabe der Entscheidung des Rates vom Februar 2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG hat die Kommission ihren Vorschlag in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen erneut vorgelegt und das Europäische Parlament unterrichtet.

    (20) Nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Beschlusses 1999/468/EG kann der Rat innerhalb einer gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG auf drei Monate festgesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahmen der Republik Ungarn zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs des genetisch veränderten Maises Zea mays L., Linie MON810 mit dem Gen Bt cry1Ab , dessen Inverkehrbringen mit der Entscheidung 98/294/EG genehmigt wurde, sind nach Maßgabe der Richtlinie 2001/18/EG nicht gerechtfertigt.

    Artikel 2

    Die Republik Ungarn ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Maßnahmen zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) auf ihrem Staatsgebiet aufzuheben und dieser Entscheidung spätestens 20 Tage nach ihrer Mitteilung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 106, vom 17.4.2001, S. 1.

    [2] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32.

    [3] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

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