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Document 52009IP0049

    Internationaler Handel und Internet Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet (2008/2204(INI))

    ABl. C 67E vom 18.3.2010, p. 112–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 67/112


    Internationaler Handel und Internet

    P6_TA(2009)0049

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet (2008/2204(INI))

    (2010/C 67 E/13)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Ziffer 18 – über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (auch als Informationstechnologie-Übereinkommen (ITA) bezeichnet) – der Singapurer Ministererklärung der ersten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), die am 13. Dezember 1996 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Genfer Ministererklärung über den weltweiten elektronischen Geschäftsverkehr anlässlich der zweiten Tagung der Ministerkonferenz der WTO, die am 20. Mai 1998 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Vorlage der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Mai 2003 in Bezug auf Klassifizierungsfragen und das Arbeitsprogramm zum elektronischen Geschäftsverkehr für die WTO,

    unter Hinweis auf Ziffer 46 – zum elektronischen Geschäftsverkehr – der Ministererklärung von Hongkong zum Arbeitsprogramm von Doha anlässlich der sechsten Tagung der Ministerkonferenz der WTO, die am 18. Dezember 2005 verabschiedet wurde,

    in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen und des Berichts der Kommission an den Rat über die Richtlinie 2002/38/EG vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (KOM(2006)0210),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 zur vorübergehenden Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt) im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr (2),

    unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (3),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (4), die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5) und die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Mai 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschaft- uns Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld (8),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0020/2009),

    A.

    in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller EU-Bürger und fast 1,5 Milliarden Menschen weltweit Zugang zum Internet haben, wobei jeder dritte EU-Bürger Online-Käufe tätigt, aber nur 30 Millionen EU-Bürger grenzüberschreitende Einkäufe in der Europäischen Union tätigen,

    B.

    in der Erwägung, dass der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“ („e-commerce“) von der WTO umschrieben wird als Produktion, Vermarktung, Verkauf und Vertrieb von Waren auf elektronischem Weg,

    C.

    in der Erwägung, dass unterschieden werden kann zwischen der Lieferung von Inhalten auf einem Datenträger und der Übermittlung über Fest- und Drahtlosnetze von digital verschlüsselten und elektronisch über das Internet übermittelten Inhalten, die somit unabhängig von physischen Datenträgern sind,

    D.

    in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmern und Verbrauchern oder direkt zwischen Verbrauchern abgewickelt werden kann; ferner in der Erwägung, dass der Handel auf Internetplattformen die Art und Weise, in der Menschen mit Gütern und Dienstleistungen handeln, grundlegend verändert und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) neue Möglichkeiten geschaffen hat, grenzüberschreitend neue Kunden zu erreichen,

    E.

    in der Erwägung, dass die Erhaltung der Offenheit des Internets eine Voraussetzung für sein stetiges Wachstum sowie für das stetige Wachstum der Volkswirtschaft und des Welthandels ist, die in zunehmendem Maße auf Internettechnologien abstellen,

    F.

    in der Erwägung, dass die KMU einen ganz besonderen Nutzen aus dem elektronischen Geschäftsverkehr ziehen können, um Zugang zu Außenmärkten zu erhalten, dass jedoch der umfassende Ausbau dieser neuen Methoden des elektronischen Handels in der praktischen Anwendung noch auf verschiedene Hindernisse trifft,

    G.

    in der Erwägung, dass der freie Informationsfluss notwendig ist, um den elektronischen Geschäftsverkehr zu ermöglichen, und dass ein offenes und sicheres Netzwerk, das die Verbreitung von und den Zugang zu Internetinformationen gestattet, das Fundament darstellt, auf dem die Weltwirtschaft des 21. Jahrhunderts errichtet wird,

    H.

    in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) heute in der Wirtschaft allgegenwärtig sind und dass neue Plattformen und Netze aufgebaut und räumlich ausgedehnt werden, und dass offene Normen benötigt werden, denen eine große Bedeutung zukommt, was Innovation, Wettbewerb und tatsächliche Wahlmöglichkeiten für Verbraucher betrifft,

    I.

    in der Erwägung, dass die weitere Entwicklung eines neuen „digitalisierten“ kommerziellen Umfelds bereits begonnen hat und noch weiter fortgeführt wird, um neue Möglichkeiten für den traditionellen oder modernen Handelsverkehr zu eröffnen, um die Position des Verbrauchers als Akteur in der Marktkette zu verbessern und um zu vollkommen neuen Geschäftsmodellen im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Herstellern zu gelangen,

    J.

    in der Erwägung, dass das Internet den Verbrauchern im Vergleich zum traditionellen Einkauf mehr Möglichkeiten bietet, in Bezug auf Qualität und Preis ihre Entscheidungen aufgrund besserer Informationen zu treffen, und dass die Online-Werbung zu einem wichtigen Mittel geworden ist, um Unternehmen aller Größen den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und es insbesondere den KMU zu ermöglichen, neue Kunden zu erreichen,

    K.

    in der Erwägung, dass die zunehmende Nutzung des Internets für den Handel beträchtliche Möglichkeiten mit sich bringt, aber auch gewisse Herausforderungen;

    L.

    in der Erwägung, dass Unternehmen, die inhaltliche Dienste erbringen, ermutigt werden sollten, neue, innovative Geschäftsmodelle umzusetzen, bei denen die Möglichkeiten des Internets und des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden,

    M.

    in der Erwägung, dass Technologie und Wirtschaft entsprechende rechtliche Lösungen fordern werden, da der derzeitige Flickenteppich an unterschiedlichen Rechtsrahmen eindeutig nicht adäquat ist,

    N.

    in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr auf dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beruht, und in der Erwägung, dass ein sicherer und voraussehbarer Rechtsrahmen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie für Ausnahmen und Beschränkungen erforderlich ist, um die technologische Innovation sowie Transfer und Verbreitung von Technologie beträchtlich voranzutreiben,

    O.

    unter Hinweis darauf, dass nach dem nationalen Recht wichtiger Handelspartner der Europäischen Union zunächst eine Telekommunikationslizenz erworben werden muss, um Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs zu erbringen, wodurch vor allem in Anbetracht der komplizierten Verfahren der Lizenzerteilung eine unnötige Verpflichtung geschaffen wird,

    P.

    in der Erwägung, dass die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedern der WTO in Bereichen wie dem Bankgeschäft, der Telekommunikation, der Computerindustrie, der Werbung, der Vertriebs- und Expressdienste rasch zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Anzahl der Länder, die den grenzüberschreitenden Zugang in diesen Bereichen nicht beschränken, bereits nennenswert ist; ferner in der Erwägung, dass bereits zehn Jahre vergangen sind, seit die WTO ihr Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgelegt hat,

    Q.

    in der Erwägung, dass die WTO-Grundsätze wie Nichtdiskriminierung, Transparenz und schrittweise Liberalisierung in einer Art und Weise umgesetzt werden müssen, die der Geschwindigkeit und Interaktivität des Internets, den Möglichkeiten der elektronischen Bezahlung, der Disintermediation, der zunehmenden Integration von Businessfunktionen in Online-Systeme, der größeren Flexibilität von Unternehmensverbänden sowie der zunehmende Fragmentierung von Unternehmen Rechnung trägt;

    1.

    betont den günstigen Einfluss des Internet in Bezug auf verschiedene Faktoren und Abläufe im grenzüberschreitenden und internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr, der in den letzten zwei Jahrzehnten zu beobachten war; unterstreicht, dass der inhärent internationale Charakter von elektronischen Geschäftsabläufen universelles Verständnis und Zusammenarbeit erfordert;

    2.

    erkennt an, dass Online-Innovationen im Handel und zunehmende Kreativität die Entwicklung neuer Muster des Warenaustauschs wie etwa den Handel zwischen Verbrauchern fördern; weist darauf hin, dass Online-Märkte als neue Datenmittler auftreten, um den Austausch zu erleichtern und den sehr kostengünstigen Zugang zu Informationen zu verbessern, und dass sie generell den Rahmen für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen erweitern;

    3.

    ist der Auffassung, dass KMU und junge Unternehmer, die teilweise oder ganz im Online-Handel tätig sind, tatsächlich eine kostengünstige Handelsplattform mit vergleichsweise niedrigem Verwaltungsaufwand vorfinden, mit der sie ihre Waren und Dienstleistungen bewerben und an eine weltweit größer werdende Klientel verkaufen können, wobei sie einige teilweise obsolete Handelshemmnisse umgehen und Märkte, die zuvor abgelegen und unzugänglich waren, durchdringen;

    4.

    räumt ein, dass der Internethandel Probleme im Hinblick auf die Produktqualität und -sicherheit aufwirft, da die üblichen Kontrollen im Vertriebsstadium fehlen, was durch neue Möglichkeiten wie Verbraucher-Ratings für Verkäufer und die gegenseitige Begutachtung durch Verbraucher ausgeglichen werden muss;

    5.

    fordert eine eingehende Analyse des Einflusses, den der Online-Handel auf die herkömmlichen Handelsstrukturen und -tätigkeiten ausübt, um potenzielle nachteilige Auswirkungen zu erkennen und folglich zu vermeiden;

    6.

    stellt mit Besorgnis fest, dass Verbraucher und Händler, die IKT einsetzen, häufig gegenüber Verbrauchern und Händlern diskriminiert werden, die auf Märkten außerhalb des Internet tätig sind;

    7.

    begrüßt die Tatsache, dass die Verbraucher seit Abschaffung geografischer, entfernungsbedingter und räumlicher Einschränkungen in den Genuss eines geradezu unbeschränkten Waren- und Dienstleistungsangebots kommen und außerdem die Möglichkeit haben, transparente und unverfälschte Informationen abzufragen, Preise zu vergleichen, auf kundenspezifische Online-Werbung zurückzugreifen, und bequem rund um die Uhr online Produkte zu suchen und zu kaufen, sofern sie zuhause, am Arbeitsplatz oder anderweitig Zugang zum Internet haben;

    8.

    stellt fest, dass der aufstrebende digitale Markt für immaterielle Gegenstände und Dienstleistungen bereits größer ist als Handel und Vertrieb von traditionellen Gütern, und dass damit zusätzlich eine neue Palette an Handelskonzepten und ökonomischen Werten entstanden ist, wie beispielsweise der Handel mit Domäne-Namen („digital real estate“) und der Zugang zu Information (Suchmaschinen);

    9.

    ist der Auffassung, dass illegale Aktivitäten wie Produktfälschung, Piraterie, Betrug, Verstoß gegen Regeln der Transaktionssicherheit und Verletzung der Privatsphäre des Bürgers nicht allein der Natur des Mediums zugeschrieben werden dürfen, sondern als weitere Aspekte illegaler Handelspraktiken angesehen werden sollen, die im traditionellen Handel bereits bestanden haben und sowohl erleichtert als auch verstärkt wurden durch das beträchtliche Angebot an technologischen Möglichkeiten, was vor allem dann geschieht, wenn das betreffende Medium die geltenden Bestimmungen nicht strikt einhält und somit einer Haftungsbeschränkung unterliegt; betont, dass Mechanismen für das Ergreifen und die Verschärfung der erforderlichen angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen werden müssen und eine effizientere und abgestimmte Koordinierung erforderlich ist, die die Bekämpfung und Unterbindung bestehender illegaler Online-Geschäftspraktiken ermöglicht, wobei insbesondere jenen Fällen Aufmerksamkeit zu schenken ist, die ein schwerwiegendes Risiko für die öffentliche Gesundheit bedeuten können, z. B. der Verkauf gefälschter Medikamente über das Internet, ohne dass dabei die weitere Entwicklung des internationalen elektronischen Geschäftsverkehrs beeinträchtigt wird;

    10.

    befürwortet die bedingungslose Respektierung moralischer und ethischer Werte von Staaten und Völkern, bedauert jedoch in diesem Zusammenhang die zunehmende missbräuchliche Verwendung der Zensur in Bezug auf Online-Dienste und -Produkte, die ein verschleiertes Handelshemmnis darstellt;

    11.

    bekennt sich zur Notwendigkeit offener Standards und deren Bedeutung für Innovation, Wettbewerb und Wahlfreiheit für den Verbraucher; schlägt vor, dass von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Handelsabkommen die breite und offene Nutzung des Internets für den elektronischen Handel fördern, unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher auf Dienstleistungen und digitale Produkte ihrer Wahl zugreifen können, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht untersagt ist;

    12.

    ist der Auffassung, dass der Umfang des Anstiegs von grenzüberschreitenden Transaktionen, die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Natur, Ursprung und Adressat von Transaktionen sowie das Fehlen von Prüfpfaden und Anhaltspunkten die ortsgebundene Natur von Steuerregelungen in Frage stellen; stellt fest, dass es Möglichkeiten für die Verkürzung steuerlicher Verwaltungsverfahren, für das Ersetzen von Aktenvorgängen durch elektronischen Datenaustausch und für das elektronische Ausfüllen von Einkommenssteuererklärungen sowie für eine Automatisierung des Steuererhebungsprozesses gibt;

    13.

    unterstreicht, dass die Verbraucher und Unternehmen aufgeklärt werden müssen und dass die Massenmedien Informationskampagnen in Bezug auf die Entwicklungsperspektiven sowie die Rechte und Pflichten aller am internationalen Internethandel Beteiligten organisieren müssen;

    14.

    bedauert die zunehmende Anzahl von Fällen des Online-Betrugs und Online-Diebstahls im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten und Geld; ist der Auffassung, dass das mangelnde Vertrauen in die Vertraulichkeit und Sicherheit von Transaktionen und Zahlungsvorgängen weiterhin die größte Gefahr für die Zukunft des elektronischen Geschäftsverkehrs darstellen; fordert die Kommission auf, nach den Ursachen zu forschen und ihre Bemühungen zur Schaffung von Mechanismen zu intensivieren, die das Vertrauen der Unternehmen und Privatpersonen in internationale elektronische Zahlungsvorgänge stärken, sowie geeignete Konfliktlösungsmechanismen für illegale Handelspraktiken zu schaffen;

    15.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Sicherheit und Glaubwürdigkeit der Online-Transaktionen bei Kulturgütern oder -dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind;

    16.

    stellt fest, dass Vertrauen nicht nur an einfache, verlässliche und sichere Möglichkeiten der Internetnutzung gebunden ist, sondern unter anderem auch an die Qualität der Güter und Dienstleistungen und das Vorhandensein angemessener Rechtsmittel;

    17.

    betont die Notwendigkeit einer internationalen regulatorischen Zusammenarbeit, wenn der elektronische Handel weltweit auf sein volles Potenzial anwachsen soll; ist der Auffassung, dass ein neuer moderner Ansatz für problematische Bereiche des elektronischen Geschäftsverkehrs notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Verbraucher geschützt wird und die Verbraucher von niedrigeren Kosten sowie neuen sich aus dem Internet ergebenden Möglichkeiten des Handels profitieren;

    18.

    ist der Auffassung, dass die Diskussion über die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem weltweiten Internethandel in einem solidarischen und kooperativen Rahmen stattfinden sollte, der auf institutionalisierten Regelsystemen der verschiedenen beteiligten Akteure basiert, um dadurch eine moderne und integrative Verwaltung durch verschiedene Akteure nach dem Beispiel des Internet Governance Forums zu ermöglichen; stellt fest, dass die aktuellen Verfahren der Verwaltung des Internets durch ihren Mischcharakter und den Mangel an funktionsfähigen und hierarchischen Regulierungs- und Lenkungsinstrumenten gekennzeichnet sind;

    19.

    bedauert den mangelnden Fortschritt im Rahmen der WTO-Verhandlungen über die wichtige Frage der Klassifizierung von sogenannten „digitalisierten Produkten“, die Tatsache, dass die Entwicklungsagenda von Doha keine speziellen Verhandlungen zum Thema „elektronischer Geschäftsverkehr“ vorsieht und dass auch keine Fortschritte bei der Erstellung eines WTO-Moratoriums für die Zollerhebung auf elektronische Übermittlungen gemacht wurden; stellt fest, dass in Bezug auf die korrekte zolltechnische Bewertung von digitalen Produkten immer noch Unsicherheit besteht und dass es auch immer noch an einer Vereinbarung darüber mangelt, welche Bestimmungen und Verpflichtungen (das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) oder das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) auf digital übermittelte Produkte Anwendung finden sollen;

    20.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission an die WTO, die oben erwähnte ministerielle Erklärung über ITA zu aktualisieren und auszuweiten und einen kürzeren Zeitrahmen vorzusehen, um den Handel mit diesen Produkten zusätzlich zu fördern, um mehr Teilnehmer zu gewinnen, nichttarifäre Handelshemmnisse anzugehen und den wachsenden Herausforderungen im Zusammenhang mit technologischer Entwicklung und Konvergenz gerecht zu werden; bekundet jedoch sein Bedauern über die unterschiedliche Auslegung des ITA durch die Parteien des ITA und fordert die Kommission auf, das geltende ITA nach Buchstaben und Geist vollständig umzusetzen und einen modernen und realistischen Ansatz für eventuelle künftige Abkommen entsprechend der Nachfrage nach mehr einfuhrzollfreien Produkten der Informationstechnologie zu unterstützen;

    21.

    begrüßt die bereits erreichten Fortschritte im Rahmen des GATS, der Internetverträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Modellgesetze der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (Uncitral), der umfangreichen Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des ausführlichen Gesamtkonzepts, das 2008 in Seoul auf dem jüngsten OECD-Ministertreffen angenommen wurde, und des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft in Genf im Dezember 2003 und in Tunis im November 2005;

    22.

    hebt die Bedeutung des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen als ein wesentliches Instrument hervor, das es ermöglicht, im internationalen Rahmen der WTO die Beibehaltung der kulturellen Freistellungsklausel bei den internationalen Handelstransaktionen mit Gütern und Dienstleistungen kultureller und kreativer Natur zu gewährleisten; fordert den Rat und die Kommission auf, dieses Übereinkommen rasch in den internen wie auch den externen Politikbereichen der Europäischen Union umzusetzen;

    23.

    betont die Tatsache, dass bilaterale und regionale Freihandelsabkommen keine vollständige Antwort auf die Fragen des weitreichenden Marktzugangs sein können; fordert die Europäische Union indessen auf, systematisch in all ihre bilateralen und regionalen Handelsabkommen ausdrücklich auch Bestimmungen über die breite und offene Nutzung des Internets für den elektronischen Handel mit Waren und Dienstleistungen und unbehinderte Informationsflüsse aufzunehmen, wie beispielsweise keine unnötigen Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Informationsfluss zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten und die Grundsätze einer nichtdiskriminierenden und transparenten Regulierung, die möglichst wenig Einschränkungen für den Handel mit sich bringt, auf Internetgeschäfte anzuwenden; unterstützt die Bemühungen der Europäischen Union, einen Kooperationsdialog über Regelungsfragen als Teil ihrer bilateralen Abkommen mit Handelspartnern aus Drittländern zu etablieren; fordert die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten auf, bei Abschluss solcher Abkommen bereit zu sein, einen Beitrag zu diesem Kooperationsdialog zu leisten;

    24.

    fordert die Kommission auf, die Anwendbarkeit von Handelsinstrumenten zu prüfen, um die Frequenznutzung zu harmonisieren und zu öffnen und auf diese Weise den mobilen Zugang zu Internetdiensten zu fördern und Anreize für Innovation, Wachstum und Wettbewerb zu schaffen;

    25.

    betont, dass die Aufmerksamkeit vor allem darauf gerichtet sein muss, dass die Erbringung von Online-Diensten einschließlich des elektronischen Handels nicht unnötigen Genehmigungsverfahren in den betreffenden Ländern – weder in der Europäischen Union noch in den Ländern unserer Handelspartner – unterliegt, die zu einer De-facto-Behinderung der Erbringung solcher Dienste führen würden;

    26.

    ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der internationalen Vergabe öffentlicher Aufträge, bei der neue Technologien den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen, neue Formen beispielsweise von kombinatorischen Auktionen für KMU-Konsortien oder Angebote für Veröffentlichungen und Werbung im Internet nicht nur in der Europäischen Union, sondern weltweit für beträchtliche Zuwächse im Bereich öffentliche Aufträge sorgen und dadurch den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr fördern;

    27.

    weist darauf hin, dass mit dem Abkommen zur Bekämpfung von Produktfälschung und Piraterie (ACTA) eine Balance geschaffen werden muss zwischen der effektiven Umsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und dem Schutz der Verbraucher-Grundrechte und ein Beitrag geleistet werden muss zu weiterer Innovation, zum Informationsfluss und zur Nutzung legitimer Dienstleistungen im kommerziellen Online-Umfeld;

    28.

    fordert die Kommission auf, Informations- und Aufklärungskampagnen mit Hilfe herkömmlicher und internetgestützter Instrumente durchzuführen, um das Bewusstsein der Verbraucher für ihre Rechte mit dem Ziel zu verstärken, ihr Vertrauen in den Internet-Handel zu stärken;

    29.

    bedauert die Fragmentierung des EU-Onlinemarkts, die ein Ergebnis von regulatorischen Maßnahmen ist, die eine geografische Marktaufteilung erlauben oder sogar erfordern sowie regulatorische Bestimmungen, die die Online-Lieferung von Gütern und Dienstleistungen verhindern oder behindern, vertragliche Einschränkungen für Zulieferer, die Rechtsunsicherheit, das mangelnde Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Zahlungssystemen, die hohen Gebühren für den Internetzugang und alle sonstigen Einschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung von Lieferoptionen;

    30.

    fordert die Kommission auf, auf ihrer Website Informationen über die Verbraucherrechte beim internationalen Online-Handel zu veröffentlichen, die sich insbesondere auf vertragliche Fragen, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, den Schutz der Privatsphäre und das Urheberrecht konzentrieren;

    31.

    ist der Auffassung, dass regulatorische Mängel auf dem EU-Onlinemarkt die Entwicklung eines stabilen und starken industriellen und kommerziellen Online-Umfelds in Europa behindern, was zu ungenügenden Nutzungsraten unter den europäischen Verbrauchern in der Europäischen Union und im internationalen Handel generell führt und damit Kreativität und Innovation im Handelsverkehr bremst; bedauert die Tatsache, dass die Anzahl der in der Europäische Union niedergelassenen Firmen, die ausschließlich Online-Dienste erbringen, extrem niedrig ist;

    32.

    nimmt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (KOM(2008)0614) zur Kenntnis, von der zu hoffen ist, dass sie ein größeres Maß an Rechtssicherheit, Transparenz und Schutz für die zunehmende Zahl von Verbrauchern, die über das Internet einkaufen, bringen wird, insbesondere was die Lieferung, den Risikoübergang, die Vertragsmäßigkeit und die gewerblichen Garantien betrifft;

    33.

    weist darauf hin, dass Vertrauen, insbesondere seitens der Verbraucher sowie der KMU, von entscheidender Bedeutung für die volle Ausschöpfung der Möglichkeiten ist, die der Internethandel bietet, wie dies in seiner genannten Entschließung vom 21. Juni 2007 hervorgehoben wurde;

    34.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten zu nutzen, um durch Initiativen in den einschlägigen internationalen Foren, wie der WTO, das Vertrauen zu stärken, und sich um globale Standards und Normen zu bemühen, bei denen die Verfahren berücksichtigt werden, die sich in der Europäischen Union bewährt haben;

    35.

    fordert die Kommission auf, die rechtliche Interoperabilität von Internetdiensten durch die Ausarbeitung von Modell-Lizenzen und anderen rechtlichen Lösungen zu verbessern, die mit Rechtsordnungen kompatibel sind, in denen das Privatrecht nicht harmonisiert wurde, insbesondere mit Blick auf freiwillige Entschädigungen für Patente internationaler Online-Standards, und die bestehenden europäischen Vorgaben für die rechtliche Interoperabilität zu propagieren, um die Transaktionskosten und die Rechtsunsicherheit der Online-Anbieter zu verringern;

    36.

    fordert die Kommission auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der OECD, unter Einbeziehung von Statistiken eine detaillierte Studie zum internationalen elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen;

    37.

    fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie auszuarbeiten, mit deren Hilfe noch für die KMU bestehende Hindernisse bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs (Zugang zu den IKT, Entwicklungskosten und e-Business-Systempflege, mangelndes Vertrauen, fehlende Informationen und Rechtsunsicherheit im Fall transnationaler Konflikte usw.) aus dem Weg geräumt werden können, und politische Empfehlungen auszuarbeiten, die auch die Möglichkeit beinhalten, den KMU Anreize für eine stärkere Beteiligung am Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen zu bieten; befürwortet in diesem Zusammenhang die Schaffung einer Datenbank, die darauf gerichtet ist, neuen und unerfahrenen Teilnehmern am Online-Handel informationstechnische Unterstützung und Managementberatung zu bieten, und die Durchführung einer vergleichenden wirtschaftlichen Analyse des Nutzens, den der elektronische Handel und die Online-Werbung für KMU mit sich bringen, sowie von Fallstudien erfolgreicher KMU in der Europäischen Union, die Online-Handel betreiben;

    38.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU zu ermuntern, „ins Netz“ zu gehen und Plattformen zum Informationsaustausch und zum Austausch bewährter Verfahren einzurichten, und empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Vergabe öffentlicher Aufträge über elektronische Medien zu fördern und dabei genau darauf zu achten, dass die Freiheit des Zugangs zu elektronischen Medien gewährleistet ist;

    39.

    begrüßt die Initiative der Kommission, mit ihrem Themenpapier über die aus elektronischen Gütern und Dienstleistungen erwachsenden Möglichkeiten („Opportunities in Online Goods and Services“) sowie mit der Einsetzung einer Beratergruppe für die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines Berichts über diesbezüglich relevante Fragen einen öffentlichen Dialog in Gang zu setzen;

    40.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass durch das Internet eine neue Konzeption für die Produktion, den Konsum und die Verbreitung von Kulturgütern und -dienstleistungen entstanden ist, die zur kulturübergreifenden Verständigung auf der Grundlage des freien und fairen Zugangs zu den neuen IKT und der Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt beitragen kann;

    41.

    hebt mit Nachdruck hervor, dass kulturelle und künstlerische Erzeugnisse und Dienstleistungen sowohl wirtschaftlichen als auch kulturellen Wert haben und dass es wichtig ist, dieses Verständnis bei internationalen Handelsverhandlungen und -vereinbarungen und in globalen Netzen bei der rechtsverbindlichen Umsetzung des Unesco-Übereinkommens aufrechtzuerhalten;

    42.

    fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die europäische Kulturwirtschaft die neuen Möglichkeiten, die sich durch den Internethandel bieten, insbesondere im audiovisuellen Sektor, Musikbereich und Verlagssektor voll nutzt, und dass gleichzeitig ein wirksamer Schutz gegen illegalen Handel und Fälschungen geboten wird; dadurch darf jedoch die im Verhandlungsmandat klar festgelegte Politik der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden, der zufolge davon abzusehen ist, Liberalisierungsforderungen im audiovisuellen und kulturellen Sektor zu stellen oder zu akzeptieren;

    43.

    ist der Auffassung, dass das Internet zum wirksamsten Instrument zur Überbrückung der Kluft im Nord-Süd-Handel wird; ist ferner der Ansicht, dass das Internet neue Handelswege eröffnet, wodurch die am wenigsten entwickelten Länder und andere Entwicklungsländer mit fortgeschrittenen und zentralen Handelssystemen verknüpft werden und somit ihre Exporte steigern können, weil die Nachteile traditioneller Handelspraktiken nicht mehr ins Gewicht fallen;

    44.

    ist der Auffassung, dass die Beteiligung der am wenigsten entwickelten Länder und anderer Entwicklungsländer am internationalen Internet-Handel unterstützt werden muss durch verstärkte Investitionen in erster Linie in Basisinfrastrukturen wie Telekommunikationsnetzwerke und Geräte für den Internetzugang; unterstreicht die Notwendigkeit niedriger Kosten und besserer Qualität bei der Erbringung von Internetdiensten; stellt fest, dass die Liberalisierung der Telekommunikation zu höheren Investitionen in die Infrastruktur, zu einer höheren Dienstleistungsqualität und zu Innovation geführt hat;

    45.

    stellt fest, dass in vielen Ländern die Nutzer über mobile Geräte auf das Internet zugreifen;

    46.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

    (4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0449.

    (5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

    (6)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

    (7)  ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 203.

    (8)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 370.


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