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Document 52009IP0008

    Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr und 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (2008/2114(INI))

    ABl. C 46E vom 24.2.2010, p. 26–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 46/26


    Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr und 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung

    P6_TA(2009)0008

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (2008/2114(INI))

    (2010/C 46 E/04)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Bestimmungen, die die Errichtung des Binnenmarkts und die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (2) („Werberichtlinie“),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (3),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (4),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (5),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (6) und den Bericht der Kommission vom 18. November 2008 über die Anwendung dieser Richtlinie (KOM(2008)0756),

    unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008)0794),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2007 über die verbraucherpolitische Strategie der Europäischen Union (2007-2013) (KOM(2007)0099),

    unter Hinweis auf die über 400 Petitionen zur irreführenden Werbung durch Adressbuchfirmen aus 24 Mitgliedstaaten und 19 Drittländern, die bei seinem Petitionsausschuss eingegangen sind,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (7),

    unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (8),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0514/2008),

    A.

    in der Erwägung, dass mit der von der Kommission angenommenen verbraucherpolitischen Strategie der Europäischen Union für den Zeitraum 2007-2013 ein „besseres Monitoring in Bezug auf Verbrauchermärkte und nationale Verbraucherpolitiken“ angestrebt wird und dass damit insbesondere erreicht werden soll, „dass der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fristgerecht und auf einheitliche Weise nachgekommen wird“,

    B.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken insofern ein neues Konzept im Bereich des EU-Verbraucherrechts beinhaltet, als eine größtmögliche Angleichung im Bereich des Schutzes der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken angestrebt wird,

    C.

    in der Erwägung, dass durch die Werberichtlinie die Richtlinie 84/450/EWG, insbesondere die Änderungen, die durch die Richtlinie 97/55/EG an ihr vorgenommen wurden, kodifiziert und ihr Anwendungsbereich auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) begrenzt wurde,

    D.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt und sich nicht auf alle Geschäftspraktiken erstreckt, sondern nur auf jene, die als unlauter angesehen werden können; in der Erwägung, dass die Richtlinie auf Geschäftspraktiken begrenzt ist, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden können, und dass im Rahmen dieser Richtlinie keine Anpassungen der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Unternehmen vor unlauteren Geschäftspraktiken anderer Unternehmen vorgenommen werden müssen,

    E.

    in der Erwägung, dass drei Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Spanien und Luxemburg, die Kommission noch nicht über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Kenntnis gesetzt haben; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit drei Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken befasst wurde; in der Erwägung, dass die Kommission der Ansicht ist, dass in einigen Mitgliedstaaten eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie festgestellt wurde,

    F.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Werberichtlinie den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Ermessensspielraum bezüglich der Rechtsbehelfe und Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Bestimmungen einräumen,

    G.

    in der Erwägung, dass es an wirksamen Rechtsbehelfen für den Fall eines Verstoßes gegen die Werberichtlinie sowie an der Durchsetzung dieser Richtlinie mangelt, wie unter anderem die irreführenden Praktiken von Adressbuchfirmen belegen,

    Einleitung

    1.

    unterstreicht die wichtige Rolle, die der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Werberichtlinie dabei zukommt, das Vertrauen der Verbraucher und der Gewerbetreibenden in grenzüberschreitende Transaktionen zu stärken und die Rechtssicherheit der Unternehmen in der Frage der Zulässigkeit verschiedener Geschäfts- und Werbepraktiken im Binnenmarkt zu erhöhen;

    2.

    hebt den grundlegenden Charakter der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Bereich des EU-Verbraucherrechts hervor, deren Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung für die künftigen Entwicklungen im Bereich des EU-Verbraucherrechts sowie für die umfassende Entfaltung der Möglichkeiten des Binnenmarkts, die Entwicklung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit und den elektronischen Geschäftsverkehr von entscheidender Bedeutung sein wird;

    3.

    ist der festen Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Werberichtlinie von ausschlaggebender Bedeutung für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinien ist, insbesondere angesichts der unterschiedlichen Durchsetzungssysteme und Anwendungsmethoden der Mitgliedstaaten, der Komplexität einiger in den Richtlinien enthaltener rechtlicher Konzepte, der vielfältigen und umfangreichen derzeit bestehenden nationalen Vorschriften über unlautere Geschäfts- und Werbepraktiken und des breiten Anwendungsbereichs der Richtlinien;

    4.

    fordert die Kommission unter Bezugnahme auf Erwägung 8 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf, die Notwendigkeit des Schutzes der kleinen und mittleren Unternehmen gegen aggressive Geschäftspraktiken zu untersuchen sowie gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen einzuleiten;

    Kodifizierung und Umsetzung

    5.

    begrüßt die Anstrengungen, die die Kommission unternimmt, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Werberichtlinie zu unterstützen;

    6.

    weist darauf hin, dass Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG, in dem es darum geht, dass sich „der Vergleich auf ein Sonderangebot [bezieht]“, gestrichen wurde und weder in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch in der Werberichtlinie vorkommt; bedauert, dass Verwirrung darüber herrscht, welche Folgen diese Streichung für die Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern hat, was sich insbesondere in den divergierenden Ansätzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beibehaltung bereits bestehender Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG im nationalen Recht nach Erlass der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zeigt; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Aspekt mit Unterstützung der Kommission zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen einzuleiten;

    7.

    ist der Ansicht, dass die Kommission entweder einen Vorschlag für eine Änderung der Werberichtlinie vorlegen sollte, durch die die Richtlinie um eine schwarze Liste der Praktiken ergänzt würde, die unter allen Umständen als irreführend zu betrachten sind, oder den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf B2B-Verträge unter besonderer Berücksichtigung von Nummer 21 ihres Anhangs I ausdehnen sollte; fordert die Kommission auf, bis Dezember 2009 über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

    8.

    stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten die schwarze Liste in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Zuge der Umsetzung und Anwendung in ihren Rechtssystemen zerlegt haben; ist der Ansicht, dass eine Aufspaltung der schwarzen Liste auf verschiedene nationale Rechtsakte für die Unternehmen Verwirrung schafft und zu Verzerrungen bei der Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken führen könnte; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten bei der Anpassung ihrer nationalen Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten, damit schwarze Listen für die Verbraucher so sichtbar und nützlich wie möglich sind;

    9.

    fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre Rechtssysteme zu überprüfen, um mögliche Überschneidungen zwischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Werberichtlinie erlassen wurden, und bereits bestehenden nationalen Vorschriften zu vermeiden und damit für mehr Klarheit für Verbraucher und Unternehmen im Umsetzungsprozess zu sorgen;

    10.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen auf eine ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Werberichtlinie zu konzentrieren und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Urteile nationaler Gerichte und EuGH-Entscheidungen respektiert werden;

    11.

    ist der Ansicht, dass die inkorrekte oder verzögerte Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten für Verbraucher und Unternehmen ein Hindernis bei grenzüberschreitenden Transaktionen darstellt;

    Anwendung und Durchsetzung

    12.

    weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten vorgesehen haben, dass nur bestimmte Regulierungsstellen die nationalen Vorschriften durchsetzen dürfen, die zur Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erlassen wurden, während die Verbraucher über kein direktes Recht auf Schadenersatz verfügen, sodass sie im Falle unlauterer Geschäftspraktiken keine Schadenersatzansprüche geltend machen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sofern nicht bereits geschehen, die Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, den Verbrauchern ein direktes Recht auf Schadenersatz einzuräumen, damit sie ausreichend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt sind;

    13.

    begrüßt die Ergebnisse der von der Kommission bei Fluggesellschaften und Anbietern von Klingeltönen veranlassten koordinierten Ermittlungen („EU-Sweeps“) als ersten Schritt hin zu einer besseren Überwachung der Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften; betont, dass regelmäßig weitreichende derartige Kontrollen durchgeführt werden sollten; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden ähnliche Daten über die Anwendung der Binnenmarktvorschriften in anderen Schlüsselbereichen des Binnenmarkts zu erheben;

    14.

    ermutigt die Kommission, wirksamere Instrumente der Durchführungsüberwachung, wie z.B. „Sweeps“, zu entwickeln, um die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einbeziehung von „Sweeps“ in die Überwachungsmechanismen des Verbraucherbarometers zu prüfen;

    15.

    fordert alle Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung der von der Kommission veranlassten „Sweeps“ und entsprechender Folgemaßnahmen umfassend mit der Kommission zusammenzuarbeiten;

    16.

    unterstreicht die Bedeutung realistischer, zeitnaher und genauer Daten und Informationen für eine angemessene Überwachung der Verbrauchsgütermärkte; verweist auf die zentrale Rolle der Wirtschaftsverbände und Verbraucherorganisationen bei der Bereitstellung dieser Daten;

    17.

    unterstreicht die Bedeutung einer grenzüberschreitenden Durchsetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts; fordert die Kommission auf, verstärkten Gebrauch vom Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden zu machen, um die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung zu verbessern; betont, dass das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren besser bekannt gemacht werden muss;

    18.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende personelle und finanzielle Mittel für die grenzüberschreitende Durchsetzung vorzusehen;

    19.

    fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Justizbehörden auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf irreführende „Datenbankdienste“ zu verstärken;

    20.

    begrüßt die Initiative der Kommission zur Errichtung einer öffentlich zugänglichen Datenbank der zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erlassenen nationalen Maßnahmen, der Rechtsprechung hierzu und anderer einschlägiger Materialien; fordert die Kommission auf, diese Datenbank um wissenschaftliche Überwachungsberichte zu ergänzen, die auf der Grundlage der in der Datenbank dokumentierten Fälle konkrete Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung formulieren; fordert die Kommission ferner auf, diese Datenbank für die Errichtung eines einheitlichen Online-Portals zu nutzen, über das sowohl die Unternehmen als auch die Verbraucher Informationen über die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften abrufen können;

    21.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen zu organisieren, um das Wissen der Verbraucher über ihre Rechte zu erhöhen, wodurch sie besser vor unlauteren Geschäftspraktiken sowie vor irreführender vergleichender Werbung geschützt sind;

    22.

    weist darauf hin, dass die Überwachung der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung ein ressourcenintensives Unterfangen ist; vertritt daher die Auffassung, dass die Kommission mit angemessenen Humanressourcen ausgestattet werden sollte, um die Anwendung wirksamer zu kontrollieren;

    23.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen auf nationaler Ebene genügend Orientierungshilfe zu leisten; stellt als vorbildliche Vorgehensweise den an Unternehmen gerichteten Leitfaden zum Schutz der Verbraucher vor unfairen Handelsregelungen („Consumer Protection from Unfair Trading Regulations: a basic guide for business“) heraus, der vom Ministerium für Wirtschaft, Unternehmen und regulatorische Reform des Vereinigten Königreichs in Verbindung mit der britischen Wettbewerbsbehörde („Office of Fair Trading“) veröffentlicht wurde;

    24.

    besteht auf der rechtzeitigen Vorlage eines umfassenden Anwendungsberichts der Kommission nach Artikel 18 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bis zum 12. Juni 2011, der die mit der Werberichtlinie gemachten Erfahrungen einbezieht;

    *

    * *

    25.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

    (2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

    (3)  ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18.

    (4)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17.

    (5)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

    (6)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.

    (7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0608.

    (8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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