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Document 52009DP0025
Setting-up and definition of the powers, composition and term of office of a special committee on the financial, economic and social crisis European Parliament decision of 7 October 2009 on setting up a special committee on the financial, economic and social crisis, and its powers, numerical composition and term of office
Einsetzung und Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2009 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise
Einsetzung und Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2009 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise
ABl. C 230E vom 26.8.2010, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 230/11 |
Mittwoch, 7. Oktober 2009
Einsetzung und Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise
P7_TA(2009)0025
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2009 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise
2010/C 230 E/03
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 17. September 2009, die Einsetzung eines Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise vorzuschlagen und dessen Zuständigkeiten, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit festzulegen,
gestützt auf Artikel 184 seiner Geschäftsordnung,
1. |
beschließt, einen Sonderausschuss zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise einzusetzen, der über folgende Zuständigkeiten verfügt:
|
2. |
beschließt, dass der Sonderausschuss in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen des Parlaments und unter Wahrung ihrer Zuständigkeiten für die Annahme, Weiterbehandlung und Umsetzung der Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich Maßnahmen vorschlagen oder dazu auffordern kann, bestimmte Initiativen zu ergreifen; |
3. |
legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest; |
4. |
legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf zwölf Monate ab dem 8. Oktober 2009 fest, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht; bestimmt, dass der Ausschuss dem Parlament einen Halbzeitbericht und einen Abschlussbericht vorlegt, die Empfehlungen für Maßnahmen oder Initiativen enthalten. |