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Document 52009DC0206

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Bericht über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates {SEK(2009)574}

/* KOM/2009/0206 endg. */

52009DC0206

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Bericht über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates {SEK(2009)574} /* KOM/2009/0206 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.4.2009

KOM(2009) 206 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates {SEK(2009)574}

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates

EINLEITUNG

1. Die Verordnung 1/2003[1], die den Schlussstein der Reform der Regeln und Verfahren zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union bildet, gilt seit dem 1. Mai 2004. Artikel 44 der Verordnung 1/2003 sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach dem Geltungsdatum der Verordnung, d. h. zum 1. Mai 2009, über deren Funktionieren Bericht erstattet.

2. Mit der Verordnung 1/2003 wurde die seit 1962 umfassendste Reform der Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag abgeschlossen. Die wichtigsten mit der Verordnung eingeführten Neuerungen sind:

3. Aufhebung der Anmeldung von Unternehmensvereinbarungen bei der Kommission, so dass sich die Kommission auf die Bekämpfung von Kartellen und die Verfolgung anderer schwerwiegender Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht konzentrieren kann;

4. Ermächtigung der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte, die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit anzuwenden, so dass mehrere Stellen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft anwenden und eine umfassendere Durchsetzung gewährleistet ist;

5. einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für grenzübergreifend tätige Unternehmen, da alle an der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts Beteiligten, einschließlich der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte, die EG-Wettbewerbsregeln auf alle Fälle anwenden müssen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

6. enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (European Competition Network – ECN);

7. wirksamere Durchsetzungsinstrumente für die Kommission, so dass diese Verstöße gegen Wettbewerbsregeln besser aufdecken und bekämpfen kann.

8. Im Zusammenhang mit Verordnung 1/2003 nahm die Kommission ferner die Durchführungsverordnung 773/2004[2] sowie sechs neue Bekanntmachungen und Leitlinien[3] an.

9. Im Rahmen dieses Berichts soll analysiert und bewertet werden, wie gut die reformierten Regeln zur Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts in den ersten fünf Jahren funktioniert haben. Der Bericht ist in Verbindung mit dem begleitenden Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu sehen, das eine ausführlichere Analyse enthält.

SYSTEMUMSTELLUNG: VOM ANMELDESYSTEM ZUR DIREKTEN ANWENDUNG DES ARTIKELS 81 ABSATZ 3

10. Die Verordnung 1/2003 sah eine grundlegende Änderung des Systems zur Durchsetzung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag vor. Mit der Verordnung wurde das zentralisierte Anmelde- und Genehmigungssystem der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 durch ein System der direkten Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag ersetzt.

11. Nach der Verordnung 1/2003 sind die Kommission sowie die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte befugt, die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in vollem Umfang anzuwenden. So sind Vereinbarungen, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, gleichzeitig jedoch die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen, ohne vorherige Genehmigungsentscheidung direkt gültig und durchsetzbar. Im Rahmen der behördlichen Durchsetzung wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag hauptsächlich geprüft, wenn dieser Absatz in Durchsetzungsfällen als Rechtfertigungsgrund angeführt wird.

12. Die Umstellung von der Anmeldung und behördlichen Genehmigung zur direkten Anwendung ging in der Praxis bemerkenswert reibungslos vonstatten. Generell sind weder in der Entscheidungspraxis der Kommission und der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte größere Schwierigkeiten bei der direkten Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag aufgetreten, noch haben Beteiligte aus Wirtschaft und Rechtsberatung auf solche größeren Probleme hingewiesen; das neue System wurde von den Beteiligten allgemein begrüßt.

13. Mit der Systemumstellung haben sich die Prioritäten der Kommission verschoben. Seither kann sie sich auf diejenigen Bereiche konzentrieren, die für die Durchsetzung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag entscheidend sind. Dieser proaktive Ansatz spiegelt sich in den umfangreichen Sektoruntersuchungen wider, die für Schlüsselbereiche der EU-Wirtschaft mit direkten Auswirkungen für die Verbraucher eingeleitet wurden. Außerdem verfolgt die Kommission in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts mit Ausnahme der Hardcore-Kartelle einen eher wirkungsorientierten Ansatz. Die proaktivere Haltung der Kommission zeigt sich ferner an der Zunahme der von ihr erlassenen Durchsetzungsentscheidungen.

14. Im Zuge der Reform der Wettbewerbsregeln wurde ein grundlegender Wandel vollzogen: Anstatt einzelne Vereinbarungen zu genehmigen, gibt die Kommission nunmehr verstärkt allgemeine Orientierungshilfen, die für zahlreiche Unternehmen sowie für andere Rechtsanwender von Nutzen sein können. Diesen Ansatz hatte die Kommission für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen[4] und horizontale Zusammenarbeitsvereinbarungen[5] bereits vor 2004 eingeführt. Das Reformpaket von 2004 umfasste allgemeine Leitlinien zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3[6], und im selben Jahr wurden die Gruppenfreistellungsverordnung und die Leitlinien für Technologietransfer-Vereinbarungen[7] angenommen. Am 9. Februar 2009 veröffentlichte die Kommission auf nachdrücklichen Wunsch zahlreicher Beteiligter Erläuterungen zu ihren Prioritäten bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen[8]. In Einzelfällen steht die Kommission gemäß der Bekanntmachung über informelle Beratung[9] Unternehmen, die neuartige oder ungelöste Fragen haben, nach wie vor mit konkreten Orientierungshilfen zur Seite. Im Berichtszeitraum wurden jedoch kaum derartige Anfragen an die Kommission gerichtet.

VERFAHREN DER KOMMISSION NACH DER VERORDNUNG 1/2003

15. Die Verordnung 1/2003 hat die Kommission mit neuen Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet, die vor allem auf eine wirksame und kohärente Durchsetzung ausgerichtet sind. Von diesen neuen bzw. geänderten Befugnissen hat die Kommission im Hinblick auf eine wirksame Durchsetzung aktiv und insgesamt erfolgreich Gebrauch gemacht.

16. Mit den Artikeln 17 bis 22 der Verordnung 1/2003 wurden die Ermittlungsbefugnisse der Kommission geklärt und ausgeweitet. Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige sind zu einem der wichtigsten Ermittlungsinstrumente der Kommission geworden. Mittels solcher Untersuchungen konnte sie Wettbewerbsdefizite auf den Märkten für Gas und Strom, im Retail-Bankgeschäft, bei Unternehmensversicherungen und im Pharmasektor aufdecken. Außerdem verfügt die Kommission dank dieser Sektoruntersuchungen über einen sehr wertvollen Informationsbestand, auf den sie bei der Durchsetzung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in Einzelfällen zurückgreifen kann.

17. Die neuen bzw. geänderten Befugnisse wurden in den untersuchten Fällen in angemessener Weise eingesetzt. Von der Befugnis, Siegel anzubringen, und dem Recht, im Rahmen von Nachprüfungen in Geschäftsräumen Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, wurde regelmäßig Gebrauch gemacht. In zwei Fällen wurden Nachprüfungen in anderen als Geschäftsräumen vorgenommen[10]. Mit der Verordnung 1/2003 wurde ferner die Befugnis erteilt, natürliche und juristische Personen mit deren Einverständnis zu befragen. Auf dieses Instrument hat die Kommission zwar regelmäßig zurückgegriffen, doch da die Befragten keine Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie irreführende oder unwahre Antworten geben, besteht für sie kein Anreiz, wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Von ihrem in Artikel 22 Absatz 2 verankerten Recht, die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufzufordern, in ihrem Namen Nachprüfungen vorzunehmen, hat die Kommission nur selten Gebrauch gemacht. Diese beiden letztgenannten Aspekte bedürfen möglicherweise eingehenderer Überlegungen.

18. Mit der Verordnung 1/2003 wurden neue Arten von Entscheidungen eingeführt. Die wichtigste Neuerung ist Artikel 9, der die Kommission ermächtigt, Verpflichtungszusagen von Unternehmen für bindend und durchsetzbar zu erklären. Von dieser Befugnis hat die Kommission in 13 Fällen (durch Erlass von Entscheidungen) Gebrauch gemacht. Dank Artikel 9 können von der Kommission aufgedeckte Wettbewerbsprobleme wirksamer und effizienter angegangen werden, wenn die betreffenden Unternehmen freiwillig anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Artikel 9 ermöglicht rasche Veränderungen auf dem Markt und hat sich im Vergleich zur Verordnung 17/62, die für aufgrund nichtbindender Zusagen abgeschlossene Fälle keine Durchsetzungsmöglichkeit vorsah, als überaus nützlich erwiesen.

19. Ferner hat die Kommission zahlreiche Abstellungsentscheidungen nach Artikel 7 der Verordnung 1/2003 erlassen. Mit diesem Artikel wird die Kommission ausdrücklich ermächtigt, Abhilfemaßnahmen struktureller Art vorzuschreiben. Die Kommission hat zwar bisher von dieser Befugnis noch nicht Gebrauch gemacht, jedoch bereits strukturelle Abhilfemaßnahmen als Verpflichtungen akzeptiert[11].

20. Im Berichtszeitraum hat die Kommission keine Entscheidungen nach Artikel 10 erlassen. Dieses Instrument wurde vor allem eingeführt, um für eine kohärente Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zu sorgen. Dass von dem Instrument bisher kein Gebrauch gemacht werden musste, ist auf die umfangreichen Bemühungen des ECN in diesem Bereich zurückzuführen.

21. In die Verordnung 1/2003 wurde aus der Verordnung 17/62 eine Bestimmung übernommen, wonach Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, (formell) als mit bestimmten Verfahrensrechten ausgestattete Beschwerdeführer auftreten können. Die Kommission ist dankbar für Beschwerden, die es ihr ermöglichen, Verfahren in vorrangigen Fällen einzuleiten, und ruft die Beschwerdeführer auf, fundierte Informationen vorzulegen. Gleichzeitig ist näher zu prüfen, wie die Bearbeitung von Beschwerden, die nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte keine prioritären Verfahren auslösen, effizienter gestaltet werden kann.

22. Geldbußen mit ausreichender Abschreckungswirkung sind in Verbindung mit einer wirksamen Kronzeugenregelung das effizienteste Instrument, das der Kommission insbesondere zur Bekämpfung von Kartellen zur Verfügung steht. Die Rechtsgrundlage für die Befugnis der Kommission, bei Verstößen gegen materielle Wettbewerbsregeln nach der Verordnung 1/2003 Geldbußen zu verhängen, wurde im Grundsatz aus der Verordnung 17/62 übernommen. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt sind oder waren, Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. In den 2006 verabschiedeten Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen hat die Kommission ihre Geldbußenpolitik weiterentwickelt und konkretisiert. Die Gemeinschaftsgerichte haben zahlreiche von der Kommission verhängte Geldbußen geprüft und den Ansatz der Kommission in der Regel gebilligt.

23. Mit der Verordnung 1/2003 wurden wirksamere Sanktionen für den Fall eingeführt, dass Unternehmen ihren Verpflichtungen im Rahmen von Untersuchungen nicht nachkommen. Von dieser Bestimmung machte die Kommission erstmals Gebrauch, als sie wegen Siegelbruchs eine Geldbuße von 38 Mio. EUR verhängte[12]. Eine weitere mit der Verordnung 1/2003 eingeführte wesentliche Verbesserung bestand darin, dass die Obergrenzen für Zwangsgelder, die bei Zuwiderhandlungen gegen Kommissionsentscheidungen verhängt werden können, deutlich angehoben wurden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen lässt sich feststellen, dass das Verfahren nach Artikel 24 bisweilen relativ langwierig und schwerfällig ist[13], so dass geprüft werden könnte, ob Verbesserungspotenzial besteht.

ANWENDUNG DES EG-WETTBEWERBSRECHTS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG 1/2003

24. In Artikel 3 der Verordnung 1/2003 wurde erstmals das Verhältnis zwischen dem einzelstaatlichen Kartellrecht und den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft geregelt. Die Beteiligten aus der Wirtschaft und dem Rechtsbereich haben weitgehend bestätigt, dass die Verordnung 1/2003 zur Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen beigetragen hat; dies entspricht auch den Zielen von Lissabon[14].

25. Nach Artikel 3 Absatz 1 sind die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen anzuwenden, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das EG-Wettbewerbsrecht auf alle Fälle angewandt wird, für die es gilt. Im Zuge dieser Anwendung kommen die in den Artikeln 11 bis 13 und in Artikel 15 der Verordnung 1/2003 vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit voll zum Tragen. Aufgrund der mit Artikel 3 Absatz 1 eingeführten Verpflichtung zur Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln sind die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag deutlich häufiger angewandt worden. Damit wurde ein einheitlicher Rechtsstandard mit weitreichender Wirkung geschaffen.

26. Ziel der Konvergenzregel des Artikels 3 Absatz 2 ist es, mittels eines einheitlichen Standards für die Beurteilung von Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch freigestellt, innerstaatliche Wettbewerbsregeln zu erlassen oder beizubehalten, die strenger sind als Artikel 82 EG-Vertrag, um einseitige Handlungen zu unterbinden oder zu ahnden. Derartige Bestimmungen gibt es in einer Reihe von Mitgliedstaaten. Beispiele dafür sind einzelstaatliche Bestimmungen bezüglich des Missbrauchs von wirtschaftlicher Abhängigkeit, Verhandlungsübermacht oder erheblichem Einfluss[15]; rechtliche Bestimmungen über den Weiterverkauf unter Einkaufspreis oder mit Verlust[16]; einzelstaatliche Gesetze, die unterschiedliche Standards für die Feststellung marktbeherrschender Stellungen vorsehen[17], und strengere einzelstaatliche Bestimmungen hinsichtlich des Verhaltens marktbeherrschender Unternehmen.

27. Vertreter der Wirtschaft und des Rechtsbereichs haben kritisiert, dass es unterschiedliche Standards für die Beurteilung einseitiger Handlungen gibt. Dies führe zu einer Fragmentierung der normalerweise für die gesamteuropäische oder weltweite Ebene konzipierten Geschäftsstrategien. Diesem Einwand sollte nachgegangen werden, indem zum einen das Ausmaß des Problems analysiert wird, und zum anderen geprüft wird, ob auf europäischer Ebene Handlungsbedarf besteht.

DAS EUROPÄISCHE WETTBEWERBSNETZ

28. Die Verordnung 1/2003 misst den einzelstaatlichen Behörden eine Schlüsselrolle bei, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Abstimmung mit der Kommission wirksam und kohärent angewandt werden. In den vergangenen fünf Jahren wurde das Ziel, die Durchsetzung der EG-Wettbewerbsregeln maßgeblich voranzubringen und gleichzeitig für eine kohärente und einheitliche Anwendung zu sorgen, weitgehend erreicht.

29. Seit Inkrafttreten der Verordnung 1/2003 sind die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft viel häufiger angewandt worden. Bis Ende März 2009 wurden mehr als 1000 Fälle aus den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen auf der Grundlage der EG-Wettbewerbsregeln behandelt.

30. Die Arbeitsteilung zwischen den an der Durchsetzung beteiligten Mitgliedern des Wettbewerbsnetzes funktionierte in der Regel reibungslos. Die flexiblen und pragmatischen Bestimmungen der Verordnung 1/2003 und der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im Wettbewerbsnetz haben sich in den vergangenen fünf Jahren bewährt. Die Fallverteilung warf nur in sehr wenigen Fällen Probleme auf, die jedoch stets rasch gelöst wurden.

31. Die Instrumente der Zusammenarbeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung innerhalb des ECN haben sich insgesamt als wirksam erwiesen. Informationsaustausch und der Rückgriff auf Angaben anderer Wettbewerbsbehörden erhöhen die Gesamteffizienz des Netzes und sind gleichzeitig eine Voraussetzung für ein flexibles Fallverteilungssystem. Von der Befugnis der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden, im Namen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Nachprüfungen vorzunehmen oder andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, wurde in geeigneten Fällen Gebrauch gemacht. Dies hat eine wirksamere Durchsetzung ermöglicht, wenngleich diesem Vorgehen aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Verfahren gewisse Grenzen gesetzt sind.

32. Es wird darüber diskutiert, ob es zu weit geht, die Verwendung von Informationen durch einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die Verhängung von Haftstrafen – wie in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehen – zu verbieten, wenn die Informationen aus einem Staat oder Rechtssystem übermittelt wurden, in dem keine derartigen Sanktionen vorgesehen sind, und inwiefern dieses Verbot die wirksame Durchsetzung behindert. Möglicherweise sollte geprüft werden, ob es Alternativlösungen gibt, die die Verteidigungsrechte der Betroffenen nicht beeinträchtigen. Diese Erwägungen könnten auch in künftigen Beratungen über internationale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit bestimmten Staaten oder Rechtssystemen mit entsprechender Strafrechtsordnung zum Tragen kommen.

33. Bis zum Ende des Berichtszeitraums haben die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden der Kommission mehr als 300 in Aussicht genommene Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 4 übermittelt. In keinem dieser Fälle leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 ein, so dass die Zuständigkeit einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde im Interesse der kohärenten Anwendung entfallen wäre. Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sind in der Regel sehr um Kohärenz bemüht; auch die Zusammenarbeit im Rahmen des ECN hat wesentlich zu diesem Ziel beigetragen. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 ist ein System entwickelt worden, wonach auf Ebene der Dienststellen und unter Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen des ECN informelle Gespräche über das geplante Vorgehen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde geführt werden. Die Beteiligten haben sich zu den Ergebnissen der Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts im Rahmen des ECN weitgehend positiv geäußert.

34. Das ECN hat sich als wertvolles Forum für Beratungen über allgemeine wettbewerbsrechtliche Fragen erwiesen. Der ständige Dialog zwischen den Mitgliedern des Wettbewerbsnetzes aller Ebenen hat in den vergangenen Jahren in erheblichem Maße zur kohärenten Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beigetragen.

35. Wenngleich die Mitgliedstaaten nach der Verordnung 1/2003 nicht gezwungen sind, einen bestimmten institutionellen Rahmen für die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu schaffen, haben viele von ihnen ihr Durchsetzungssystem mit Blick auf mögliche Effizienzgewinne überprüft und gestärkt.

36. Die Verordnung 1/2003 sieht keine formelle Regulierung oder Harmonisierung der Verfahren der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden vor, so dass diese dasselbe materielle Recht anhand unterschiedlicher Verfahren anwenden und verschiedene Sanktionen verhängen. Diesen Unterschieden trägt die Verordnung 1/2003 Rechnung[18]. Die Verordnung hat auch dazu geführt, dass die Rechte der Mitgliedstaaten – unterstützt durch die Arbeit im Rahmen des ECN – in erheblichem Maße angeglichen wurden.

37. Das ECN-Kronzeugenregelungsmodell[19] ist ein Beispiel dafür, dass das Netz in der Lage ist, seine Kräfte zu bündeln und gemeinsam eine neue Vision zur Behebung mutmaßlicher und tatsächlicher Mängel eines bestehenden Systems zu entwerfen. Die Zusammenarbeit im Rahmen des ECN hat in erheblichem Maße dazu beigetragen, dass die Mitgliedstaaten und/oder die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden eigene Kronzeugenregelungen ausgearbeitet und eingeführt haben und auch zur einer höheren Kohärenz zwischen den einzelnen Regelungen geführt. Heute gibt es nur noch in zwei Mitgliedstaaten keine Kronzeugenregelung. Das Kronzeugenregelungsmodell sieht vor, dass das ECN die Kohärenz der Kronzeugenregelungen beim Stand Ende 2008 untersucht. Auf der Grundlage dieser Untersuchung wird zu prüfen sein, ob in diesem Bereich weitere Schritte notwendig sind.

38. Dennoch gibt es zwischen den einzelstaatlichen Durchsetzungssystemen nach wie vor Unterschiede betreffend wesentliche Aspekte wie Geldbußen, strafrechtliche Sanktionen, Haftung in Unternehmensgruppen, Haftung von Unternehmensvereinigungen, Rechtsnachfolge von Unternehmen, Verjährungsfristen und Beweismaß, Befugnis zur Verhängung struktureller Abhilfemaßnahmen sowie die Befugnis der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden, formell Durchsetzungsprioritäten festzulegen. Diesbezüglich könnten weitere Untersuchungen und Beratungen von Nutzen sein.

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN

39. Seit Inkrafttreten der Verordnung 1/2003 sind die einzelstaatlichen Gerichte befugt, die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in vollem Umfang anzuwenden. Die einzelstaatlichen Gerichte haben die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in vielen Wirtschaftszweigen angewandt und dabei eine Reihe von Fragen behandelt. Nach Auffassung von Beteiligten werden die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft jedoch von den einzelstaatlichen Gerichten uneinheitlich angewandt.

40. Die Verordnung 1/2003 sieht eine Reihe von Instrumenten zur Förderung der kohärenten Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die einzelstaatlichen Gerichte vor. Seit dem 1. Mai 2004 hat die Kommission auf Anfragen der einzelstaatlichen Gerichte zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag 18 Stellungnahmen abgegeben. Nach Artikel 15 Absatz 3 sind die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden befugt, als amici curiae Stellungnahmen abzugeben. Von diesem Recht haben einige einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden umfassend Gebrauch gemacht. Die Kommission hat derartige Stellungnahmen im Berichtszeitraum in zwei Fällen abgegeben, in denen sie der Ansicht war, dass die kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unmittelbar gefährdet war. Beteiligte äußerten den Wunsch, dass die Kommission von diesem Instrument häufiger Gebrauch macht. Ferner sollte darüber nachgedacht werden, wie diese Praxis weiterentwickelt werden könnte.

41. Nach der Verordnung 1/2003 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen Gerichts über die Anwendung des Artikels 81 oder 82 EG-Vertrag übermitteln. Da dieses Verfahren jedoch nicht optimal funktioniert hat, sollte überlegt werden, wie der Öffentlichkeit effizient und wirksam Zugang zu den Urteilen einzelstaatlicher Gerichte verschafft werden kann.

ZUSAMMENSPIEL MIT DER DURCHSETZUNG IN DRITTSTAATEN

42. Die Kommission erachtet es als sehr wichtig, auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittstaaten hinzuwirken, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße mit internationaler Dimension. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass sich die internationale Zusammenarbeit und die von der Kommission selbst vorgenommenen Untersuchungen zur Durchsetzung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in ihrer Wirksamkeit gegenseitig beeinflussen.

43. Im Berichtszeitraum tauchten im Zusammenhang mit privaten Rechtsstreitigkeiten in Drittstaaten sowie in geringerem Umfang im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen mit den Behörden von Drittstaaten Fragen hinsichtlich der Offenlegung von Informationen aus der Kommissionsakte gegenüber Drittstaaten auf.

44. Die Kommission befürwortet nachdrücklich zivilrechtliche Schadenersatzklagen, insbesondere gegen Kartellmitglieder. Die Offenlegung von Informationen aus der Kommissionsakte im Zusammenhang mit privaten Rechtsstreitigkeiten in Drittstaaten kann jedoch – insbesondere wenn es sich um Informationen handelt, die der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung freiwillig übermittelt wurden – zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der behördlichen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln führen. Die Kommission ist als amicus curiae in Verfahren vor US-Gerichten aufgetreten, um zu verhindern, dass Informationen, die ausschließlich für die Zwecke von Kommissionsuntersuchungen vorbereitet worden waren, offengelegt werden. Außerdem hat die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission eine entsprechende Stellungnahme bei dem für die Reform des US-Wettbewerbsrechts zuständigen Ausschuss eingereicht.

45. Allgemein wurde die Auffassung vertreten, dass der rechtliche Rahmen klarer formuliert werden und sowohl im Hinblick auf private Rechtsstreitigkeiten in Drittstaaten als auch auf den Austausch von Informationen mit den Behörden von Drittstaaten mehr Schutz vor Offenlegung bieten sollte.

SCHLUSSFOLGERUNG

46. Mit der Verordnung 1/2003 ist die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft grundlegend reformiert worden. Dank der Verordnung kann die Kommission die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag viel effizienter durchsetzen. Sie nimmt nunmehr eine proaktive Rolle ein und kann Wettbewerbsproblemen in wichtigen Wirtschaftszweigen gezielt begegnen.

47. Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft haben sich EU-weit als allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze durchgesetzt. Die Zusammenarbeit im Rahmen des ECN hat eine kohärente Anwendung befördert. Das Wettbewerbsnetz ist ein innovatives Modell für die Durchführung des Gemeinschaftsrechts durch die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten.

48. Aus diesem Bericht geht hervor, dass einige Aspekte[20] näher untersucht werden sollten, wobei jedoch die Frage, ob eine Änderung der derzeitigen Regeln bzw. Verfahren notwendig ist, offengelassen wird. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob es weiterer politischer Maßnahmen bedarf.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1 ) und die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

[2] Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

[3] Dieses Reformpaket besteht aus folgenden Dokumenten: Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43), Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), Bekanntmachung der Kommission über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben) (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 78), Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65), Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81) und Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97).

[4] Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21) und Mitteilung der Kommission – Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 291 vom 13.10.2000, S. 1).

[5] Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3), Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 304 vom 5.12.2000. S. 7) und Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2).

[6] Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97).

[7] Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11).

[8] ABl. C 45 vom 24.2.2009, S. 7.

[9] Bekanntmachung der Kommission über informelle Beratung, siehe Fußnote 3.

[10] Siehe Pressemitteilung IP/09/137 der Kommission zur kürzlich erlassenen Entscheidung in der Kartellsache Marineschläuche .

[11] Siehe die Wettbewerbssachen E.ON – Deutscher Strommarkt (ABl. C 36 vom 13.2.2009, S. 8) und Gasmarktabschottung durch RWE (siehe Pressemitteilung IP/09/410 der Kommission vom 18.3.2009).

[12] Wettbewerbssache E.ON (ABl. C 240 vom 19.9.2008, S. 6).

[13] Beispiel: Sämtliche Unterlagen zur Wettbewerbssache Microsoft sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/microsoft/index.html.

[14] Die Lissabon-Strategie wurde auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon im März 2000 beschlossen. Sie zielt auf ein nachhaltiges Wachstum der EU-Wirtschaft ab.

[15] Solche Bestimmungen gibt es in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Portugal und Ungarn.

[16] Der Weiterverkauf unter Einkaufspreis oder mit Verlust ist insbesondere in Deutschland und Frankreich verboten.

[17] So gilt nach österreichischem Recht ein Unternehmen als marktbeherrschend, wenn es in den Handelsbeziehungen mit seinen Zulieferern oder Kunden eine stärkere Stellung innehat als diese.

[18] Beispielsweise mit Artikel 12 Absätze 2 und 3, in denen die Voraussetzungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen festgelegt sind.

[19] Abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/ecn/model_leniency_de.pdf.

[20] Siehe die Randnummern 12, 16, 18, 22, 27, 32, 33, 35, 36 und 40.

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