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Document 52009DC0022

    Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2009 - Ausgabenübersicht nach Einzelplänen - Einzelplan III - Kommission

    /* KOM/2009/0022 endg. */

    52009PC0022

    Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2009 - Ausgabenübersicht nach Einzelplänen - Einzelplan III - Kommission /* KOM/2009/0022 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 23.1.2009

    KOM(2009) 22 endgültig

    VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 1 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2009

    AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission

    (von der Kommission vorgelegt)

    VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 1ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2009

    AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III - Kommission

    Gestützt auf

    - den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272,

    - den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

    - die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 des Rates[2], insbesondere auf Artikel 37,

    legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Haushaltsplan 2009 vor.

    INHALTSVERZEICHNIS

    1. Einleitung 4

    2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4

    2.1. Rumänien: Überschwemmungen 4

    2.2. Finanzierung 6

    ÄNDERUNGEN BEI DEN AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

    Die Änderungen bei den Ausgaben nach Einzelplänen werden getrennt über SEI-BUD übermittelt. Eine englische Fassung der Änderungen bei den Ausgaben nach Einzelplänen ist informationshalber als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

    1. Einleitung

    Der Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 1 für das Haushaltsjahr 2009 umfasst folgende Elemente:

    - Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 11,8 Mio. EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen der Auswirkungen der Überschwemmungen in Rumänien.

    - Entsprechende Kürzung der Zahlungsermächtigungen um 11,8 Mio. EUR bei der Haushaltslinie 13 03 16 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –Konvergenz).

    2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    2.1. Rumänien: Überschwemmungen

    Im Juli 2008 wurden weite Teile Rumäniens von starken Regenfällen heimgesucht, die zu schweren Überschwemmungen und Erdrutschen führten. Die rumänischen Behörden haben innerhalb der Frist von zehn Wochen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[3] eine finanzielle Unterstützung aus dem EU-Solidaritätsfonds beantragt.

    Die Kommission hat den Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates und insbesondere deren Artikel 2, 3 und 4 eingehend geprüft. Die wesentlichen Aspekte der Bewertung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    1. Der Antrag wurde der Kommission am 1. Oktober 2008 vorgelegt, also innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 24. Juli 2008 festgestellt worden waren.

    2. Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs. Die rumänischen Behörden veranschlagen die direkten Schäden mit insgesamt 471,4 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht ca. 83 % des auf Rumänien anwendbaren üblichen Schwellenwerts von 566,8 Mio. EUR (oder 0,6 % des BNE Rumäniens) für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

    3. Da der Gesamtschaden unter dem üblichen Schwellenwert liegt, stützt sich der Antrag auf das Kriterium der „außergewöhnlichen regionalen Katastrophe“ nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002. In diesem Unterabsatz sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ festgelegt. Nach diesem Kriterium kann eine Region ausnahmsweise die Hilfe des Fonds in Anspruch nehmen, wenn sie von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat.

    4. Der Antrag bezieht sich auf fünf aneinander grenzende Verwaltungsbezirke (Maramures, Suceava, Botosani, Iasi, Neamt) im nord-östlichen Teil Rumäniens, die ein zusammenhängendes Gebiet mit einer Gesamtbevölkerung von über drei Millionen Einwohnern bilden. Nach Angaben der rumänischen Behörden wurde der größte Teil der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen. 241 Gemeinden mit insgesamt 1,6 Mio. Einwohnern waren direkt von der Katastrophe betroffen, ihre Häuser und landwirtschaftlichen Kulturen wurden vollständig oder teilweise zerstört.

    5. Die rumänischen Behörden legten Beweise für die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region vor. Die Basisinfrastrukturen sowie Land- und Forstwirtschaft, Viehbestände und Wohnhäuser trugen schwerwiegende Schäden davon. In der betroffenen Region, deren Wirtschaft sich hauptsächlich auf den landwirtschaftlichen Sektor stützt, wurden 39 214 ha landwirtschaftlicher Fläche und 240 ha Wälder überschwemmt. Bis ins Jahr 2009 wird in den betroffenen Gebieten voraussichtlich keine landwirtschaftliche Produktion möglich sein. Zusätzlich wurde die Basisinfrastruktur schwerwiegend beschädigt: insgesamt wurden 1 949 km Straße überflutet, 2 000 Brücken und rund 87,6 km Uferbefestigung und Dämme total zerstört. Die Schäden an den Straßen in der Nähe der Grenze zur Republik Moldau und zur Ukraine haben die Wirtschaftstätigkeit zwischen Rumänien und den im Norden und Nordosten Europas gelegenen Ländern stark beeinträchtigt. Die Katastrophe führte zu dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der betroffenen Region: 14 644 Haushalte wurden zerstört, Basisinfrastrukturen (Wasser/Energie) waren dauerhaft nicht verfügbar, und die stark beschädigten Verkehrswege führten dazu, dass ca. 100 Gemeinden vollständig von der Außenwelt abgeschnitten waren.

    6. Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen werden von den rumänischen Behörden mit 390,8 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der Großteil der Maßnahmen betrifft die rasche Instandsetzung der Verkehrs- und Wasserversorgungsinfrastruktur und die sofortige Sicherung von Überschwemmungsschutzeinrichtungen. Welche Arten von Maßnahmen aus dem Solidaritätsfonds finanziert werden, wird in der Finanzierungsvereinbarung genau geregelt.

    7. Die rumänischen Behörden geben an, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Mittel aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft zur Verfügung standen.

    8. Die Behörden Rumäniens erklären außerdem, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz bestehe.

    Aus den dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag auf Unterstützung, den Rumänien wegen der durch die Überschwemmungen vom Juli 2008 entstandenen „außergewöhnlichen regionalen Katastrophe“ gestellt hat, anzunehmen und eine Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds zu gewähren.

    2.2. Finanzierung

    Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Finanzmittel im Betrag von insgesamt einer Milliarde Euro zur Verfügung. Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Errichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurde für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Bei außergewöhnlichen regionalen Katastrophen beträgt der Satz 2,5 % des gesamten Direktschadens. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

    Es wird vorgeschlagen, diese Sätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden und die folgenden Hilfen zu gewähren:

    (in EUR) |

    Direktschaden | Schwellenwert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Finanzhilfe |

    Rumänien Über-schwemmungen | 471 415 101 | 566 845 000 | 11 785 377 | - | 11 785 377 |

    Nach Gewährung dieser Finanzhilfe bleiben, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen, mindestens 25 % der Mittel des Solidaritätsfonds für Maßnahmen im letzten Quartal des Haushaltsjahres verfügbar.

    Zu diesem frühen Zeitpunkt des Haushaltsjahres lässt sich nur schwerlich absehen, wo genau Umschichtungen möglich sind. Damit jedoch keine neuen Zahlungsermächtigungen in Anspruch genommen werden müssen, wird vorgeschlagen, einen Betrag von 11,8 Mio. EUR von der Haushaltslinie 13 03 16 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Konvergenz auf die Haushaltslinie 13 06 01 zu übertragen, um den Bedarf infolge der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu decken. Die Ausführung bei der Haushaltslinie 13 03 16 wird während des Haushaltsjahres genau überwacht werden.

    ÜBERSICHT NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS

    Finanzrahmen Rubrik/Teilrubrik | Finanzrahmen 2009 | Haushaltsplan 2009 | VEBH Nr. 1/2009 | Haushaltsplan 2009 + VEBH Nr. 1/2009 |

    |VE |ZE |VE |ZE |VE |ZE |VE |ZE | | 1. NACHHALTIGES WACHSTUM | | | | | | | | | | 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |11 272 000 000 | |11 768 997 000 |11 024 385 513 | | |11 768 997 000 |11 024 385 513 | |1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung |48 428 000 000 | |48 426 884 669 |34 975 134 166 | |-11 785 377 |48 426 884 669 |34 963 348 789 | | Gesamtbetrag | 59 700 000 000 | |60 195 881 669 | 45 999 519 679 | |-11 785 377 | 60 195 881 669 | 45 987 734 302 | | Spielraum[4] | | |4 118 331 | | | |4 118 331 | | | 2. BEWAHRUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN | | | | | | | | | | Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |46 679 000 000 | |41 131 356 325 |41 083 823 325 | | |41 131 356 325 |41 083 823 325 | | Gesamtbetrag | 59 639 000 000 | |56 121 437 011 | 52 566 129 680 | | |56 121 437 011 | 52 566 129 680 | | Spielraum | | |3 517 562 989 | | | |3 517 562 989 | | | 3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT | | | | | | | | | | 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht |872 000 000 | |863 925 000 |617 440 000 | | |863 925 000 |617 440 000 | |3b. Unionsbürgerschaft |651 000 000 | |650 963 000 |678 960 000 |+11 785 377 |+11 785 377 |662 748 377 |690 745 377 | | Gesamtbetrag | 1 523 000 000 | |1 514 888 000 | 1 296 400 000 | +11 785 377 | +11 785 377 | 1 526 673 377 | 1 308 185 377 | | Spielraum[5] | | |8 112 000 | | | |8 112 000 | | | 4. DIE EU ALS GLOBALER PARTNER[6] | 7 440 000 000 | | 8 103 930 360 | 8 324 169 158 | | | 8 103 930 360 | 8 324 169 158 | | Spielraum | | | -419 930 360 | | | | -419 930 360 | | | |7 699 000 000 | |7 700 730 900 | 7 700 730 900 | | |7 700 730 900 | 7 700 730 900 | | Spielraum | | | 76 269 100 | | | | 76 269 100 | | | 6. AUSGLEICHSZAHLUNGEN | 210 000 000 | |209 112 912 | 209 112 912 | | |209 112 912 | 209 112 912 | | Spielraum | | | 887 088 | | | | 887 088 | | | INSGESAMT | 136 211 000 000 | 123 858 000 000 | 133 845 980 852 | 116 096 062 329 | +11 785 377 | 0 |133 857 766 229 | 116 096 062 329 | | Spielraum | | |3 187 019 148 | 8 083 937 671 | | |3 187 019 148 | 8 083 937 671 | |

    [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    [2] ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

    [3] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

    [4] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt.

    [5] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) vorgesehen - unter Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt.

    [6] Bei der Berechnung des bei der Rubrik 4 im Haushaltsjahr 2009 verbleibenden Spielraums werden die Mittel für die Soforthilfereserve oder die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments nicht berücksichtigt.

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