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Document 52009AR0201

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Stockholm-Programm: Herausforderungen und Chancen für ein neues Mehrjahresprogramm für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU

    ABl. C 79 vom 27.3.2010, p. 37–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 79/37


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Stockholm-Programm: Herausforderungen und Chancen für ein neues Mehrjahresprogramm für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU“

    (2010/C 79/08)

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeine Empfehlungen

    1.

    begrüßt die Initiative der Kommission, mit der der Aufbau eines wirklichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger weiter vorangetrieben wird, und misst diesem Raum in einer von zunehmender Mobilität geprägten Welt ebenfalls große Bedeutung zu;

    2.

    nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission ein neues Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft aufstellen will, um darin die Prioritäten im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die nächsten fünf Jahre festzulegen; stellt jedoch fest, dass in der Mitteilung der Kommission keinerlei Bezug auf die diesbezüglichen Veränderungen durch den Lissabon-Vertrag genommen wird;

    3.

    vertritt die Ansicht, dass das neue Programm ausreichend ehrgeizig angelegt sein sollte, um spürbare Fortschritte in diesen Bereichen zu gewährleisten; dabei sollte jedoch stärkeres Augenmerk auf die Bewertung der in den zehn vorangegangenen Jahren vorgeschlagenen Initiativen gelegt werden, um die Wirksamkeit des Programms zu verbessern und seine Ziele auch wirklich zu erreichen;

    4.

    bekräftigt seine Bedenken, da die Kommission der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederholt nur unzureichend Beachtung geschenkt hat;

    5.

    weist darauf hin, dass die in der Mitteilung behandelten Bereiche von besonderem Interesse für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind, da sie sich unmittelbar auf den Alltag der in der Europäischen Union lebenden Bürgerinnen und Bürger und die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auswirken;

    6.

    bekräftigt, dass der Ausschuss der Regionen als politische Versammlung von Kommunal- und Regionalvertretern eines der angezeigten Gremien ist, um die Interessen der Bürger wahrzunehmen und die Umsetzung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu gewährleisten;

    7.

    ist der Auffassung, dass der Ausschuss der Regionen in den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und in diesem Sinne direkt in die Durchführung und Weiterentwicklung des Stockholm-Programms und des dazugehörigen Aktionsplans sowie in die Konzipierung und Umsetzung der darin festgelegten Verfahren und Instrumente für die Bewertung einbezogen werden sollte, sofern sein Aufgabenbereich betroffen ist;

    8.

    bekräftigt seine Unterstützung für ein auf mehreren Ebenen angelegtes System des Schutzes der Grundrechte und begrüßt die Fortschritte beim Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die den Bürger in den Mittelpunkt dieses Vorhabens stellen;

    9.

    bekräftigt die Notwendigkeit eines ausgewogenen Ausgleichs zwischen den Fragen der Sicherheit und dem Schutz der Grundrechte und -freiheiten, wozu kohärentere Instrumente im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt werden sollten;

    10.

    bedauert, dass die Fortschritte hinter den Erwartungen zurückblieben, und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass ein Bremsen der Fortschritte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Rechte und Freiheiten der europäischen Bürger beeinträchtigen könnte;

    11.

    schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass der wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften entscheidende Bedeutung für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zukommt, und teilt diesbezüglich die Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Umsetzung von Richtlinien und fordert die Kommission auf, neue Maßnahmen zu konzipieren, um sicherzustellen, dass die auf europäischer Ebene vereinbarten Rechtsvorschriften und Politiken in Geist und Buchstabe ihren Niederschlag im nationalen Recht finden;

    12.

    weist darauf hin, dass die Freizügigkeit das entscheidende Fundament für die Unionsbürgerschaft bildet, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur korrekten Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu treffen;

    13.

    erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als unmittelbar bürgernahe Verwaltungsebenen eine wichtige Rolle bei den Instrumenten und Verfahren der Bewertung spielen können; fordert daher entsprechend der von der hochrangigen Gruppe zur Zukunft der europäischen Justizpolitik ausgesprochenen Empfehlung, an der Erarbeitung dieser Einzelheiten in einer Weise beteiligt zu werden, dass die praktischen Erfahrungen auf lokaler und regionaler Ebene bestmöglich berücksichtigt werden können;

    14.

    regt daher an, die Außendimension der europäischen Innenpolitik im Aktionsplan des Stockholm-Programms kohärent aufzugreifen, wobei insbesondere eingegangen werden könnte auf gemeinsame Interessen im Bereich Einwanderung und Asyl, Kooperation in Grenzschutzangelegenheiten sowie im Bereich der Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung, geografische Schwerpunktsetzungen bei einzelnen Themen, Rahmenbedingungen für Informationsaustausch, Garantien für den Grund- und Menschenrechtsschutz, Transparenz und freier Informationszugang, Datenschutz sowie damit einhergehende Rechtsschutzgarantien für Unionsbürger und Drittstaatsangehörige;

    15.

    stimmt zu, dass die Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres mit den Maßnahmen der anderen Politikbereiche der Gemeinschaft abgestimmt und verknüpft werden müssen, und betont die Notwendigkeit einer besseren Koordination der Fragen in den Bereichen Justiz, Sicherheit und Inneres mit der Wirtschafts-, Sozial- und Außenpolitik der Europäischen Union, um letztere wirksamer und kohärenter zu machen;

    16.

    teilt die politischen Prioritäten des neuen Programms und erinnert daran, dass die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Aufbau eines Europas der Bürger von grundlegender Bedeutung ist und diesem Prozess zudem mehr demokratische Legitimität verleiht;

    17.

    teilt das Anliegen, entsprechende Finanzmittel für die politischen Prioritäten bereitzustellen, und verweist auf die Notwendigkeit, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Konzipierung der Finanzierungsinstrumente für diese Bereiche, in denen sie Zuständigkeiten haben, einzubinden;

    18.

    stellt fest, dass eine Prüfung auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erst mit den Detailvorschlägen vorgenommen werden wird, und dringt darauf, dass in dem im Dezember 2009 zu verabschiedenden Aktionsplan ein Höchstmaß an Einhaltung dieser Grundsätze gewährleistet wird;

    19.

    fordert, dass der Gewährleistung der Subsidiarität besonderes Augenmerk beigemessen wird, weil die Mitgliedstaaten sie benutzen könnten, um Zuständigkeiten wieder in den einzelstaatlichen Bereich zurückzuholen;

    Europa als Garant der Grundrechte

    20.

    begrüßt den Wunsch der Europäischen Union nach Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und erinnert daran, dass der Schutz der Grundrechte dem Handeln der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen Bereichen zu Grunde liegen muss;

    21.

    weist darauf hin, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation in der Europäischen Union Rechte zuerkennt und dass das Wohnsitzprinzip für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften große Bedeutung dafür hat, den Zusammenhalt und Frieden in der Gesellschaft zu garantieren;

    22.

    betont, dass die Anwendung der Richtlinie über die Freizügigkeit entscheidende Bedeutung hat, um das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die genannte Richtlinie von keinem Mitgliedstaat voll in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde (1);

    23.

    nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, bei der Einreise und beim Aufenthalt diskriminierenden Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Zugehörigkeit unterworfen sind, und dringt darauf, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner solchen Diskriminierung kommt;

    24.

    unterstützt alle Initiativen gegen Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie; ruft zur zügigen Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008) 426) auf und weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Prävention und Erkennung von fremdenfeindlichen oder rassistischen Verhaltensweisen eine wichtige Rolle spielen können und an der Erziehung zu den Grundsätzen der Demokratie mitwirken; ist des Weiteren der Ansicht, dass das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010 eine Gelegenheit bietet, dem Entwurf und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen neuen Schwung zu verleihen;

    25.

    teilt die Auffassung, dass eine umfassende Datenschutzregelung geschaffen werden muss, die auf dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten basiert und für die ein entsprechendes Instrumentarium unter Einhaltung eines hohen Schutzniveaus vorgesehen werden sollte;

    26.

    hat Bedenken angesichts der ungeheuren Zunahme digital gespeicherter Daten über die Bürger, die auf die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien zurückzuführen ist; verweist auf die Bedeutung, die die Unionsbürger dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre beimessen (2), und vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung eines auf „privacy by design“- und „privacy aware“-Technologien basierenden strategischen Ansatzes im Stockholm-Programm und dem nachfolgenden Aktionsprogramm der Kommission stärker herausgestellt werden sollte (3);

    27.

    bringt seine Besorgnis über die niedrige Wahlbeteiligung der Unionsbürger bei den Europawahlen zum Ausdruck, räumt ein, als EU-Institution selbst diesbezüglich nicht genug getan zu haben, und bedauert, dass die Kommission keine wirklich neuen Ideen für eine stärkere Partizipation am demokratischen Leben in der Europäischen Union vorgelegt hat (4);

    28.

    ermuntert die Kommission, mehr Mittel und Wege zu finden, um innovative, auf neuen Technologien basierende Formen der Bürgerbeteiligung zu fördern und den Nutzen von elektronischen Behördendiensten und Initiativen wie E-Beteiligung („e-Participation“) für eine stärkere Beteiligung der Bürger am gesellschaftlichen und politischen Leben herauszustellen (5);

    29.

    hält es für notwendig, die Informationsmechanismen zu stärken, damit die europäischen Bürger besser über ihre Rechte informiert werden, insbesondere über den diplomatischen und konsularischen Schutz in Drittländern, in denen ihr Staat über keine eigene Vertretung verfügt;

    30.

    stellt fest, dass das gemeinsame Fortbildungssystem auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes verbessert werden sollte, und greift den im Abschlussbericht der Future Group enthaltenen Vorschlag auf, das vernetzte Arbeiten beim Zugang zur Fortbildung zu fördern und gemeinsame Definitionen für die Standards dieser Fortbildung festzulegen (6);

    31.

    bedauert, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau des Katastrophenschutzes nicht stärker auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwiesen wird, denen ja bei der Prävention und bei der Mobilisierung von materiellen und personellen Mitteln im Bedarfsfall einen Schlüsselbedeutung zukommt;

    Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit

    32.

    bekräftigt die Bedeutung eines europäischen Rechtsraums und der notwendigen Beseitigung noch bestehender Hindernisse, die die Bürger an der umfassenden Ausübung ihrer Rechte hindern und die Wirksamkeit der Binnenmarktinstrumente beeinträchtigen;

    33.

    anerkennt, dass die Arbeit mit 27 verschiedenen Rechtssystemen schwierig ist, ruft jedoch zu einer kohärenten und wirksamen grenzüberschreitenden justiziellen Kooperation auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung, des gegenseitigen Vertrauens und der Achtung des Subsidiaritätsprinzips auf; unterstreicht, dass dies durch eine Mindestharmonisierung der Strafverfahrensrechte beziehungsweise die Etablierung von Mindeststandards für zivilprozessuale Verfahren begleitet werden sollte;

    34.

    stellt fest, dass der Zugang zur Justiz eine wesentlich Voraussetzung für die Gewährleistung eines europäischen Raums des Rechts ist, und begrüßt die von der Kommission vorgebrachten allgemeinen Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf die E-Justiz, die unter Beachtung des Datenschutzes umzusetzen sind;

    35.

    vertritt die Ansicht, dass das Potenzial zur Nutzung neuer Technologien im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit voll erschlossen und ausgeschöpft werden sollte;

    36.

    hält es für erforderlich, Verfahren zur Anwendung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Familienrechts zu stärken, insbesondere wenn die Rechte Minderjähriger betroffen sind;

    37.

    fordert verstärkte Anstrengungen zur korrekten Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Justiz, damit die Rechtsinstrumente nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden;

    38.

    hält die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen, die Rechtsverluste zum Gegenstand haben — insbesondere bei Berufsverboten im Kinder- und Jugendbereich — ebenfalls für notwendig, fordert die Kommission jedoch auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Datenschutz beim Informationsaustausch gewährleistet ist und missbräuchliche Verhaltensweisen verhindert werden;

    39.

    schließt sich der Auffassung an, dass die Aus- und Weiterbildung sowie der Wissensstand von grundlegender Bedeutung für den Aufbau eines Raums des Rechts in Europa sind, der die Vielfalt der Systeme anerkennt und die Zusammenarbeit fördert, und ruft die Kommission auf, Austauschprogramme für die Angehörigen der Fachberufe in den einzelnen Ländern zu entwickeln;

    40.

    betont, dass eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Zivilrechts für besonders schwere grenzüberschreitende Vergehen erforderlich ist, damit die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten gefördert und die Rechte der Bürger besser geschützt werden können, was Ziel der Schaffung des Europäischen Rechtsraums ist;

    Ein Europa, das Schutz bietet

    41.

    begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Schwerpunkt der Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Justiz auf die Achtung der Grundrechte der Bürger zu legen, macht jedoch deutlich, dass bei der Festlegung einer Strategie für innere Sicherheit die Kohärenz und Ausgewogenheit zwischen Sicherheitsbelangen und dem Schutz der Grundrechte und –freiheiten garantiert sein muss;

    42.

    hält die Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur für notwendig und richtig und begrüßt die Initiative zur Förderung des Austausches von Erfahrungen und guten Praktiken unter den einschlägigen Berufsgruppen. In diesem Zusammenhang muss die Bedeutung von Präventionsmaßnahmen als notwendige Vorbedingung jeglicher Verbrechensbekämpfung hervorgehoben werden;

    43.

    bedauert, dass lediglich auf die nationalen Akteure Bezug genommen wird, obgleich die Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur auch die in den lokalen und regionalen Verwaltungen tätigen Fachkräfte einbeziehen sollte;

    44.

    regt an zu prüfen, inwiefern eine Kodifizierung des europäischen Polizeirechts grenzüberschreitende Einsatzkooperationen innerhalb der EU erleichtern könnte;

    45.

    fügt an, dass unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Mechanismen vorgesehen werden sollten, über die die Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die an der tatsächlichen Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Polizeiwesen maßgeblich beteiligt sind, in angemessener und geregelter Form Zugriff auf die von der EU festgelegten Kooperations- und Informationsverfahren erhalten (7);

    46.

    hält es für notwendig, den Einsatz und die Wirksamkeit der technischen Lösungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Freiheit der Menschen bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Mobilität zu fördern, hegt jedoch auch die Bedenken hinsichtlich der schnellen Entwicklung solcher Systeme ohne ausreichende Bewertung;

    47.

    pflichtet der Kommission bei, dass eine Informationssystemarchitektur ins Auge gefasst werden sollte, um die Effizienz und Effektivität dieser Systeme zu verbessern, die Kosten zu minimieren und den Nutzen zu maximieren;

    48.

    erinnert daran, dass in die Forschung und Entwicklung im Bereich der Sicherheit und die eventuelle Einrichtung eines Fonds für die innere Sicherheit Fachkräfte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden werden müssen;

    49.

    misst bei der Bekämpfung von Straftaten, die die Sicherheit der Bürger beeinträchtigen (Terrorismus, organisierte Kriminalität, insbesondere Menschenhandel, Drogenhandel oder sexuelle Ausbeutung Minderjähriger), der Prävention die gleiche Bedeutung bei wie der Verfolgung dieser Delikte, und verweist die Kommission auf die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Akteure bei der Entwicklung von Strategien zur Verhütung von Verbrechen;

    50.

    begrüßt die Verbesserung der Wirksamkeit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Europa und ist der Ansicht, dass die Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität eine größere Rolle spielen müssten, da die örtlichen Straftaten in immer engerem Zusammenhang mit der internationalen organisierten Kriminalität stehen;

    51.

    betont, dass jedweder Fortschritt bei der Kriminalitätsbekämpfung mit ebensolchen Bemühungen zum Schutz der Verteidigungsrechte und zur Festlegung von gemeinsamen Mindestgarantien für Beschuldigte, z.B. im Bereich Unschuldsvermutung und Untersuchungshaft, einhergehen sollte;

    52.

    teilt die Auffassung, dass dem Schutz der EU-Außengrenzen wesentliche Bedeutung für die Gewährleistung der Sicherheit und Freiheit im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der EU zukommt, und unterschreibt den Verweis auf die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und den internationalen Schutz bei der Entwicklung einer europäischen Strategie für die integrierte Grenzverwaltung; gibt jedoch zu bedenken, dass die Mitteilung diesbezüglich kaum konkrete Maßnahmen vorsieht und dass jedweder Fortschritt auf diesem Gebiet von dem Gedanken ausgehen muss, dass Europa ein Raum der Freiheit und der Rechte ist;

    53.

    ersucht die Kommission, Verfahren zur unabhängigen Bewertung der operativen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten (FRONTEX) sowie der diesbezüglichen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere in Bezug auf Grundrechtseingriffe bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Drittstaatsangehörigen, festzulegen, bevor neue Instrumente eingeführt werden;

    54.

    erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Kontrolle und Überwachung der Seegrenzen nicht mit einer Beeinträchtigung der grundlegenden Verpflichtungen zur Seenotrettung einhergehen dürfen;

    55.

    schätzt ein, dass die bestehenden Informationssysteme (SIS II, VIS) umfassend weiterentwickelt und bewertet werden sollten, bevor Änderungen oder neue Instrumente eingeführt werden, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass in der Mitteilung kaum Informationen über Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle der Verwendung biometrischer Daten in diesen Informationssystemen enthalten sind;

    56.

    zeigt sich besorgt angesichts der geplanten Einführung eines elektronischen Registriersystems für Ein- und Ausreisen in die bzw. aus den Hoheitsgebieten der EU-Mitgliedstaaten sowie angesichts der möglichen Einführung eines europäischen Vorabgenehmigungssystems für Reisen, da dies Grundrechte und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen könnte;

    57.

    stellt fest, dass die Kooperationsstrategien zur Förderung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizei- und Zollbehörden ausgebaut werden müssen;

    58.

    fügt an, dass die Einführung neuer Instrumente, so z.B. eines einheitlichen Schengen-Visums, entsprechend effektiv und effizient sowie unter Beachtung des Datenschutzes und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre erfolgen muss;

    59.

    unterstützt die Bemühungen um eine bessere Zusammenarbeit von Europol und Eurojust mit dem Ziel, in der Ermittlung grenzüberschreitender Aktivitäten der organisierten Kriminalität Fortschritte zu erzielen;

    60.

    teilt die Besorgnis über die von der Kommission genannten Bedrohungen und verweist auf die potenzielle Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erkennung und Feststellung dieser kriminellen Praktiken;

    61.

    legt der Kommission nahe, besondere Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels aufzustellen und ihre diesbezüglichen Maßnahmen in die Außenbeziehungen zu Drittländern zu integrieren;

    62.

    nimmt mit Besorgnis die Zunahme von Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie (8) im Internet zur Kenntnis und merkt an, dass die Strafen mit einer Sensibilisierung und Aufklärung der Bürger über derartige Straftaten einhergehen müssen;

    63.

    hebt die Rolle hervor, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung präventiver Ansätze zur Wahrung der Menschenwürde und der Rechte von Minderjährigen spielen können, insbesondere wenn sie schutzlos oder unbegleitet sind (9);

    64.

    stellt fest, dass Fortschritte bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität und der Wirtschaftskriminalität sowie bei der Verbesserung der Verfahren zur Abstimmung und Zusammenarbeit in diesen Bereichen erforderlich sind, werden doch diese Straftaten nicht immer in dem Land begangen, in dem die entsprechende Ermittlung läuft;

    65.

    weist die Kommission darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Korruption sowie von Fälschungen und Nachahmungen und bei der Gestaltung der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung spielen;

    66.

    vertritt die Ansicht, dass die Bedrohung durch den Terrorismus eine der größten Sorgen der europäischen Bürger ist, und bedauert, dass die Kommission nicht auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Eindämmung dieser Bedrohung und insbesondere beim Kampf gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft eingeht;

    67.

    befürchtet, dass die von der Kommission genannten präventiven Mechanismen dazu dienen könnten, ethnische oder religiöse Gruppen zu kriminalisieren, und nicht bei den tieferen Ursachen terroristischer Taten ansetzen;

    68.

    schlägt vor, die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren zu berücksichtigen, die möglicherweise zur Zunahme politisch motivierter Gewalt seitens bestimmter Gruppen beitragen, und nicht die unterschiedlichen nationalen, ethnischen oder religiösen Ursprünge dieser Gewalt in den Mittelpunkt zu stellen, da dies Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Vorschub leisten würde;

    Ein solidarisches Europa in Fragen der Einwanderung und des Asyls

    69.

    ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine wahrhaft europäische Einwanderungspolitik entwickeln sollte, die den Grundsätzen der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens und der gemeinsamen Verantwortung der Mitgliedstaaten verpflichtet ist und die Menschenrechte in vollem Umfang achtet; sie muss dabei die bestehende Kompetenzordnung wahren, all ihre Zuständigkeiten auf diesem Gebiet wahrnehmen und das Subsidiaritätsprinzip achten;

    70.

    erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Einwanderungs- und Asylpolitik an vorderster Front stehen und als erste die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Einwanderung in ihre Gebiete bewältigen müssen;

    71.

    fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Verantwortung für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen miteinander zu teilen und ein Verfahren zur Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten;

    72.

    ruft die Kommission zu einer besseren Koordinierung der bestehenden Instrumente für die Festlegung der Aktionsschwerpunkte im Bereich Einwanderung und Asyl auf und mahnt, dass diese auf der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten fußen müssen;

    73.

    begrüßt, dass als Priorität ein Gesamtkonzept für die Einwanderung verfolgt wird, und teilt die Schwerpunktsetzung bei der Förderung einer ausgewogenen und wirklichen Partnerschaft mit den Herkunfts- und Transitländern im Hinblick auf die geordnete Steuerung der Migrationsströme;

    74.

    weist darauf hin, dass die EU die Wirtschaftsmigration besser auf den Arbeitskräftebedarf der Mitgliedstaaten abstimmen sollte, und fordert ein flexibles Zulassungssystem, bei dem die Mitgliedstaaten die Anzahl der zuzulassenden Staatsangehörigen von außerhalb der EU bestimmen können;

    75.

    befürchtet, dass sich die stärkere Solidarität auf die einer zweckbestimmten und selektiven Aufnahme von hochqualifizierten und auf den europäischen Arbeitsmärkten nachgefragten Einwanderern beschränken könnte;

    76.

    fordert eine stärkere Verknüpfung zwischen der Einwanderungspolitik und der Außenpolitik der Europäischen Union ein und vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit und der Dialog mit Drittstaaten sowohl zur Bekämpfung illegaler Einwanderung als auch für das Management legaler Einwanderung notwendig sind; durch Investitionen in die Wirtschaft dieser Drittstaaten kann den Menschen, die aus wirtschaftlichen Gründen auswandern wollen, wirksamer geholfen werden; eine wichtige Rolle kommt hierbei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu, insbesondere jenen, die am nächsten zu Drittländern gelegen sind oder besonders enge Beziehungen zu ihnen unterhalten und deshalb als Plattformen für die EU-Zusammenarbeit mit diesen Ländern fungieren können;

    77.

    ist der Ansicht, dass bei der Entwicklung des Aktionsplans im Rahmen des Programms für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Rolle der lokalen Diplomatie gestärkt werden sollte, denn die Gebietskörperschaften können spürbar zur Verbesserung der Beziehungen zu den Herkunfts- und Transitstädten und -regionen und der dortigen Lebensbedingungen beitragen;

    78.

    pflichtet der Kommission bei, dass das migrationspolitische Instrumentarium kohärent genutzt werden muss, und fordert, dass vor dem Abschluss neuer Abkommen bestehende Initiativen wie z.B. die Mobilitätspartnerschaften und ihre Umstände und Auswirkungen in den Herkunftsländern bewertet werden;

    79.

    teilt das Anliegen, die Wirtschaftsmigration in der gesamten Europäischen Union besser zu steuern, und empfiehlt die Fortführung der Bemühungen um eine entsprechende EU-Strategie, in Anlehnung an die europäische Plattform für den Dialog und unter Einbeziehung der lokalen, regionalen und nationalen Akteure in der EU sowie unter Wahrung des Rechts der Mitgliedstaaten, die Zahl der Drittstaatsangehörigen festzulegen, die zwecks Aufnahme einer Beschäftigung und unter Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen aufgenommen werden (10);

    80.

    nimmt mit Interesse die Initiative zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle zur Kenntnis, die Migrationsphänomene analysiert und zu verstehen versucht, und merkt an, dass diese Initiative andere, bereits bestehende Initiativen nicht beeinträchtigen darf. Eine Ordnung und Optimierung des in diesem Bereich bestehenden Instrumentariums ist dringlicher denn je;

    81.

    ist der Ansicht, dass der Vorschlag für einen Einwanderungskodex trotz seiner offenkundigen Vorzüge sorgfältig geprüft werden sollte, insbesondere angesichts der noch ausstehenden Annahme der Richtlinie über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung dieser Rechte keine Verwirrung stiftet und nicht die derzeit bestehenden Rechte und Garantien für in der Europäischen Union aufhältige Drittstaatsangehörige schwächt;

    82.

    dankt der Kommission für den Verweis auf die Rolle der lokalen und regionalen Verwaltungsebenen bei der Integration von Einwanderern (11) und sieht die Notwendigkeit einer breit angelegten Integrationsdebatte in Europa; wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Integrationspolitik kein verdecktes Instrument zur Einwanderungskontrolle insbesondere hinsichtlich der Familienzusammenführung sein darf, sondern darauf ausgerichtet sein sollte, die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und bürgerschaftliche Integration der Einwanderer nach ihrer Niederlassung in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen;

    83.

    vertritt die Auffassung, dass eine Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und des Ausschusses der Regionen an der Festlegung der jährlichen und mehrjährigen Prioritäten des Europäischen Integrationsfonds unverzichtbar ist und in diesem Zusammenhang sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten für eine korrekte Durchführung und Verteilung der Mittel des Fonds an die lokalen und regionalen Verwaltungsebenen sorgen;

    84.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der nächsten Integrationskonferenz auf Ministerebene, die Anfang 2010 im Rahmen des spanischen Ratsvorsitzes stattfindet, zu beteiligen und die Verfahren zur Zusammenarbeit mit Plattformen wie der künftigen ARLEM zu Migrationsfragen zu verbessern;

    85.

    teilt die Auffassung der Kommission, dass die illegale Beschäftigung und der Menschenhandel und Menschenschmuggel zu den wichtigsten Faktoren gehören, die die irreguläre Einwanderung nach Europa begünstigen, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemeinsame Strategien zur Bekämpfung dieser Erscheinungen anzustreben;

    86.

    stellt fest, dass die Bedenken angesichts der Annahme der Rückführungsrichtlinie dazu führen müssen, dass der wirksamen Anwendung dieser Richtlinie noch größeres Augenmerk geschenkt wird, und fordert die Kommission auf, sorgfältig darüber zu wachen, dass die Umsetzung dieser im Dezember 2010 in Kraft tretenden Richtlinie im Einklang mit der Grundrechtecharta erfolgt;

    87.

    macht darauf aufmerksam, dass von freiwilliger Rückkehr nur die Rede sein kann, wenn entsprechende Verfahren für den Dialog mit den Herkunftsländern festgelegt werden, durch die die Rückkehr machbar ist und keine erneute Auswanderung angestrebt wird;

    88.

    fordert, der Einwanderung unbegleiteter Minderjähriger stärkere Beachtung zu schenken und diese Frage als gesonderten Punkt in das Stockholm-Programm aufzunehmen; unterstreicht, dass angesichts des Problems unbegleiteter Minderjähriger Solidarität, Verantwortlichkeit und eine Aufteilung der entsprechenden finanziellen Lasten zwischen den regionalen, einzelstaatlichen und europäischen Behörden erforderlich sind und gefördert werden müssen; empfiehlt der Kommission, schärfere Strafen für Schleppernetze festzulegen, bei denen Minderjährige geschmuggelt werden;

    89.

    ersucht die Kommission dafür zu sorgen, dass die Asylvorschriften und -verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten mit den Fortschritten für ein Gemeinsames europäisches Asylsystem, das sich auf die Genfer Konvention und die anderen geltenden internationalen Rechtsinstrumente stützt, gleichlaufen; warnt davor, neue Rückübernahmeabkommen mit solchen Ländern zu schließen, die die Genfer Konvention nicht unterzeichnet haben;

    90.

    empfiehlt angesichts des in den Mitgliedstaaten äußerst unterschiedlichen Prozentsatzes der positiv beschiedenen Asylanträge, das Gemeinsame europäische Asylsystem unter Wahrung der Solidarität unter den Mitgliedstaaten dahingehend zu überprüfen, dass die Verantwortung der Bearbeitung eines Asylantrags dem Staat obliegt, in dem der Asylbewerber seinen Antrag einreicht;

    91.

    fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen reibungslos funktioniert, und die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Tätigkeit dieses Büros sowie die Einbindung des Ausschusses der Regionen bei Themen von lokaler und regionaler Relevanz zu erwägen;

    92.

    anerkennt die Bedeutung, die die Integration von Flüchtlingen oder Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hat, und fordert die Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Festlegung eines Verfahrens für die interne Wiederansiedlung;

    93.

    fordert, die Machbarkeit eines gemeinsamen Verfahrens zur Bearbeitung von Asylanträgen weiter zu prüfen, und stimmt der Kommission zu, dass der Europäische Flüchtlingsfonds, an dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker beteiligt werden sollten, überprüft werden muss;

    94.

    betont, dass die Mitgliedstaaten unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Politikgestaltung und Ausarbeitung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa einbeziehen müssen;

    95.

    fordert abschließend einen glaubhaften Aktionsplan für das Stockholm-Programm, der mit der Bereitstellung von mehr Finanzmitteln für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einhergeht. Dazu müssen die internen Finanzinstrumente mit den für die Beziehungen der EU zu Drittstaaten bereitstehenden Instrumenten abgestimmt werden.

    Brüssel, den 7. Oktober 2009

    Der Präsident des Ausschusses der Regionen

    Luc VAN DEN BRANDE


    (1)  Siehe Mitteilung „Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“, KOM(2009) 313 endg.

    (2)  Eurobarometer „Datenschutz in der Europäischen Union: die Sicht der Bürger“, Umfragebericht, Februar 2008.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“. http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2009/09-07-10_Stockholm_programme_EN.pdf

    (4)  In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, eine vom Institut für europäische Studien der Freien Universität Brüssel (VUB) und vom Dänischen Technologie-Institut im Auftrag des Ausschusses der Regionen erstellte Studie zum Thema „Bürgerbeteiligung am Projekt Europa: wie können die Bürger auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene mobilisiert werden?“ zur Kenntnis zu nehmen, die am 16. Oktober 2009 in Gödöllo vorgestellt werden soll.

    (5)  Ein hervorragendes Beispiel ist die Online-Diskussion zum Thema Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, welche die GD Gesundheit am 14. September 2009 eingeleitet hat.

    (6)  „Freiheit, Sicherheit, Privatheit – Europäische Innenpolitik in einer offenen Welt: Bericht der Informellen Hochrangigen Beratenden Gruppe zur Zukunft der europäischen Innenpolitik“, Juni 2008;

    http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/128604/publicationFile/8340/European_home_Affairs_executive_summary_de.pdf

    (7)  Besonders wichtig ist die Gewährleistung eines raschen Zugriffs mit entsprechenden Garantien auf die Datenbanken, die im Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, genannt werden.

    (8)  Für den Ausschuss der Regionen ist das Thema sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie ein wichtiges Anliegen, weshalb er sich in den kommenden Monaten zu Fragen im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie äußern wird.

    (9)  Vgl. die Stellungnahmen des AdR zum Thema „Lokale und regionale Zusammenarbeit zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Europäischen Union vor Missbrauch und Verwahrlosung“ (CdR 225/1999 fin) und zum Thema „Eine EU-Kinderrechtsstrategie“ (CdR 236/2006 fin).

    (10)  Vgl. Stellungnahme des AdR zum Thema Ein umfassendes Migrationskonzept: „Entwicklung einer europäischen Politik im Bereich Arbeitsmigration und ihre Bedeutung für die Beziehungen zu Drittländern“ (CdR 296/2007 fin).

    (11)  Siehe Schlussfolgerungen des vom Ausschuss der Regionen veranstalteten Seminars zur „Rolle der Städte und Regionen bei der Integration von Einwanderern“ (Athen, 16. Oktober 2008) (CdR 323/2008 fin).


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