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Document 52009AP0078

    Abkommen EG/Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2009)0101 – C6-0109/2009 – 2009/0034(CNS))

    ABl. C 285E vom 21.10.2010, p. 124–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 285/124


    Dienstag, 24. November 2009
    Abkommen EG/Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *

    P7_TA(2009)0078

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2009)0101 – C6-0109/2009 – 2009/0034(CNS))

    2010/C 285 E/27

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0101),

    gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0109/2009),

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0056/2009),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


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