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Document 52009AP0075

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (10893/2009 – C7-0002/2009 – 2007/0238(CNS))

    ABl. C 285E vom 21.10.2010, p. 118–121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 285/118


    Dienstag, 24. November 2009
    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *

    P7_TA(2009)0075

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (10893/2009 – C7-0002/2009 – 2007/0238(CNS))

    2010/C 285 E/24

    (Verfahren der Konsultation – Erneute Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs des Rates (10893/2009),

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0677),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008 (1),

    gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C7-0002/2009),

    gestützt auf Artikel 55 und Artikel 59 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0055/2009),

    1.

    billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    ENTWURF DES RATES

    GEÄNDERTER TEXT

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 8

    (8)

    Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in den Text der Richtlinie aufgenommen werden.

    (8)

    Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Steuer zu befreien. Im Interesse von Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in den Text der Richtlinie aufgenommen werden. Diese Ausnahmen sollten zumindest alle zwei Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit hin überprüft werden.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 9

    (9)

    Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet. Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der damit zusammenhängenden Ausgaben klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden.

    (9)

    Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner Umsätze verwendet , die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen . Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden. Daher sollte die ursprüngliche Wahrnehmung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Verwendung beschränkt werden, die zu Umsätzen führt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 10

    (10)

    Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben stellen zwar die wichtigsten Fälle dar , in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, doch sollte es den Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip gestattet sein, dieselbe Regelung auch auf solche beweglichen Gegenstände anzuwenden, die von dauerhafter Natur und dem Unternehmen zugeordnet sind .

    (10)

    Da Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben die wichtigsten Fälle darstellen , in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, sollte das ursprüngliche Recht auf Vorsteuerabzug auf dem Steuerpflichtigen gelieferte Grundstücke und auf erhebliche, damit zusammenhängende Dienstleistungen angewendet werden, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Werts dem Erwerb eines Grundstücks gleichgesetzt werden können . Dagegen sollten kleinere Reparaturen und Ausbesserungen von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen werden.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 11

    (11)

    Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den sonstigen Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungs-regelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unternehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter berücksichtigt werden.

    (11)

    Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungsregelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unter-nehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter während eines Zeitraums berücksichtigt werden , der dem bereits geltenden Berichtigungszeitraum für als Investitionsgüter erworbene Grundstücke entspricht .

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 – Nummer 12

    Richtlinie 2006/112/EG

    Artikel 168 a – Absatz 1

    (1)   Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173 abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt .

    Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 192 festgelegten Grundsätze berücksichtigt.

    (1)   Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird, bleibt die ursprüngliche Wahrnehmung des gleichzeitig mit dem Steueranspruch entstehenden Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt .

    Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den Bedingungen der Artikel 187, 188, 190 und 192 zur Berichtigung der ursprünglichen Wahrnehmung des Rechts auf Vorsteuerabzug berücksichtigt.

    Die Änderungen nach Unterabsatz 2 werden während des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 187 Absatz 1 festgelegten Zeitraums für Grundstücke, die als Investitionsgut erworben wurden, berücksichtigt.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 – Nummer 12

    Richtlinie 2006/112/EG

    Artikel 168 a – Absatz 2

    (2)     Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

    entfällt

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 a (neu)

     

    Artikel 1a

    Bewertung

    Die Kommission prüft, inwieweit es angemessen wäre, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Artikel 168a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG und die allgemeinen Berichtigungsbestimmungen der Artikel 184 bis 192 der genannten Richtlinie auf solche beweglichen Gegenstände anzuwenden, die von dauerhafter Natur und dem Unternehmen zugeordnet sind. Jeder Vorschlag für Rechtsvorschriften in diesem Bereich muss darauf ausgerichtet sein, die geltenden Vorschriften anzugleichen, um wettbewerbsverzerrende Faktoren im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes weitestgehend auszuschließen. Einem derartigen Vorschlag für Rechts-vorschriften wird eine unabhängige Folgenabschätzung beigefügt, in der sowohl negative als auch positive Aspekte berücksichtigt werden.


    (1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0319.


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