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Document 52008XC1023(01)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 268 vom 23.10.2008, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 268/9


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    (2008/C 268/04)

    Nummer der Beihilfe: XA 241/08

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per il risanamento degli allevamenti da epizoozie e altre malattie

    Rechtsgrundlage: Legge regionale 22 aprile 2002, n. 3 «Incentivi regionali per l'attuazione degli interventi sanitari a favore del bestiame di interesse zootecnico» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 2 comma 1 lettera a), comma 2 e comma 4 bis] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

    Voraussichtliche jährliche Kosten: 3 300 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.

    100 % der Kosten für die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten, für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Untersuchungen, für den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen und Arzneimitteln und für die Schlachtung und Beseitigung der Tiere im Rahmen eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms;

    2.

    100 % zum Ausgleich der Verluste durch die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten im Rahmen eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms

    Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

    Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 sowie in den darauf folgenden 6 Monaten gewährt werden

    Zweck der Beihilfe: Mit den Anreizen zur Sanierung der von Tierseuchen und anderen Krankheiten betroffenen Viehzuchtbetriebe soll, sofern dies in den bestehenden Rechtsvorschriften verbindlich festgelegt wurde oder Teil eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms ist, der Gesundheitszustand des tierzüchterisch relevanten Tierbestands und in der Folge die Genusstauglichkeit der gewonnenen Produkte zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher verbessert werden.

    Die Beihilfen, die dem Ausgleich der in Punkt 1 genannten Kosten der Landwirte dienen sollen, werden in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

    Die Höhe der Beihilfen, die die Landwirte als Ausgleich für ihre Verluste durch die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten erhalten sollen, darf nur auf folgender Grundlage berechnet werden: Marktwert der durch die Seuche oder andere Krankheit getöteten Tiere beziehungsweise der Tiere, die auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms getötet wurden, sowie Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung.

    Die Beihilfen sind auf Verluste infolge von Tierseuchen und anderen Krankheiten begrenzt, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist.

    Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten oder Verluste wird verringert um etwaige Versicherungszahlungen und um die aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandenen Kosten, die anderenfalls angefallen wären.

    Die Zahlungen werden in Zusammenhang mit Tierseuchen und anderen Krankheiten geleistet, zu denen es gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und die Teil eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit sind. Das Programm enthält eine eindeutige Definition der betreffenden Seuche oder Krankheit und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen.

    Die Beihilfen werden nicht bei Krankheiten gewährt, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

    Die Beihilfen werden nicht für Maßnahmen gewährt, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

    Die Beihilfen werden im Zusammenhang mit Tierseuchen und anderen Krankheiten gewährt, die in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates aufgeführt sind.

    Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren eingeführt, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind. Die Beihilfe wird innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt.

    Beihilfefähig sind die Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Untersuchungen, für den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen und Arzneimitteln und für die Schlachtung der Tiere sowie die Kosten für Einkommensverluste infolge der im Rahmen der Programme auferlegten Verpflichtungen.

    Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    In Artikel 2 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 3/2002 wird auf diesen Artikel und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

    Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

    Loc. Grande Charrière, 66

    I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

    Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1349

    Emanuele DUPONT

    Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

    Nummer der Beihilfe: XA 242/08

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per azioni promozionali indirette dei prodotti zootecnici

    Rechtsgrundlage: Legge regionale 4 settembre 2001, n. 21 «Disposizioni in materia di allevamento zootecnico e relativi prodotti» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 4 comma 1 lettera b) e comma 1ter, l'articolo 5 comma 2 e l'art. 6 comma 3] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

    Voraussichtliche jährliche Kosten: 100 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    100 % der zulässigen Ausgaben für:

    1.

    die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse;

    2.

    die Veranstaltung von und Teilnahme an Konferenzen, Messen, Märkten und Ausstellungen;

    3.

    die Durchführung von Marktforschungsstudien und Meinungsumfragen, sofern die Ergebnisse für alle Marktteilnehmer verfügbar und zugänglich gemacht werden und die verwendeten Methoden nicht zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige führen.

    70 % der zulässigen Ausgaben für nicht verbindlich vorgeschriebene Qualitätskontrollen der Produkte und der Produktionsprozesse, die zu verstehen sind als Fixkosten für die Teilnahme an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, bis zum Höchstbetrag von 3 000 EUR pro Jahr und für maximal fünf Jahre

    Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

    Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 sowie in den darauf folgenden 6 Monaten gewährt werden

    Zweck der Beihilfe: Mit den Beihilfen zu Maßnahmen zur indirekten Absatzförderung von tierischen Erzeugnissen sollen unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Anreize zur Durchführung der oben aufgeführten Aktivitäten gegeben werden.

    Die Beihilfen werden in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt, umfassen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger und sind auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien allen beihilfefähigen Beteiligten im betreffenden Gebiet zugänglich. Sofern die Maßnahmen zur indirekten Absatzförderung von Erzeugergemeinschaften organisiert werden, darf die Mitgliedschaft in solchen Organisationen nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen. Die Beihilfen werden nicht für Investitionsausgaben gewährt.

    Im Zusammenhang mit den nicht verbindlich vorgeschriebenen Qualitätskontrollen der Produkte und der Produktionsprozesse werden die Beihilfen weder für die Kosten von Kontrollen gewährt, die der Erzeuger selbst durchführt oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Ausgaben genannt wird, noch für die Kosten von Routinekontrollen der Milchqualität. Die Beihilfen werden nur zur Deckung der Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen und/oder von Kontrollen gewährt, die durch Dritte oder im Namen Dritter durchgeführt werden, sie können jedoch auch die direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

    Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben d und e, Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und f, Absätze 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    In Artikel 4 Absatz 1ter des Gesetzes Nr. 21/2001 wird auf die Artikel 14 und 15 und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

    Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

    Loc. Grande Charrière, 66

    I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

    Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1348

    Emanuele DUPONT

    Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

    Nummer der Beihilfe: XA 243/08

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per i test di determinazione della qualità genetica o della resa del bestiame, organizzazione e gestione riproduttiva degli animali iscritti nei libri genealogici o nei registri anagrafici

    Rechtsgrundlage: Legge regionale 4 settembre 2001, n. 21 «Disposizioni in materia di allevamento zootecnico e relativi prodotti» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 2 comma 1 lettera b) e comma 1 bis, l'articolo 3 e l'articolo 6 comma 1 lettera b)] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

    Voraussichtliche jährliche Kosten: 160 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: 70 % der als zuschussfähig anerkannten Ausgaben

    Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

    Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 sowie in den darauf folgenden 6 Monaten gewährt werden

    Zweck der Beihilfe: Mit den Anreizen zur Durchführung von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere sowie zu Reproduktionssteuerung und -management für die in den Zuchtbüchern oder Registern eingetragenen Tiere sollen dem Tierhalterverband die Ausgaben für die Kontrolle der in den Zuchtbüchern oder Registern eingetragenen Tiere einheimischer Rinderrassen und für das Reproduktionsmanagement erstattet werden.

    Die geplanten Beihilfen umfassen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

    Beihilfefähig sind die Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer durchgeführten Kontrollen.

    Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    In Artikel 2 Absatz 1bis des Gesetzes Nr. 21/2001 wird auf diesen Artikel und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

    Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

    Loc. Grande Charrière, 66

    I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

    Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1348

    Emanuele DUPONT

    Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

    Nummer der Beihilfe: XA 244/08

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per l'introduzione a livello di azienda di metodi e tecniche innovative in materia di riproduzione animale

    Rechtsgrundlage: Legge regionale 4 settembre 2001, n. 21 «Disposizioni in materia di allevamento zootecnico e relativi prodotti» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 2 comma 1 lettera f) e comma 1 bis, l'articolo 3 e l'articolo 6 comma 1 lettera c)] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

    Voraussichtliche jährliche Kosten: 120 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: 40 % der als zuschussfähig anerkannten Ausgaben

    Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

    Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden

    Zweck der Beihilfe: Mit den Anreizen zur Einführung innovativer Techniken und Praktiken auf Betriebsebene im Rahmen der Tierzucht, mit Ausnahme der künstlichen Besamung, sollen die folgenden Ziele erreicht werden: Ermittlung des Zartheitsgens für Fleisch, quantitative und qualitative Prüfung des Spermas, Paarungsplanung zur Realisierung der mit den ausgewählten Programmen verfolgten Ziele, Kontrolle und Überwachung der Inzucht. Die Beihilfen umfassen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger und können bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden.

    Beihilfefähig sind die Kosten für die Paarungsplanung und die Programme zur Prüfung des Spermas sowie die Kosten für die Inzuchtkontrolle.

    Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    In Artikel 2 Absatz 1bis des Gesetzes Nr. 21/2001 wird auf diesen Artikel und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

    Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Autonoma Valle d'Aosta

    Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

    Loc. Grande Charrière, 66

    I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

    Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1348

    Emanuele DUPONT

    Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

    Nummer der Beihilfe: XA 249/08

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Sardegna

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola).

    Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1 gennaio 2007-31 dicembre 2008. Spesa Assessorato Igiene, Sanità e dell'Assistenza Sociale 300 000 EUR Spesa Assessorato Agricoltura e Riforma Agro-Pastorale 440 000 EUR

    Rechtsgrundlage: L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23.

    Deliberazione della Giunta regionale n. 13/26 del 4 marzo 2008 recante «Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1 gennaio 2007-31 dicembre 2008 (L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23) Spesa Assessorato Igiene, Sanità e dell'Assistenza Sociale 300 000 EUR. Spesa Assessorato Agricoltura e Riforma Agro-Pastorale 440 000 EUR».

    Deliberazione della Giunta regionale n. 34/19 del 19 giugno 2008

    Modifica della deliberazione della Giunta regionale n. 13/26 del 4 marzo 2008 — recante «Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1 gennaio 2007-31 dicembre 2008 (L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23). Direttive di attuazione».

    Voraussichtliche jährliche Kosten: Die geplante Mittelausstattung der Beihilferegelung zum Ausgleich der Verluste in den Jahren 2007 und 2008 beträgt insgesamt 740 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.

    Beihilfe zum Ausgleich für die getöteten Rinder:

    100 % des gemäß dem Verfahren in Punkt 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang A des Beschlusses des Regionalausschusses D.G.R. 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Betrags;

    2.

    Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten:

    100 % der gemäß dem Verfahren in Punkt 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang B des Beschlusses des Regionalausschusses D.G.R. 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Einkommensverluste

    Bewilligungszeitpunkt: Die beiden Beihilfen werden zum Ausgleich der den Betrieben vom 1. Januar 2007 an entstandenen Schäden gewährt

    Laufzeit der Beihilfe: Bis zum 31.12.2008

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe zum Ausgleich für die getöteten Tiere wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durchgeführt und dient der zusätzlichen Entschädigung der Inhaber der im Zeitraum 2007-2008 von Tuberkulose betroffenen Rinderhaltungsbetriebe in der Region, die zur Keulung der Tiere gezwungen waren. Damit soll die Differenz zwischen den im Ministerialerlass vom 10. Oktober 2006 festgelegten Preisen und dem in den vierzehntäglichen Bulletins des Instituts für Studien, Untersuchungen und Informationen über den Agrarmarkt ISMEA ermittelten Wert der Tiere ausgeglichen werden, abzüglich des Ertrags durch den gegebenenfalls erfolgten Verkauf des Fleisches.

    Vom Beihilfebetrag werden alle Zahlungen abgezogen, die die Tierhalter aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen erhalten haben.

    Die Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung durchgeführt und dient der Entschädigung der Inhaber der Rinderhaltungsbetriebe in der Region, die im Zeitraum 2007-2008 von Ausbrüchen von Rindertuberkulose betroffen waren, für die Einkommensverluste infolge der folgenden einschränkenden Maßnahmen der Gesundheitsbehörden im Rahmen des Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose:

    Deckverbot (mit der Folge einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust),

    Verbot der Wiederbelegung (mit der Folge von Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Bestands nach den Keulungen und dadurch einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust).

    Vom Beihilfebetrag werden alle Zahlungen abgezogen, die die Tierhalter aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen erhalten haben

    Betroffene Sektoren: Tierhaltung: Rinder

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Autonoma della Sardegna

    Assessorato igiene e sanità e dell'Assistenza sociale

    Via Roma 223

    I-09123 Cagliari (concede l'aiuto per i capi abbattuti)

    Assessorato dell'agricoltura e riforma agro-pastorale

    Via Pessagno 4

    I-09125 Cagliari (concede l'aiuto per la perdita di reddito)

    Internetadresse: Zu Beschluss Nr. 13/26 vom 4. März 2008:

    http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104215.pdf

    zu Anhang A:

    http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104235.pdf

    zu Anhang B:

    http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104251.pdf

    Zu Beschluss Nr. 34/19 vom 19. Juni 2008

    http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080619175155.pdf

    zu Anhang A (DGR 34/19)

    http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624122917.pdf

    zu Anhang B

    http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624123014.pdf

    Stefania MANCA

    Direttore ad interim

    Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze


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