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Document 52008XC0923(05)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 242 vom 23.9.2008, p. 20–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/20


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 242/10)

Nummer der Beihilfe: XA 422/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Sveta Trojica v Slovenskih goricah

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja podeželja v občini Sveta Trojica v Slovenskih goricah 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za programe kmetijstva v občini Sveta Trojica v Slovenskih goricah (II. poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 14 000 EUR

 

2008: 14 500 EUR

 

2009: 15 500 EUR

 

2010: 15 500 EUR

 

2011: 15 500 EUR

 

2012: 15 500 EUR

 

2013: 15 500 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung traditioneller Gebäude:

bis zu 100 % der Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe,

in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten und in anderen Gebieten bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des landwirtschaftlichen Betriebs führt.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte gegen die Gefahr des Verlustes durch widrige Witterungsverhältnisse sowie für die Versicherung von Tieren gegen die Gefahr des Verendens wegen Krankheit.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger

Bewilligungszeitpunkt: September 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za programe razvoja podeželja v Občini Sv. Trojica v Slov. goricah“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Sv. Trojica v Slov. goricah

Trg Osvoboditve 7

SLO-2235 Sv. Trojica v Slov. goricah

Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=417 (str. 358)

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Der Bürgermeister

Darko FRAS

Nummer der Beihilfe: XA 429/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Komen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ukrepi za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Komen 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Komen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 29 821 EUR

 

2008: 30 000 EUR

 

2009: 32 000 EUR

 

2010: 34 000 EUR

 

2011: 35 000 EUR

 

2012: 36 000 EUR

 

2013: 36 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für nichtproduktive Objekte,

bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

die Beihilfe wird für bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Ausbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Der Vorschlag für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoci za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v obcini Komen“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Komen

Komen 86

SLO-6223 Komen

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200792&dhid=91904

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Uroš SLAMIČ

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 430/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Spanien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para el fomento de la integración cooperativa de ámbito estatal

Rechtsgrundlage: Orden APA/…/2007, de …, por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de subvenciones destinadas al fomento de la integración cooperativa de ámbito estatal

Voraussichtliche jährliche Kosten: 2,6 Mio. EUR im Jahr 2008

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe beträgt maximal 100 % der Betriebskosten im ersten Jahr bis zu einer Höhe von 400 000 EUR und 50 % der Kosten des Zusammenschlusses bis zu einer Höhe von 100 000 EUR

Bewilligungszeitpunkt: Ab der Bekanntmachung der Verordnung

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Von 2007 bis 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung des Zusammenschlusses von landwirtschaftlichen Vereinigungen zu Genossenschaften auf überregionaler Ebene mit dem Ziel, eine wirtschaftlichere Größenordnung des Geschäftsbetriebs zu erreichen und Effizienz und Profitabilität zu verbessern.

Als zuschussfähige Kosten gelten alle Kosten, die zweifelsfrei der Art der bezuschussten Tätigkeit entsprechen. Zuschussfähig sind somit:

1.

Gründungkosten;

2.

Rechnungsprüfungskosten;

3.

Kosten der rechtlichen Anerkennung;

4.

Kosten der Beratung von führenden Mitgliedern und des Fachpersonals;

5.

Kosten von Durchführbarkeits-, Vermarktungs- und Finanzierungsstudien;

1.

Materielle und immaterielle Investitionen, ausgenommen Erwerb und Renovierung von Immobilien, Ausgaben für Mobiliar, Transportmittel und Büroausstattung (ausgenommen Computer-Hardware und -Software). In dieser Kategorie dürfen die Investitionszuschüsse die Höhe von 100 000 EUR bei einer Obergrenze von 30 000 EUR je eingegliederter Vereinigung nicht überschreiten;

2.

Ausgaben für die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke für Lager und Büroräume, sofern diese nicht bereits zuvor der eingliedernden Vereinigung oder den eingegliederten Vereinigungen gehört haben. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt;

3.

mit dem Vorhaben in direktem Zusammenhang stehende Personalkosten. Als anwendbarer maximaler Investitionsbetrag gilt hierbei der im geltenden Convenio Único para el Personal Laboral de la Administración General del Estado (Übereinkommen für die Staatsbediensteten) festgelegte Betrag. Die Personalkosten können Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen zur Anpassung an die neue Unternehmensstruktur enthalten;

4.

Kosten für externe Kooperationen wie z. B. technische Hilfe, Kosten für externe Beratung, Genehmigung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Vorhaben;

5.

für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Reise- und Unterbringungskosten. Als Höchstbetrag gilt hierbei der vom Ministerio de Economía y Hacienda (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) für Beamte festgesetzte Betrag.

Die Beihilferegelung entspricht den Bestimmungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor: Teilsektoren pflanzliche und tierische Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación (MAPA)

Dirección General de Desarrollo Rural

C/ Alfonso XII, no 62-5a planta

E-28071 Madrid

Internetadresse: http://www.mapa.es/es/ministerio/pags/normas/normas.htm

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 128/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León (provincia de Salamanca)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: subvenciones dirigidas a asociaciones y cooperativas de ganaderos para la financiación de programas de creación y mantenimiento de sistemas de control lechero, anualidad 2008

Rechtsgrundlage: proyecto de bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones dirigidas a asociaciones y cooperativas de ganaderos para la financiación de programas de creación y mantenimiento de sistemas de control lechero, anualidad 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten der Beihilferegelung im Jahr 2008 belaufen sich auf 20 500 EUR; sie beinhalten einen Pauschalkredit für Genossenschaften in Höhe von 12 000 EUR sowie einen Pauschalkredit für Vereinigungen in Höhe von 8 500 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität wird 50 % der zuschussfähigen Kosten bzw. den Betrag von 12 000 EUR für Genossenschaften und 8 500 EUR für Vereinigungen nicht überschreiten

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag nach Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der Provinz Salamanca (Boletín Oficial de la Provincia de Salamanca)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Förderung der Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität des salmantinischen Viehbestands durch die Kontrolle der Milchqualität und der genetischen Qualität von Rindern, Schafen und Ziegen mit hoher Milchleistung durch Tierhaltervereinigungen und -genossenschaften in der Provinz Salamanca.

Die Beihilferegelung erfolgt im Rahmen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.

Zuschussfähig sind laufende Ausgaben, die unzweifelhaft in unmittelbarem Zusammenhang mit der bezuschussten Tätigkeit (der Durchführung von Programmen zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere) stehen und die entstehen durch:

Indirekte Kosten sind nicht zuschussfähig

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektor Tierzucht und -haltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Salamanca

C/ Felipe Espino no 1

E-37002 Salamanca

Internetadresse: http://www.lasalina.es/areas/eh/Subvenciones2008/ProyectosConvocatorias/SubvControlLechero.pdf

Sonstige Auskünfte: Der Zuschuss ist mit jedweden anderen Zuschüssen, Beihilfen, Geldmitteln oder Einnahmen im Zusammenhang mit der bezuschussten Tätigkeit vereinbar, die von anderen öffentlichen Verwaltungen oder nationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder der Europäischen Union oder internationalen Organisationen gewährt werden, sofern deren Höhe die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannte Obergrenze der Beihilfe nicht überschreitet (bis zu 70 % der Kosten für die durchgeführten Tests).

Wenn dem Antragsteller für denselben Zweck ein anderweitiger Zuschuss gewährt wurde, der mit der von der Provinzregierung (Diputación de Salamanca) ausgeschriebenen Beihilfe nicht vereinbar ist, wird nach den Bestimmungen von Artikel 33 des Real Decreto 887/2006, de 21 de julio, por el que se aprueba el Reglamento de la Ley General de Subvenciones verfahren.

Unabhängig hiervon darf der Betrag der von der Regionalregierung gewährten Zuschüsse keinesfalls so hoch sein, dass er — einzeln oder zusammen mit anderen Zuschüssen, Beihilfen, Geldmitteln oder Einnahmen — die Kosten der bezuschussten Tätigkeit übersteigt.

Außerdem ist der Zuschuss nicht vereinbar mit anderen Zuschüssen, Beihilfen, Geldmitteln oder Einnahmen für die bezuschusste Tätigkeit, die von der Provinzregierung von Salamanca — im Wege eines direkten Bewilligungsverfahrens oder eines Wettbewerbsverfahrens — gewährt wurden und bei denen die zuschussfähigen Kosten dieselben sein könnten


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