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Document 52008XC0621(02)

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid, (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid und Hexachlorcyclopentadien (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 157 vom 21.6.2008, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/10


Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid, (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid und Hexachlorcyclopentadien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 157/02)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 143/97 (2) und (EG) Nr. 2364/2000 (3) der Kommission über die dritte bzw. vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid,

(3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid,

Hexachlorcyclopentadien.

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen sind auf der Website des Wissenschaftlichen Ausschusses zu finden.

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit dieser Mitteilung und der zugehörigen Empfehlung 2008/472/EG der Kommission (5) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (6) und die Risikobegrenzungsstrategien für die obengenannten Stoffe bekannt gegeben.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(3)  ABl. L 273 vom 26.10.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 162 vom 20.6.2008.

(6)  Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden:

http://ecb.jrc.it/existing-substances/


ANHANG

TEIL 1

CAS-Nr.: 3033-77-0

 

Einecs-Nr.: 221-221-0

Strukturformel:

Image

Einecs-Name:

2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid

IUPAC-Name:

2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid

Berichterstatter:

Finnland

Einstufung (1):

Keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Stärkekationisierungsmittel bei der Herstellung von Papier verwendet wird.

Weitere Verwendungszwecke sind die Quaternisierung von Guar (das bei der Herstellung von Papier und Pappe für Nahrungsmittel und als Flockungsmittel im Bergbau verwendet wird), von Cellulosederivaten (Zusatz zu Pflegespülungen für Haare und zu Hautpflegecremes) und von Proteinen.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Mutagenität, Karzinogenität und Sensibilisierung infolge von Exposition bei allen Szenarios,

Bedenken hinsichtlich Toxizität bei wiederholter Aufnahme infolge von Exposition bei Probenahme und Laborarbeiten während der Herstellung von 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid.

2.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die Risiken für Reproduktionstoxizität angemessen beschreiben zu können.

Erforderlich sind Informationen aus einem Fruchtbarkeitstest über zwei Generationen und einem Test zur Entwicklungstoxizität.

2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid ist jedoch auch ein gentoxisches Karzinogen, und diese Eigenschaft allein erfordert bereits strengste Risikobegrenzungsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Daher werden keine weiteren Informationen über 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid verlangt.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge tritt keine nennenswerte Exposition auf, so dass keine Risiken zu erwarten sind. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität, da es sich bei 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Der Risikobewertung zufolge sind die Risiken jedoch bereits sehr gering. Dies sollte bei der Prüfung der Angemessenheit bestehender Regelungen sowie der Durchführbarkeit und Eignung weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

2.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die Risiken für Reproduktionstoxizität angemessen beschreiben zu können.

Erforderlich sind Informationen aus einem Fruchtbarkeitstest über zwei Generationen und einem Test zur Entwicklungstoxizität.

Die Exposition ist jedoch sehr gering; 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid ist auch ein gentoxisches Karzinogen, und diese Eigenschaft allein erfordert strengste Risikobegrenzungsmaßnahmen. Daher werden keine weiteren Informationen über 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid verlangt.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM (mit der Meeresumwelt)

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Oberflächengewässer und Sedimenten infolge von Exposition bei der Kationisierung von Stärke im Nassverfahren auf lokaler Ebene an fünf Standorten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER

Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

Die zum Schutz der Umwelt empfohlenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend für den Schutz der über die Umwelt exponierten Bevölkerung betrachtet.

TEIL 2

CAS-Nr.: 3327-22-8

 

Einecs-Nr.: 222-048-3

Strukturformel:

Image

Einecs-Name:

(3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid

IUPAC-Name:

(3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid

Berichterstatter:

Finnland

Einstufung (4):

Keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Stärkekationisierungsmittel bei der Herstellung von Papier verwendet wird.

Weitere Verwendungszwecke sind die Quaternisierung von Guar (das bei der Herstellung von Papier und Pappe für Nahrungsmittel und als Flockungsmittel im Bergbau verwendet wird), von Cellulosederivaten (Zusatz zu Pflegespülungen für Haare und zu Hautpflegecremes) und von Proteinen.

Hinzu kommen Anwendungen als Imprägnierungsmittel, als Ausgangsstoff in der Farbstoffindustrie und bei der Synthese anderer Chemikalien wie z. B. Carnitin, das in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Mutagenität, Karzinogenität und Sensibilisierung bei allen Anwendungsszenarios infolge von Exposition gegenüber 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid wegen der beabsichtigten Umwandlung von (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid zu 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid bei der Anwendung.

2.

Es sind weitere Informationen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die mit (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid verbundenen Risiken für Mutagenität und Reproduktionstoxizität angemessen beschreiben zu können.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass wegen der potenziellen Exposition gegenüber Epichlorhydrin, das als Karzinogen der Kategorie 2 eingestuft ist, bei der Herstellung von (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid bereits Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden. Außerdem sollten Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, da bei allen Anwendungsszenarios eine beabsichtigte Umwandlung von (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid zu 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid stattfindet und bei diesem Stoff Bedenken hinsichtlich Karzinogenität bestehen, die zu den strengsten Risikobegrenzungsmaßnahmen führen sollten. In Anbetracht der strengen Risikobegrenzungsmaßnahmen, die aus den genannten Gründen erforderlich sind, werden für (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid keine weiteren Informationen verlangt.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge tritt keine nennenswerte Exposition auf, so dass keine Risiken zu erwarten sind. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die mit (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid verbundenen Risiken für Mutagenität und Reproduktionstoxizität angemessen beschreiben zu können.

Da die Exposition jedoch als sehr gering eingeschätzt wird, werden für (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid keine weiteren Informationen verlangt.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM (mit der Meeresumwelt)

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Oberflächengewässer und Sedimenten infolge von Exposition bei der Kationisierung von Stärke im Nassverfahren auf lokaler Ebene an vier Standorten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

TEIL 3

CAS-Nr.: 77-47-4

 

Einecs-Nr.: 201-029-3

Strukturformel:

Image

Einecs-Name:

Hexachlorcyclopentadien

IUPAC-Name:

Hexachlorcyclopentadien

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (5):

T+; R26

T; R24

Xn; R22

C; R34

N; R50/53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Hexachlorcyclopentadien in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung des Pestizids Endosulfan und bei der Synthese von HET-Säure verwendet wird, die als Copolymer zur Herstellung von flammhemmenden und korrosionsbeständigen Polyestern und Alkydharzen (z. B. Thermoplaste) dient. In geringerem Maße wird Hexachlorcyclopentadien auch als Zwischenprodukt bei der Herstellung einer besonderen Beschichtung, von Farbstoffen und von Arzneimitteln verwendet.

Bei der Risikobewertung wurden weitere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, insbesondere die unbeabsichtigte Bildung von Hexachlorcyclopentadien in bestimmten industriellen Halbleiterprozessen, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. Diese Quelle wurde in die Bewertung einbezogen, die unbeabsichtigte Bildung von Hexachlorcyclopentadien bei Bränden dagegen nicht.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Auswirkungen auf die Atemwege und Eierstockentzündung infolge wiederholter Inhalationsexposition bei der Herstellung von Pestiziden und Flammschutzmitteln und bei der Verwendung von Produkten, die Hexachlorcyclopentadien-Rückstände enthalten,

Bedenken hinsichtlich Eierstockentzündung infolge wiederholter Exposition der Haut bei der Herstellung von Pestiziden und Flammschutzmitteln und aufgrund des unbeabsichtigten Auftretens von Hexachlorcyclopentadien in der Halbleiterindustrie.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen:

für Hexachlorcyclopentadien auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (6) festzulegen.


(1)  Dieser Stoff ist zurzeit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

(2)  Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:

http://ecb.jrc.it/existing-substances/

(3)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

(4)  Dieser Stoff ist zurzeit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

(5)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur 22. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1).

(6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


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