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Document 52008XC0618(02)
Communication from the Commission on the results of the risk evaluation and the risk reduction strategies for the substances: sodium chromate, sodium dichromate and 2,2',6,6'-tetrabromo-4,4'-isopropylidenediphenol (tetrabromobisphenol A) Text with EEA relevance
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) Text von Bedeutung für den EWR
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 152 vom 18.6.2008, p. 11–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/11 |
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 152/02)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 143/97 (2) und (EG) Nr. 2364/2000 (3) der Kommission über die dritte bzw. vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:
— |
Natriumchromat, |
— |
Natriumdichromat, |
— |
2,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A). |
Der aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen des Berichterstatters abgegeben. Diese Stellungnahmen sind auf der Website der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu finden.
In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit dieser Mitteilung und der zugehörigen Empfehlung 2008/454/EG der Kommission (5) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (6) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die obengenannten Stoffe bekannt gegeben.
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.
(1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.
(3) ABl. L 237 vom 25.10.2000, S. 5.
(4) ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.
(6) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:
http://ecb.jrc.it/existing-substances/
ANHANG
TEIL 1
CAS-Nr.: 7775-11-3 |
|
Einecs-Nr.: 231-889-5 |
Summenformel: |
Na2CrO4 |
|
Einecs-Name: |
Natriumchromat |
|
IUPAC-Name: |
Natriumchromat |
|
Berichterstatter: |
Vereinigtes Königreich |
|
Einstufung (1): |
Carc. Cat. 2; R45 Muta. Cat. 2; R46 Repr. Cat. 2; R60-61 T+; R26 T; R25-48/23 C; R34 Xn; R21 R42/43 N; R50-53 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit den fünf ähnlichen in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Chrom(VI)-Verbindungen während ihres gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die fünf Chrom(VI)-Verbindungen in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Ausgangsstoffe für andere Chrom(VI)- und Chrom(III)-Verbindungen, in Holzschutzmitteln, in Metallbehandlungsprodukten, bei der Wachs- und Vitamin-K-Herstellung sowie in Pigmenten und Katalysatoren verwendet werden.
Hinzu kommt die Verwendung als Oxidationsmittel beim Färben von Baumwolle, die Verwendung in der Fotografie, als Korrosionsschutzmittel in Kühlwasser und bei der Herstellung von Aktivkohle.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung, die für alle Expositionssituationen gilt:
— |
Bedenken hinsichtlich der Reizung der Atemwege, |
— |
Bedenken hinsichtlich der Reizung von Augen und Haut, |
— |
Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität infolge kurzzeitiger Spitzenexposition durch Inhalation, |
— |
Bedenken hinsichtlich der Sensibilisierung der Haut, |
— |
Bedenken hinsichtlich Berufsasthma, |
— |
Bedenken hinsichtlich Reproduktionstoxizität (Fruchtbarkeits- und Entwicklungstoxizität) infolge wiederholter Inhalationsexposition, |
— |
Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität. |
Der Stoff wurde nicht ausreichend auf Wirkungen auf die Atemwege und die Nieren infolge wiederholter Inhalationsexposition gegenüber den Chrom(VI)-Verbindungen geprüft; dies gilt insbesondere für die Bestimmung der NOAEL und der Dosis-Wirkungs-Beziehungen. Da es sich bei dem Stoff jedoch um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die nicht von weiteren Informationen abhängen.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
VERBRAUCHER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität infolge von Exposition der Haut beim Umgang mit trockenem Holz, das mit Kupfer-Chrom-Arsen (CCA) behandelt wurde, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder bei Exposition auf hölzernen Spiel-/Klettergerüsten, da für diese beiden Endpunkte keine Schwelle festgelegt werden kann, unter der kein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Der Bewertung zufolge handelt es sich jedoch um geringe Risiken. Dies sollte bei der Prüfung der Eignung bestehender Schutzvorschriften sowie der praktischen Durchführbarkeit weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. |
Für die Exposition von Verbrauchern gegenüber feuchtem CCA-behandeltem Holz wurde keine formelle Risikocharakterisierung vorgenommen. Im Vereinigten Königreich ist die Lieferung von Holz, das nach einer CCA-Behandlung nicht vollständig getrocknet ist, als Zulassungsbedingung im Rahmen der Pestizidvorschriften (1986) verboten. Ähnliche Schutzvorschriften gibt es möglicherweise in allen anderen Mitgliedstaaten. Wenn es jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten besondere Schutzvorschriften gibt, bestehen Bedenken hinsichtlich aller relevanten Gesundheitsendpunkte.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität, da für diese Endpunkte keine Schwelle festgelegt werden kann, unter der kein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Der Bewertung zufolge handelt es sich jedoch um geringe Risiken. Dies sollte bei der Prüfung der Eignung bestehender Schutzvorschriften sowie der praktischen Durchführbarkeit weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
1. |
Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:
Folgende Informationen und/oder Prüfungen sind erforderlich:
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Umsetzung der in Abschnitt II enthaltenen Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt sowie der entsprechenden Empfehlung 2008/454/EG der Kommission (3) kein weiterer Informationsbedarf mehr besteht,
Folgende Informationen und/oder Prüfungen sind erforderlich:
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Umsetzung der in Abschnitt II enthaltenen Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt sowie der entsprechenden Empfehlung 2008/454/EG kein weiterer Informationsbedarf mehr besteht. |
2. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betrieb von Kläranlagen infolge der Herstellung von Pigmenten und Chromoxid, durch Gerbsalze, infolge der Formulierung von Holzschutzmitteln, von Kontakt mit behandeltem Holz, der Formulierung von Metallbehandlungsprodukten und der Metallbehandlung. |
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
ARBEITNEHMER
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.
Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen:
— |
für Chrom(VI)-Verbindungen auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (5) bzw. der Richtlinie 2004/37/EG festzulegen, |
— |
für Chrom(VI)-Verbindungen auf Gemeinschaftsebene einen biologischen Grenzwert gemäß der Richtlinie 98/24/EG festzulegen. |
VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
— |
die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und der über die Umwelt exponierten Bevölkerung, insbesondere die Richtlinie 98/8/EG des Rates (über Biozid-Produkte) und die Richtlinie 76/769/EWG des Rates, soweit sie karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe betrifft, gelten als ausreichend, um Verbraucher vor den beschriebenen Risiken zu schützen. |
UMWELT
— |
der Kommission wird empfohlen zu prüfen, ob Chrom bei der Überarbeitung der Liste prioritärer Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Rates) in diese aufgenommen werden sollte, |
— |
was die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zu Chrom(III)-Gerbsalzen durch Gerbereien betrifft, so wird empfohlen, bei der nächsten Änderung des BVT-Merkblatts für Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zur Gewinnung von Chrom(III)-Gerbsalzen nicht als BVT anzusehen ist, |
— |
der Kommission wird empfohlen, die Notwendigkeit der Aufnahme von Grenzwerten für den Gehalt an Chrom(VI)-Verbindungen in Klärschlämmen und in Böden sowie einen Grenzwert für den jährlichen Eintrag in die Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm zu erwägen, |
— |
das derzeit für Biozide geltende Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 98/8/EG) gilt als adäquater Rahmen für die Begrenzung der Risiken bei der Verwendung von Holzschutzmitteln, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten, und der Risiken bei der Verwendung von Holz, das in der Gemeinschaft mit Chrom(VI)-Verbindungen behandelt wurde. |
TEIL 2
CAS-Nr.: 10588-01-9 |
|
Einecs-Nr.: 234-190-3 |
Summenformel: |
Na2Cr2O7 |
|
Einecs-Name: |
Natriumdichromat |
|
IUPAC-Name: |
Natriumdichromat |
|
Berichterstatter: |
Vereinigtes Königreich |
|
Einstufung (6): |
O; R8 Carc. Cat. 2; R45 Muta. Cat. 2; R46 Repr. Cat. 2; R60-61 T+; R26 T; R25-48/23 C; R34 Xn; R21 R42/43 N; R50-53 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit den fünf ähnlichen in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Chrom(VI)-Verbindungen während ihres gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die fünf Chrom(VI)-Verbindungen in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Ausgangsstoffe für andere Chrom(VI)- und Chrom(III)-Verbindungen, in Holzschutzmitteln, bei der Metallbehandlung, bei der Wachs- und Vitamin-K-Herstellung sowie in Pigmenten und Katalysatoren verwendet werden.
Hinzu kommt die Verwendung als Oxidationsmittel beim Färben von Baumwolle, die Verwendung in der Fotografie, als Korrosionsschutzmittel in Kühlwasser und bei der Herstellung von Aktivkohle.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung, die für alle Expositionssituationen gilt:
— |
Bedenken hinsichtlich der Reizung der Atemwege, |
— |
Bedenken hinsichtlich der Reizung von Augen und Haut, |
— |
Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität infolge kurzzeitiger Spitzenexposition durch Inhalation, |
— |
Bedenken hinsichtlich der Sensibilisierung der Haut, |
— |
Bedenken hinsichtlich Berufsasthma, |
— |
Bedenken hinsichtlich Reproduktionstoxizität (Fruchtbarkeits- und Entwicklungstoxizität) infolge wiederholter Inhalationsexposition, |
— |
Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität. |
Der Stoff wurde nicht ausreichend auf Wirkungen auf die Atemwege und die Nieren infolge wiederholter Inhalationsexposition gegenüber den Chrom(VI)-Verbindungen geprüft; dies gilt insbesondere für die Bestimmung der NOAEL und der Dosis-Wirkungs-Beziehungen. Da es sich bei dem Stoff jedoch um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die nicht von weiteren Informationen abhängen.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
VERBRAUCHER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität infolge von Exposition der Haut beim Umgang mit trockenem Holz, das mit Kupfer-Chrom-Arsen (CCA) behandelt wurde, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder bei Exposition auf hölzernen Spiel-/Klettergerüsten, da für diese beiden Endpunkte keine Schwelle festgelegt werden kann, unter der kein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Der Bewertung zufolge handelt es sich jedoch um geringe Risiken. Dies sollte bei der Prüfung der Eignung bestehender Schutzvorschriften sowie der praktischen Durchführbarkeit weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. |
Für die Exposition von Verbrauchern gegenüber feuchtem CCA-behandeltem Holz wurde keine formelle Risikocharakterisierung vorgenommen. Im Vereinigten Königreich ist die Lieferung von Holz, das nach einer CCA-Behandlung nicht vollständig getrocknet ist, als Zulassungsbedingung im Rahmen der Pestizidvorschriften (1986) verboten. Ähnliche Schutzvorschriften gibt es möglicherweise in allen anderen Mitgliedstaaten. Wenn es jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten besondere Schutzvorschriften gibt, bestehen Bedenken hinsichtlich aller relevanten Gesundheitsendpunkte.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität, da für diese Endpunkte keine Schwelle festgelegt werden kann, unter der kein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Der Bewertung zufolge handelt es sich jedoch um geringe Risiken. Dies sollte bei der Prüfung der Eignung bestehender Schutzvorschriften sowie der praktischen Durchführbarkeit weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
1. |
Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:
Folgende Informationen und/oder Prüfungen sind erforderlich:
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Umsetzung der in Abschnitt II enthaltenen Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt sowie der entsprechenden Empfehlung 2008/454/EG (3) kein weiterer Informationsbedarf mehr besteht,
Folgende Informationen und/oder Prüfungen sind erforderlich:
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Umsetzung der in Abschnitt II enthaltenen Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt sowie der entsprechenden Empfehlung 2008/454/EG kein weiterer Informationsbedarf mehr besteht. |
2. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betrieb von Kläranlagen infolge der Herstellung von Pigmenten und Chromoxid, durch Gerbsalze, infolge der Formulierung von Holzschutzmitteln, von Kontakt mit behandeltem Holz, der Formulierung von Metallbehandlungsprodukten und der Metallbehandlung. |
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
ARBEITNEHMER
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG (4) über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.
Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen:
— |
für Chrom(VI)-Verbindungen auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (5) bzw. der Richtlinie 2004/37/EG festzulegen, |
— |
für Chrom(VI)-Verbindungen auf Gemeinschaftsebene einen biologischen Grenzwert gemäß der Richtlinie 98/24/EG festzulegen. |
VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
— |
die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und der über die Umwelt exponierten Bevölkerung, insbesondere die Richtlinie 98/8/EG (über Biozid-Produkte) und die Richtlinie 76/769/EWG, soweit sie karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe betrifft, gelten als ausreichend, um Verbraucher vor den beschriebenen Risiken zu schützen. |
UMWELT
— |
der Kommission wird empfohlen zu prüfen, ob Chrom bei der Überarbeitung der Liste prioritärer Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG) in diese aufgenommen werden sollte, |
— |
was die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zu Chrom(III)-Gerbsalzen durch Gerbereien betrifft, so wird empfohlen, bei der nächsten Änderung des BVT-Merkblatts für Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zur Gewinnung von Chrom(III)-Gerbsalzen nicht als BVT anzusehen ist, |
— |
der Kommission wird empfohlen, die Notwendigkeit der Aufnahme von Grenzwerten für den Gehalt an Chrom(VI)-Verbindungen in Klärschlämmen und in Böden sowie einen Grenzwert für den jährlichen Eintrag in die Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm zu erwägen, |
— |
das derzeit für Biozide geltende Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 98/8/EG) gilt als adäquater Rahmen für die Begrenzung der Risiken bei der Verwendung von Holzschutzmitteln, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten, und der Risiken bei der Verwendung von Holz, das in der Gemeinschaft mit Chrom(VI)-Verbindungen behandelt wurde. |
TEIL 3
CAS-Nr.: 79-94-7 |
|
Einecs-Nr.: 201-236-9 |
Strukturformel: |
|
|
Einecs-Name: |
2,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) |
|
IUPAC-Name: |
2,2', 6,6'-Tetrabrom-4,4'-isopropylidenediphenol |
|
Berichterstatter: |
Vereinigtes Königreich |
|
Einstufung (7): |
Keine |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als reaktives und additives Flammschutzmittel in Kunststoffen verwendet wird. Als (chemisch im Polymermaterial gebundener) reaktiver Flammschutz findet er vor allem in Epoxy- und Polycarbonatharzen Verwendung. Als additiver Flammschutz wird der Stoff vor allem in Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymerisat (ABS) verwendet.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das AQUATISCHE und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
1. |
Es sind weitere Informationen und Prüfungen notwendig. Gründe für diese Schlussfolgerung:
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Umsetzung der in Abschnitt II enthaltenen Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt sowie der entsprechenden Empfehlung 2008/454/EG (3) die Konzentration im aquatischen und im terrestrischen Ökosystem hinreichend verringert wurden und kein weiterer Informationsbedarf mehr besteht. |
2. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
Mit der zugehörigen Empfehlung 2008/454/EG werden die Ergebnisse der Strategien zur Begrenzung der Risiken bekannt gegeben.
(1) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 125).
(2) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:
http://ecb.jrc.it/existing-substances/
(4) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.
(5) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(6) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 125).
(7) Dieser Stoff ist zurzeit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.