This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52008XC0614(04)
Communication from the Commission on the results of the risk evaluation and the risk reduction strategies for the substances: benzyl butyl phthalate (BBP), 2-furaldehyde (furfural), perboric acid, sodium salt (Text with EEA relevance)
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Benzylbutylphthalat (BBP), 2-Furaldehyd (Furfural), Perborsäure, Natriumsalz (Text von Bedeutung für den EWR)
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Benzylbutylphthalat (BBP), 2-Furaldehyd (Furfural), Perborsäure, Natriumsalz (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 149 vom 14.6.2008, p. 14–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 149/14 |
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Benzylbutylphthalat (BBP), 2-Furaldehyd (Furfural), Perborsäure, Natriumsalz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 149/04)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2268/95 (2) und (EG) Nr. 143/97 (3) der Kommission über die zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:
— |
Benzylbutylphthalat (BBP), |
— |
2-Furaldehyd (Furfural), |
— |
Perborsäure, Natriumsalz. |
Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen sind auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses zu finden.
In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit dieser Mitteilung und der zugehörigen Empfehlung 2008/447/EG der Kommission (5) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (6) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die obengenannten Stoffe bekannt gegeben.
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.
(1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
(2) ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.
(3) ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.
(4) ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.
(6) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden:
http://ecb.jrc.it/existing-substances/
ANHANG
TEIL 1
CAS-Nr.: 85-68-7 |
|
Einecs-Nr.: 201-622-7 |
Strukturformel: |
|
|
Einecs-Name: |
Benzylbutylphthalat |
|
IUPAC-Name: |
Benzylbutylphthalat |
|
Berichterstatter: |
Norwegen |
|
Einstufung (1): |
Repr. Cat. 2; R61 Repr. Cat. 3; R62 N; R50-53 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (2) übermittelt hat.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich (zu mehr als 95 %) als Weichmacher in Polyvinylchlorid und anderen Polymeren verwendet wird.
Polymere, die BBP als Weichmacher enthalten, werden in verschiedenen Verbraucher- und Industrieanwendungen eingesetzt, z. B. für Bodenbeläge, Dichtstoffe, Anstrichstoffe, die Beschichtung von Textilien und als Klebstoffe. Weniger bedeutend ist eine Anwendung, bei der der Stoff nicht für Polymere verwendet wird. Hinzu kommt noch eine begrenzte, aber wichtige Anwendung auf dem Gebiet der Lebensmittelverpackung. Diese ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da BBP aufgrund technologischer Entwicklungen in einer Anwendung zur Herstellung von Lebensmittelfolien (d. h. Zellglasfolie) nicht mehr benötigt wird. Außerdem wurde BBP in geringen Konzentrationen in Kinderpflegeartikeln und Kinderspielzeug nachgewiesen. In diesen Produkten kommt BBP jedoch wahrscheinlich als Nebenprodukt/Verunreinigung auf und wurde nicht absichtlich zugefügt.
Da BBP nicht chemisch an die Matrix gebunden ist, kann es aus dem Polymermaterial migrieren und an andere Matrizes (Umwelt- oder biologische Matrix) abgegeben werden. BBP kann aus Produkten auf Polymerbasis während ihrer Verwendung und nach ihrer Entsorgung freigesetzt werden. Die Emissionsrate hängt von verschiedenen Faktoren ab, zu denen z. B. die Temperatur und die Handhabung des Produkts gehören.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass additive Wirkungen, die bei Ko-Exposition mit anderen Phthalaten auftreten, in der Risikobewertung nicht berücksichtigt wurden.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSHPÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM
1. |
es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:
Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:
|
2. |
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich des terrestrischen Kompartiments (einschließlich Sedimenten) infolge von Exposition, die an großen und kleinen Betriebsstätten von Bodenbelägen und PVC-beschichteten Textilien ausgeht und bei Anwendungen in nicht polymeren Stoffen während der Verarbeitung und Formulierung auftritt. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen. |
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
ARBEITNEHMER
Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden. Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,
— |
für BBP auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (3) festzulegen. |
UMWELT
Folgendes wird empfohlen:
— |
zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Rates (4) (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) sollte BBP bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) berücksichtigt werden, |
— |
im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften gemäß der Richtlinie 76/769/EWG (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) sollten Beschränkungen der Verwendung von BBP in Industrieanlagen für die Verarbeitung von BBP-haltigen Polymeren (Formulierung und Verarbeitung von Plastisol-Bodenbelägen), für die Formulierung und Verarbeitung von PVC-beschichteten Textilien sowie für Anwendungen von BBP in nicht polymeren Stoffen in Betracht gezogen werden, ausgenommen für Anlagen, aus denen kein BBP in die Umwelt gelangt, und Anlagen, in denen BBP-Emissionen angemessen beherrscht werden. Letzteres ließe sich z. B. durch eine effiziente Behandlung von Abluft und Abwässern erreichen. Die Effizienz der Emissionsreduzierung ist zu dokumentieren, damit die Behörden des Mitgliedstaats gegebenenfalls Folgemaßnahmen treffen können. |
TEIL 2
CAS-Nr.: 98-01-1 |
|
Einecs-Nr.: 202-627-7 |
Strukturformel: |
|
|
Summenformel: |
C5H4O2 |
|
Einecs-Name: |
2-Furaldehyd |
|
IUPAC-Name: |
2-Furaldehyd |
|
Berichterstatter: |
Niederlande |
|
Einstufung (5): |
Keine |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft zu etwa 75 % für die Herstellung von Furanderivaten verwendet wird. Die restliche Teil wird hauptsächlich als selektives Lösungsmittel in Raffinerien verwendet. Hinzu kommen Verwendungen bei der Herstellung von feuerfesten Materialien und Pestiziden oder die Verwendung als chemischer Tracer in Dieselöl (Raffinerien). Außerdem wird der Stoff als Duftstoff in Kosmetika und als Reagenz in der analytischen Chemie verwendet. Im Vereinigten Königreich sind die Verwendungszwecke anders verteilt; dort werden etwa 40 % für die Herstellung von Harzen, Schleifrädern und feuerfesten Materialien verwendet.
Bei der Risikobewertung wurden Quellen für unbeabsichtigte Exposition festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. 2-Furaldehyd ist insbesondere eine natürlich vorkommende flüchtige Verbindung in vielen Nahrungsmitteln (Obst, Gemüse, Wein, Brot) und in mehreren ätherischen Ölen. Es wird in Spuren in einer Reihe von Nahrungsmitteln gebildet und entsteht als Nebenprodukt beim Abbau von Abfällen aus der Chemikalien- und Brennstoffproduktion. Der Stoff ist auch ein bedeutender Schadstoff des Sulfitzellstoffverfahrens in der Zellstoff- und Papierindustrie und kann durch den Rauch von brennendem Holz in die Umwelt gelangen. Die mit diesen unbeabsichtigten Expositionen verbundenen Risiken fallen nicht unter den umfassenden Risikobewertungsbericht, der jedoch Informationen enthält, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen und lokaler Wirkungen auf die Atemwege infolge wiederholter Inhalationsexposition bei allen Szenarios, |
— |
Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter Exposition der Haut bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten während der Herstellung, |
— |
Bedenken hinsichtlich Auswirkungen auf die Entwicklung infolge wiederholter Exposition der Haut und Inhalationsexposition bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten während der Herstellung, |
— |
Bedenken hinsichtlich Karzinogenität infolge wiederholter Exposition der Haut und Inhalationsexposition bei allen Expositionszenarios. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
VERBRAUCHER
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
angesichts der Eigenschaften des Stoffs ist nicht mit Risiken aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften zu rechnen. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Gründe für diese Schlussfolgerung:
— |
es werden weitere Informationen benötigt, um die toxischen Wirkungen von 2-Furaldehyd auf das terrestrische Ökosystem angemessen beschreiben zu können. Die PEC im Boden übersteigt die PNEC im Boden in den Szenarios „Formulierung für die Herstellung feuerfester Materialien“ und „Verwendung als Zwischenprodukt bei der Pestizidherstellung“. Die PNEC für den Boden wird durch die Ermittlung des Gleichgewichtsverteilungskoeffizienten bestimmt, und es ist möglich, diesen Wert durch Tests noch genauer zu bestimmen, |
— |
für das terrestrische Kompartiment werden jedoch keine Tests vorgeschlagen, da die für das lokale aquatische Kompartiment vorgeschlagenen Risikobegrenzungsmaßnahmen auch das terrestrische Kompartiment abdecken dürften. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich des Kompartiments Wasser infolge von Exposition bei der Formulierung von chemischen Tracern in der Mineralöl- und Kraftstoffindustrie, bei der Formulierung für die Herstellung von feuerfesten Materialien und bei der Verwendung als Zwischenprodukt in der Pestizidherstellung. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
ARBEITNEHMER
Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko für Arbeitnehmer im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.
Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,
— |
für 2-Furaldehyd auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (3) festzulegen. |
UMWELT
— |
zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG (4) (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) wird empfohlen, dass BBP bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) berücksichtigt werden sollte. |
TEIL 3
CAS-Nr.: 11138-47-9 |
|
Einecs-Nr.: 234-390-0 |
Nummer für die wasserfreie Form, die auch das Mono- und das Tetrahydrat abdeckt |
||
Strukturformel: |
|
BHO3 · H2O · Na (Monohydrat) |
|
BHO3 · 4H2O · Na (Tetrahydrat) |
|
Einecs-Name: |
Perborsäure, Natriumsalz |
|
IUPAC-Name: |
Natriumperborat |
|
Berichterstatter: |
Österreich |
|
Einstufung (6): |
Keine |
Der Risikobewertung (2) liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Bei der Risikobewertung wurde das von Natriumperborat und seinem Abbauprodukt Wasserstoffperoxid ausgehende Risiko bewertet. Das vom Abbauprodukt Borsäure ausgehende Risiko ist im umfassenden Risikobewertungsbericht nicht berücksichtigt.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Natriumperborat-Monohydrat und -Tetrahydrat in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Oxidations- und Bleichmittel in Waschmitteln (Haushaltswaschpulver sowie Waschpulver für Großwäschereien), in Reinigungsmitteln (z. B. Geschirrspülautomaten, Fleckentferner in Form von Bleichbooster-Tabletten) und in Kosmetikprodukten (Gebissreiniger) verwendet werden. In Waschmittelanwendungen werden Perborate in konventionellen und konzentrierten Vollwaschmitteln verwendet.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich lokaler Wirkungen auf die oberen Atemwege und hinsichtlich Auswirkungen auf die Entwicklung infolge von Inhalationsexposition bei der Herstellung von Natriumperborat. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die VERBRAUCHER UND DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE, DAS AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
ARBEITNEHMER
Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind daher anzuwenden.
(1) Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 125).
(2) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden:
http://ecb.jrc.it/existing-substances/
(3) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(4) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(5) Dieser Stoff ist zurzeit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.
(6) Dieser Stoff ist zurzeit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.