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Document 52008XC0613(03)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. C 147 vom 13.6.2008, p. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/10


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(2008/C 147/05)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1) vor, dem zufolge die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („betroffenes Land“) subventioniert werden und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 29. April 2008 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs (gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet), in Reinform oder als Mischung, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich als erneuerbarer Kraftstoff verwendet werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („betroffene Ware“); sie werden üblicherweise unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99 eingereiht. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Subventionsbehauptung

Es wird behauptet, dass die Hersteller der betroffenen Ware in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Reihe von Bundessubventionen seitens der US-Regierung und Subventionen einiger US-Bundesstaaten erhalten hätten. Bei den Bundessubventionen handelt es sich um Steuervergünstigungen für die Herstellung und den Verkauf von Biodiesel in Form i) einer Mineralölsteuervergünstigung für Diesel-Kraftstoff und ii) von Körperschaftssteuervergünstigungen sowie um das „Bioenergy Program“ des US-Landwirtschaftsministeriums. Bei den Subventionsregelungen der einzelnen US-Bundesstaaten handelt es sich um: die Steuerbefreiung für Biodiesel des Bundesstaates Illinois, das Zuschussprogramm des Bundesstaates Florida für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Steuerbefreiung des Bundesstaates Florida für Wasserstoff und Biokraftstoffe, steuerliche Vergünstigungen des Bundesstaates Florida für Investitionen auf dem Gebiet der Wasserstoff- und Biokraftstofftechnologie, das Programm des Bundesstaates Iowa für revolvierende Kredite für alternative Energien, das Programm des Bundesstaates Iowa zur finanziellen Unterstützung von Agrarerzeugnissen und -technologien mit hoher Wertschöpfung, das Programm des Bundesstaates Iowa für die Schaffung von Gewerbegebieten und von hochwertigen Arbeitsplätzen, das Programm des Bundesstaates Texas zur Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, die Steuerbefreiung des Bundesstaates Texas für Ethanol- und Biodieselbeimischungen, der Finanzfonds des Bundesstaates Missouri zur Förderung qualifizierter Biodieselhersteller, die Steuerfreibetragsregelung des Bundesstaates Washington für Biokraftstoffe, die Befreiung von der Einzelhandelssteuer für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington, die Produktionssteuerbefreiung für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington, das Programm des Bundesstaates Washington zur Förderung erneuerbarer Energien, der Fonds des Bundesstaates Alabama zur Erforschung und Entwicklung alternativer Kraftstoffe, das Biokraftstoffpartnerschaftsprogramm als Ergänzung des Darlehensprogramms zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften des Bundesstaates North Dakota, die Steuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für die Infrastruktur zum Verkauf von Biodiesel, die Steuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für Anlagen zur Herstellung von Biodiesel, die Körperschaftssteuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für Biodiesel, die Steuerbefreiung des Bundesstaates North Dakota für die Biodieselinfrastruktur, die Steuervergünstigung des Bundesstaates Indiana für die Herstellung von Biodiesel, die Steuervergünstigung des Bundesstaates Indiana für die Hersteller von Kraftstoffen mit Biodieselbeimischungen, das Steuerrückerstattungssystem des Bundesstaates Kentucky für die Hersteller von alternativen Kraftstoffen, die Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Herstellung von alternativen Kraftstoffen, die Steuervergünstigung des Bundesstaates Nebraska für Investitionen in die Biodieselproduktion, die Darlehen des Bundesstaates Nebraska für die mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge und die Betankungsinfrastruktur und die Steuerbefreiung des Bundesstaates Nebraska für Ethanol und Biodiesel.

Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Regierungen einzelner Bundesstaaten beinhalten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern von Biodiesel, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Diese Subventionen werden nur bestimmten Unternehmen gewährt und seien daher spezifisch und anfechtbar.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.

Es wird ferner vorgebracht, dass der unlautere Wettbewerb aus den Vereinigten Staaten von Amerika eine erhebliche Verzögerung des Aufbaus eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursache, der sich derzeit noch in einem sehr frühen Entwicklungsstadium befinde.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.   Verfahren für die Subventions- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung verursacht worden ist.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware (2) zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in metrischen Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in metrischen Tonnen),

genaue Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware (insbesondere wird gebeten anzugeben, ob Ihr Unternehmen Biodiesel bzw. Kraftstoffe mit Biodieselbeimischungen herstellt),

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/Hersteller, die die Festlegung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subvention gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen anfordern und ihn innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in metrischen Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 erzielt wurde,

genaue Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware (insbesondere wird gebeten anzugeben, ob Ihr Unternehmen Biodiesel bzw. Kraftstoffe mit Biodieselbeimischungen herstellt),

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware (2) auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008,

Menge (in metrischen Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008,

Produktionsmenge (in metrischen Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, die beantragen, dass die Höhe der anfechtbaren Subvention für ihre Unternehmen nach Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung individuell ermittelt wird, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller die Berechnung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subvention ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Falls sich die Behauptungen zur Subventionierung und zur dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission dem ihr bekannten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Alle von diesem Verfahren betroffenen Ausführer/Hersteller, die eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, müssen ebenfalls innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Fragebogen beantworten, wenn nichts anderes bestimmt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Bei der betroffenen Ware handelt es sich um reinen Biodiesel und um Biodiesel als Kraftstoffbeimischung. Wird der Biodiesel als Kraftstoffbeimischung verkauft, sind nur die Anteile der Biodieselbeimischung anzugeben; Beispiel: Bestehen 100 Tonnen der verkauften Kraftstoffmischung zu 50 % aus Biodiesel und zu 50 % aus Mineralöldiesel, sind als Verkaufsmenge 50 Tonnen der betroffenen Ware anzugeben.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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