EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008XC0529(03)

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung für Chlordifluormethan, Bis(pentabromphenyl)ether und Methenamin sowie über die Risikobegrenzungsstrategie für Methenamin (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 131 vom 29.5.2008, p. 7–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/7


Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung für Chlordifluormethan, Bis(pentabromphenyl)ether und Methenamin sowie über die Risikobegrenzungsstrategie für Methenamin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 131/04)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 (2) und (EG) Nr. 2268/95 (3) der Kommission über die erste bzw. die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

Chlordifluormethan,

Bis(pentabromphenyl)ether,

Methenamin.

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vorgeschlagen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen sind auf der Website der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu finden.

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Die vorliegende Mitteilung enthält die Ergebnisse der Risikobewertungen (5) für Chlordifluormethan, Bis(pentabromphenyl)ether und Methenamin sowie die Risikobegrenzungsstrategie für Methenamin.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und die Risikobegrenzungsstrategie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(5)  Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:

http://ecb.jrc.it/existing-substances/


ANHANG

TEIL 1

CAS-Nr. 75-45-6

 

Einecs-Nr. 200-871-9

Strukturformel:

Image

EINECS-Name:

Chlordifluormethan

IUPAC-Name:

Chlordifluormethan

Berichterstatter:

Italien

Einstufung (1):

Keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Ausgangsstoff für andere Chemikalien wie Fluorpolymere verwendet wird. Das Endprodukt Chlordifluormethan wird als Kältemittel in Kompressionskältemaschinen eingesetzt.

Hinzu kommen Verwendungszwecke als Schäummittel mit H-FCKW-22, das seit dem 1. Januar 2004 (2) verboten ist. Emissionen, die auf diese Anwendung zurückzuführen sind, wurden in der Risikobewertung nicht berücksichtigt.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ATMOSPHÄRE, DAS AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und DAS TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

TEIL 2

CAS-Nr. 1163-19-5

 

Einecs-Nr. 214-604-9

Strukturformel:

Image

EINECS-Name:

Bis(pentabromphenyl)ether

IUPAC-Name:

Bis(pentabromphenyl)ether

Berichterstatter:

Frankreich (menschliche Gesundheit) und Vereinigtes Königreich (Umwelt)

Einstufung:

Keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (3) übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als additives Flammschutzmittel bei der Herstellung von Polymeren vor allem für Elektrogeräte und für Vorhang- und Möbelbezugsstoffe verwendet wird. Weniger häufig sind Verwendungen als additives Flammschutzmittel in Styrolkautschuk, Polycarbonaten, Polyamiden und Terephthalaten sowie in Heißschmelzklebern.

Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke in dieser Risikobewertung möglicherweise nicht erfasst sind.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die Risiken für entwicklungsneurotoxische Wirkungen des Stoffs angemessen beschreiben zu können.

Folgende Informationen sind erforderlich:

eine weitere Studie zur Entwicklungsneurotoxizität bei Mäusen oder Ratten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet.

Im Risikobewertungsbericht wurde dieser Schluss gezogen, da die Exposition von Verbrauchern als geringfügig eingeschätzt wurde. Neuere Informationen deuten zwar darauf hin, dass Verbraucher bis(pentabromphenyl)ether ausgesetzt sein können, das aus Konsumgütern freigesetzt wird, doch diese Exposition ist noch nicht mengenmäßig bestimmt worden und wurde in der Risikobewertung auf der Grundlage des vorliegenden Gefahrenprofils nicht berücksichtigt.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die Exposition von Menschen und die Risiken für entwicklungsneurotoxische Wirkungen des Stoffs angemessen beschreiben zu können.

Folgende Informationen sind erforderlich:

ein geeignetes Programm für Human-Biomonitoring, einschließlich der Untersuchung von Muttermilch und Blut, sowie eine Trendanalyse mit jährlicher Berichterstattung über einen Zeitraum von zehn Jahren,

eine weitere Studie zur Entwicklungsneurotoxizität bei Mäusen oder Ratten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DAS AQUATISCHE UND DAS TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

es werden weitere Informationen benötigt, um die Bedenken hinsichtlich der Persistenz, der Bioakkumulation und der toxischen Eigenschaften des Stoffs angemessen beschreiben zu können.

Folgende Informationen sind erforderlich:

ein Umweltüberwachungsprogramm, das Vögel, Klärschlamm, Sedimente und Luft umfasst und mit dem die Trends der Kontaminationsniveaus für diesen Stoff und seine toxischeren und bioakkumulativen Abbauprodukte festgestellt werden sollen, mit jährlicher Berichterstattung über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

TEIL 3

CAS-Nr. 100-97-0

 

Einecs-Nr. 202-905-8

Strukturformel:

Image

Summenformel:

C6H12N4

EINECS-Name:

Methenamin

IUPAC-Name:

1,3,5,7-tetraazatricyclo-(3.3.1.13,7)decan

Berichterstatter:

Deutschland

Einstufung (4):

F; R11

R42/43

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission (3) übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich für die Herstellung von Harzen und Kautschuk verwendet wird. Weniger bedeutende Verwendungen sind Brennstofftabletten für Campingöfen.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

bedenken hinsichtlich Sensibilisierung der Haut infolge von Exposition der Haut bei allen Szenarios,

bedenken hinsichtlich systemischer Toxizität infolge wiederholter Exposition der Haut bei der Formulierung von Phenolharzsystemen,

bedenken hinsichtlich Entwicklungstoxizität infolge wiederholter Exposition der Haut bei der Formulierung von Phenolharzsystemen, bei der Herstellung von Brennstofftabletten und bei der Herstellung von Formulierungen, die als Korrosionsschutz und als Fotochemikalien verwendet werden.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Hautsensibilisierung infolge von Exposition der Haut durch Kosmetika, auch in niedrigen Konzentrationen, und durch die Verwendung (Handhabung/Zerbrechen) von Trockenbrennstofftabletten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ATMOSPHÄRE, DAS AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und DAS TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER

Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko für Arbeitnehmer im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

VERBRAUCHER

Die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (5) mit Bezug auf Kosmetika und der Richtlinie 2001/95/EG mit Bezug auf Produkte werden im Hinblick auf die beschriebenen Risiken für Verbraucher als ausreichend betrachtet.


(1)  Dieser Stoff ist zurzeit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

(3)  Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:

http://ecb.jrc.it/existing-substances/

(4)  Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 3).

(5)  Ein Kommissionsvorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 76/768/EWG wurde am 5. Februar 2008 angenommen.


Top