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Document 52008XC0524(04)

    Bekanntmachung betreffend die Umsetzung des vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Panelberichts über die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

    ABl. C 127 vom 24.5.2008, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 127/32


    Bekanntmachung betreffend die Umsetzung des vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Panelberichts über die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

    (2008/C 127/16)

    1.   Hintergrund

    Im Januar 2006 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 (1) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein und vereinnahmte die vorläufigen Zölle endgültig („ursprüngliche Maßnahme“). Daraufhin strengte Norwegen bei der Welthandelsorganisation („WTO“) ein Streitbeilegungsverfahren an (Rechtssache WT/DS 337). Der Bericht des Panels, das vom Streitbeilegungsgremium (DSB) der WTO eingesetzt wurde, wurde den WTO-Mitgliedern am 16. November 2007 übermittelt. Auf seiner Sitzung am 15. Januar 2008 nahm das DSB den Panelbericht („Bericht“) an. Die ursprüngliche Maßnahme sollte mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang gebracht werden.

    Der Bericht kann online unter der folgenden Web-Adresse eingesehen werden:

    http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds337_e.htm

    2.   Angemessener Zeitraum

    Die umzusetzenden Feststellungen sind im Wesentlichen sachbezogener Art und betreffen zahlreiche Wirtschaftsbeteiligte in der EU, aber auch Parteien in Norwegen. Der Umsetzungsprozess wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden, der gemäß Artikel 21 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten festgelegt wird.

    3.   Rechtsgrundlage und Umsetzung

    Der Rat kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme („Ermächtigungsverordnung“) (2) auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Maßnahmen ergreifen, die er für angemessen erachtet, um die ursprüngliche Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in dem Bericht in Einklang zu bringen.

    4.   Verfahren

    Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Ermächtigungsverordnung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der ursprünglichen Maßnahme führte.

    a)   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    Wie bereits bei der Untersuchung, die zur Annahme der ursprünglichen Maßnahme führte, werden die zu erhebenden Angaben über die das Dumping betreffenden Aspekte der Untersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 betreffen („Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends wird den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ betreffen („Bezugszeitraum“).

    b)   Fragebogen

    Um die für die Umsetzung als notwendig erachteten zusätzlichen Informationen einzuholen, wird die Kommission allen Herstellern oder Verbänden von Herstellern in der Gemeinschaft, bestimmten Ausführern/Herstellern in Norwegen bzw. Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes und allen sonstigen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zusenden.

    c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe c gesetzten Frist zu stellen.

    5.   Allgemeine Fristen

    a)   Anforderung eines Fragebogens

    Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

    b)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) („Grundverordnung“) verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

    c)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    6.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro J-79 4/23

    B-1049 Brüssel

    Fax (32-2) 295 65 05

    7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

    9.   Anhörungsbeauftragter

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


    (1)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

    (3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

    (5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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