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Document 52008XC0509(08)

    Bekanntmachung für Exporteure in der Europäischen Union, die im Jahr 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ausführen wollen

    ABl. C 114 vom 9.5.2008, p. 21–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 114/21


    Bekanntmachung für Exporteure in der Europäischen Union, die im Jahr 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ausführen wollen

    (2008/C 114/12)

    I.

    Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 folgende Stoffe aus der Europäischen Union ausführen wollen:

    Gruppe I:

    FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

    Gruppe II:

    sonstige vollhalogenierte FCKW

    Gruppe III:

    Halon 1211, 1301 oder 2402

    Gruppe IV:

    Tetrachlorkohlenstoff

    Gruppe V:

    1,1,1 Trichlorethan

    Gruppe VI:

    Methylbromid

    Gruppe VII:

    teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

    Gruppe VIII:

    teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

    Gruppe IX:

    Chlorbrommethan

    II.

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Ausfuhren von:

    a)

    geregelten Stoffen, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Montrealer Protokolls hergestellt wurden;

    b)

    geregelten Stoffen, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke der Vertragsparteien hergestellt wurden;

    c)

    Produkten und Geräten, die geregelte Stoffe enthalten, die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellt oder nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung eingeführt wurden;

    d)

    zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten;

    e)

    geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

    f)

    Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltende Dosier-Inhalatoren und hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln, für die eine vorübergehende Ausnahmeregelung genehmigt werden kann;

    g)

    gebrauchten Produkten und Geräten, die aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten. Die Ausnahme gilt nicht für:

    Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte,

    Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte, die Teil anderer Produkte und Einrichtungen sind und Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel enthalten oder Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel zu ihrem Funktionieren brauchen,

    Schaumstoffe für die Gebäudeisolierung sowie diesbezügliche Produkte.

    h)

    Produkten und Geräten, die H-FCKW enthalten und die in Länder ausgeführt werden sollen, wo die Verwendung von H-FCKW in solchen Produkten noch erlaubt ist;

    Ausfuhren aus der Gemeinschaft von Methylbromid und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nicht dem Protokoll angehörende Staaten sind verboten.

    III.

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist für die Ausfuhr der in Anhang I dieser Bekanntmachung aufgeführten Stoffe eine Ausfuhrlizenz erforderlich. Die Europäische Kommission stellt solche Ausfuhrlizenzen aus, nachdem sie die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung überprüft hat.

    IV.

    Die Kommission fordert Unternehmen, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 geregelte Stoffe ausführen wollen und denen bislang keine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, hiermit auf, dies der Kommission spätestens bis zum 1. Juli 2008 mithilfe des online verfügbaren Registrierungsformulars mitzuteilen:

    http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm

    Nach der Registrierung in der ODS-Datenbank gilt das unter Abschnitt V beschriebene Verfahren.

    V.

    Unternehmen, denen in den letzten Jahren eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, sollten ihre Erklärung abgeben, indem sie das über die ODS-Datenbank online verfügbare Ausfuhranmeldeformular ausfüllen und einreichen: http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm. Nach der Online-Übermittelung ist ein unterzeichnetes Exemplar des Ausfuhranmeldeformulars an die Kommission zu senden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Umwelt

    Referat ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

    BU-5 2/053

    B-1049 Brüssel

    Fax (32-2) 292 06 92

    E-Mail: env-ods@ec.europa.eu

    Eine Kopie des Lizenzantrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu senden. Ein Verzeichnis der Kontaktstellen in allen Mitgliedstaaten ist zu finden unter:

    http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_export.htm

    VI.

    Die Kommission berücksichtigt nur Anträge, die bis zum 1. August 2008 eingehen. Die Einreichung einer Ausfuhranmeldung berechtigt noch nicht zur Ausfuhr.

    VII.

    Um im Jahr 2009 geregelte Stoffe ausführen zu können, müssen Unternehmen, die eine Ausfuhranmeldung eingereicht haben, bei der Kommission über die ODS-Datenbank eine Ausfuhrlizenznummer (ALN) beantragen; hierzu ist das online verfügbare ALN-Antragsformular zu verwenden. Wenn die Kommission sich vergewissert hat, dass der Antrag mit der Anmeldung und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Einklang steht, wird eine ALN erteilt. Der Antragsteller wird per E-Mail über die Genehmigung seines Antrags unterrichtet. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine ALN zu verweigern, wenn der auszuführende Stoff nicht seiner Beschreibung entspricht, für einen anderen als den genehmigten Zweck verwendet werden könnte oder nicht entsprechend der Verordnung ausgeführt werden kann.

    VIII.

    Um die Beschreibung des Stoffs und den Ausfuhrzweck zu überprüfen, kann die Kommission vom Antragsteller zusätzliche Angaben anfordern, die bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer ALN für Ausfuhren zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs oder für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke der Vertragsparteien im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung berücksichtigt werden.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

    eine Bestätigung des Herstellers, dass der Stoff für den angegebenen Zweck hergestellt wurde, und

    eine Bestätigung des Antragstellers, dass der Stoff nur für den angegebenen Zweck ausgeführt wird, und

    Name und Anschrift des Endempfängers im endgültigen Bestimmungsland.

    Die Kommission behält sich das Recht vor, eine ALN erst dann zu erteilen, wenn die zuständige Behörde im Bestimmungsland den Ausfuhrzweck und die Einhaltung der Bestimmungen des Montrealer Protokolls bestätigt hat.

    IX.

    Weitere Informationen über die Ausfuhr von Ozon abbauenden Stoffen sind zu finden unter:

    http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods_export.htm


    (1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).


    ANHANG I

    Erfasste Stoffe

    Gruppe

    Stoffe

    Ozonabbaupotenzial (1)

    Gruppe I

    CFCl3

    (CFC 11)

    1,0

    CF2Cl2

    (CFC 12)

    1,0

    C2F3Cl3

    (CFC 113)

    0,8

    C2F4Cl2

    (CFC 114)

    1,0

    C2F5Cl

    (CFC 115)

    0,6

    Gruppe II

    CF3Cl

    (CFC 13)

    1,0

    C2FCl5

    (CFC 111)

    1,0

    C2F2Cl4

    (CFC 112)

    1,0

    C3FCl7

    (CFC 211)

    1,0

    C3F2Cl6

    (CFC 212)

    1,0

    C3F3Cl5

    (CFC 213)

    1,0

    C3F4Cl4

    (CFC 214)

    1,0

    C3F5Cl3

    (CFC 215)

    1,0

    C3F6Cl2

    (CFC 216)

    1,0

    C3F7Cl

    (CFC 217)

    1,0

    Gruppe III

    CF2BrCl

    (Halon 1211)

    3,0

    CF3Br

    (Halon 1301)

    10,0

    C2F4Br2

    (Halon 2402)

    6,0

    Gruppe IV

    CCl4

    (Tetrachlorkohlenstoff

    1,1

    Gruppe V

    C2H3Cl3  (2)

    (1,1,1-Trichlorethan)

    0,1

    Gruppe VI

    CH3Br

    (Methylbromid)

    0,6

    Gruppe VII

    CHFBr2

     

    1,00

    CHF2Br

     

    0,74

    CH2FBr

     

    0,73

    C2HFBr4

     

    0,8

    C2HF2Br3

     

    1,8

    C2HF3Br2

     

    1,6

    C2HF4Br

     

    1,2

    C2H2FBr3

     

    1,1

    C2H2F2Br2

     

    1,5

    C2H2F3Br

     

    1,6

    C2H3FBr2

     

    1,7

    C2H3F2Br

     

    1,1

    C2H4FBr

     

    0,1

    C3HFBr6

     

    1,5

    C3HF2Br5

     

    1,9

    C3HF3Br4

     

    1,8

    C3HF4Br3

     

    2,2

    C3HF5Br2

     

    2,0

    C3HF6Br

     

    3,3

    C3H2FBr5

     

    1,9

    C3H2F2Br4

     

    2,1

    C3H2F3Br3

     

    5,6

    C3H2F4Br2

     

    7,5

    C3H2F5Br

     

    1,4

    C3H3FBr4

     

    1,9

    C3H3F2Br3

     

    3,1

    C3H3F3Br2

     

    2,5

    C3H3F4Br

     

    4,4

    C3H4FBr3

     

    0,3

    C3H4F2Br2

     

    1,0

    C3H4F3Br

     

    0,8

    C3H5FBr2

     

    0,4

    C3H5F2Br

     

    0,8

    C3H6FBr

     

    0,7

    Gruppe VIII

    CHFCl2

    (HCFC 21) (3)

    0,040

    CHF2Cl

    (HCFC 22) (3)

    0,055

    CH2FCl

    (HCFC 31)

    0,020

    C2HFCl4

    (HCFC 121)

    0,040

    C2HF2Cl3

    (HCFC 122)

    0,080

    C2HF3Cl2

    (HCFC 123) (3)

    0,020

    C2HF4Cl

    (HCFC 124) (3)

    0,022

    C2H2FCl3

    (HCFC 131)

    0,050

    C2H2F2Cl2

    (HCFC 132)

    0,050

    C2H2F3Cl

    (HCFC 133)

    0,060

    C2H3FCl2

    (HCFC 141)

    0,070

    CH3CFCl2

    (HCFC 141b) (3)

    0,110

    C2H3F2Cl

    (HCFC 142)

    0,070

    CH3CF2Cl

    (HCFC 142b) (3)

    0,065

    C2H4FCl

    (HCFC 151)

    0,005

    C3HFCl6

    (HCFC 221)

    0,070

    C3HF2Cl5

    (HCFC 222)

    0,090

    C3HF3Cl4

    (HCFC 223)

    0,080

    C3HF4Cl3

    (HCFC 224)

    0,090

    C3HF5Cl2

    (HCFC 225)

    0,070

    CF3CF2CHCl2

    (HCFC 225ca) (3)

    0,025

    CF2ClCF2CHClF

    (HCFC 225cb) (3)

    0,033

    C3HF6Cl

    (HCFC 226)

    0,100

    C3H2FCl5

    (HCFC 231)

    0,090

    C3H2F2Cl4

    (HCFC 232)

    0,100

    C3H2F3Cl3

    (HCFC 233)

    0,230

    C3H2F4Cl2

    (HCFC 234)

    0,280

    C3H2F5Cl

    (HCFC 235)

    0,520

    C3H3FCl4

    (HCFC 241)

    0,090

    C3H3F2Cl3

    (HCFC 242)

    0,130

    C3H3F3Cl2

    (HCFC 243)

    0,120

    C3H3F4Cl

    (HCFC 244)

    0,140

    C3H4FCl3

    (HCFC 251)

    0,010

    C3H4F2Cl2

    (HCFC 252)

    0,040

    C3H4F3Cl

    (HCFC 253)

    0,030

    C3H5FCl2

    (HCFC 261)

    0,020

    C3H5F2Cl

    (HCFC 262)

    0,020

    C3H6FCl

    (HCFC 271)

    0,030

    Gruppe IX

    CH2BrCl

    Halon 1011/Chlorbrommethan

    0,120


    (1)  Bei der Angabe des Ozonabbaupotentials handelt es sich um Schätzwerte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse. Sie werden regelmäßig unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, überprüft und aktualisiert.

    (2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

    (3)  Kennzeichnet den Stoff mit der wirtschaftlich größten Bedeutung nach dem Protokoll.


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