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Document 52008XC0418(05)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 97 vom 18.4.2008, p. 18–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 97/18


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 97/06)

Nummer der Beihilfe: XA 319/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Sežana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Sežana 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Sežana (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 65 390 EUR

 

2008: 64 681 EUR

 

2009: 64 681 EUR

 

2010: 64 681 EUR

 

2011: 66 104 EUR

 

2012: 67 558 EUR

 

2013: 69 045 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung traditioneller Gebäude:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für nichtproduktive Objekte,

bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

die Beihilfe wird für bis zu 100 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten und zwar in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Sežana“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung der Kommission: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Sežana

Partizanska cesta 4

SLO-6210 Sežana

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200792&dhid=91916

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Der Bürgermeister

Davorin TERČON

Nummer der Beihilfe: XA 320/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Šmarješke Toplice

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Šmarješke Toplice 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Šmarješke Toplice za programsko obdobje 2007–2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der voraussichtliche Jahresbeihilfebetrag im Zeitraum 2007-2013 beträgt 16 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

die Beihilfe beträgt maximal 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten.

Die Beihilfe wird für den Kauf von Maschinen und Anlagen zur Primärproduktion, für die Erschließung und Neuordnung von Grundstücken und für mehrjährige Kulturen gewährt.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten bis zu 40 % der tatsächlich entstandenen Kosten bzw. bis zu 1 700 EUR pro Objekt (zu diesen Kosten kann auch eine vertretbare Aufwandsentschädigung für die vom Landwirt selbst geleistete Arbeit gezählt werden, jedoch maximal bis zu einem Betrag von 1 000 EUR pro Jahr),

für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. bis zu 1 500 EUR pro Investition, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Förderungen in Höhe von bis zu 25 % der Kosten, die durch das Entfernen und den Wiederaufbau bestehender Gebäude anfallen, gewährt, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 2 500 EUR pro landwirtschaftlichen Betrieb,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht bzw. hat sie eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 %. Die Beihilfe der Gemeinde sinkt und beträgt höchstens 15 % der Kosten der Aussiedlung bzw. höchstens 1 500 EUR je landwirtschaftlichen Betrieb. Bei Junglandwirten beläuft sich die Beihilfe in diesem Fall auf höchstens 20 % der Kosten bzw. höchstens 2 000 EUR je landwirtschaftlichen Betrieb.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

unter Berücksichtigung der von der Regierung der Republik Slowenien verabschiedeten Verordnung über die Kofinanzierung von Versicherungsprämien für die Versicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung für das Jahr 2007 (Uredba o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2007) beträgt die Beihilfe der Gemeinde die Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Fördermitteln für bis zu 100 % der entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren gewährt.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Šmarješke Toplice za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3-22) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung der Kommission: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šmarješke Toplice

Šmarjeta 66

SLO-8220 Šmarješke Toplice

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200791&dhid=91856

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Bernardka KRNC

Bürgermeisterin der Gemeinde Šmarješke Toplice

Nummer der Beihilfe: XA 321/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Šmartno pri Litiji

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja podeželja v občini Šmartno pri Litiji 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Šmartno pri Litiji za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 43 000 EUR

 

2008: 43 000 EUR

 

2009: 43 000 EUR

 

2010: 44 000 EUR

 

2011: 44 000 EUR

 

2012: 45 000 EUR

 

2013: 45 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung traditioneller Gebäude:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten,

bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Šmartno pri Litiji za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung der Kommission: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šmartno pri Litiji

Tomazinova 2

SLO-1275 Šmartno pri Litiji

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200789&dhid=91707

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Milan IZLAKAR

Der Bürgermeister der Gemeinde Šmartno pri Litiji

Nummer der Beihilfe: XA 322/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Zavrč

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za programe razvoja podeželja v občini Zavrč

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih in drugih pomoči, ter ukrepov za programe razvoja podeželja v občini Zavrč

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 12 000 EUR

 

2008: 12 000 EUR

 

2009: 12 000 EUR

 

2010: 12 000 EUR

 

2011: 12 000 EUR

 

2012: 12 000 EUR

 

2013: 12 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung traditioneller Gebäude:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen in nichtproduktive Objekte,

bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

die Beihilfe wird für bis zu 100 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

5.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih in drugih pomoči, ter ukrepov za programe razvoja podeželja v Občini Zavrč“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Zavrč

Zavrč 11

SLO-2283 Zavrč

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200791&dhid=91857

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Irena HORVAT–RIMELE

Sektretärin der Gemeindeverwaltung

Nummer der Beihilfe: XA 364/07

Mitgliedstaat: Irland

Region: Gesamter Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung: Fallen Animals Scheme

Rechtsgrundlage: The Animal By-Products Regulation (EC) No 1774/2002 controls the collection, transport, storage, handling, processing and use or disposal of animal by-products in EU member states. Regulation (EC) No 999/2001 as amended provides for the testing of fallen cattle, sheep and goats. Statutory Instrument (EC) No 612/2006 provides for the application of both EU Regulations in Ireland

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist es, die Untersuchungen verendeter Tiere auf TSE zu vereinfachen; sicherzustellen, dass alle verendeten Tiere zur ordnungsgemäßen Beseitigung eingesammelt werden; die Zahl der in zugelassenen Deponien vergrabenen Tiere zu minimieren. Dies entspricht Artikel 16 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Unterstützung des Tierhaltungssektors

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Bewilligungsbehörde: Department of Agriculture, Fisheries and Food Johnstown Castle Wexford

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/index.jsp?file=animal_products/fallenanimalscheme/index.xml


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