Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0785

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen

/* KOM/2008/0785 endg. - COD 2007/0187 */

52008PC0785

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen /* KOM/2008/0785 endg. - COD 2007/0187 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.11.2008

KOM(2008) 785 endgültig

2007/0187 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen

2007/0187 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)510 – 2007/0187(COD)): | 10. September 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 12. Dezember 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 29. November 2007 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: | entfällt |

Politische Einigung im Rat (Landwirtschaft) (A-Punkt): | 15. Juli 2008 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts (Rat): | 18. November 2008 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Mit der Richtlinie 80/181/EWG wurden die Maßeinheiten des Internationalen Systems (SI) in der Europäischen Union als gesetzliche Maßeinheiten verbindlich. Das SI wurde von der durch die Meterkonvention vom 20. Mai 1875 in Paris eingesetzten Allgemeinen Konferenz über Maße und Gewichte verabschiedet.

Die Richtlinie schafft auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eine einheitliche Regelung, so dass im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse infolge Verwendung unterschiedlicher Maßeinheiten entstehen.

Mit dem Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 80/181/EWG soll die derzeitige Praxis wie folgt fortgeführt werden:

- Unbegrenzte Zulassung der Verwendung zusätzlicher Angaben: Dies stellt die Fortsetzung der bisherigen Praxis sicher und ermöglicht auch in Zukunft eine flexible Handhabung der Verwendung nichtmetrischer Einheiten, wo keine metrischen Einheiten existieren, wie etwa in der Datenverarbeitung mit ihren binären Einheiten Bit und Byte.

- Aufnahme der neuen SI-Einheit für die katalytische Aktivität (katal), die von der Allgemeinen Konferenz über Maße und Gewichte angenommen wurde.

- Zulassung der weiteren Anwendung begrenzter Ausnahmeregelungen im Vereinigten Königreich und in Irland bezüglich der speziellen Verwendung von Pint, Meile und Feinunze, da diese sich weder auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken noch dem Grundsatz der Subsidiarität zuwiderlaufen, sowie Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Verwendung der Einheit „Acre“ für Grundbucheintragungen, von der kein Gebrauch mehr gemacht wird.

- Präzisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, damit diese voll und ganz mit den geltenden Verträgen vereinbar ist, indem keine spezifischen Bereiche, für die die Richtlinie gilt, mehr aufgeführt werden.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Anmerkungen

Der Rat unterstützte den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich einer Reihe technischer Änderungen, die die Weiterentwicklung der internationalen Normen im Bereich der Maßeinheiten widerspiegeln, sowie einer Klausel über die Berichterstattung und eine gegebenenfalls erforderliche Überarbeitung nach 10 Jahren.

3.2 Vom Europäischen Parlament vorgenommene Änderungen, die vollständig, teilweise oder im Grundsatz in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Das Europäische Parlament hat keine Änderungen vorgeschlagen.

3.3 Vom Europäischen Parlament vorgenommene Änderungen, die weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Das Europäische Parlament hat keine Änderungen vorgeschlagen.

3.4 Änderungen am ursprünglichen Vorschlag, die von der Kommission mit ihrem geänderten Vorschlag eingebracht und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

Es hat keinen geänderten Vorschlag gegeben.

3.5 Sonstige Änderungen, die mit dem gemeinsamen Standpunkt des Rates gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag eingeführt werden

Der gemeinsame Standpunkt enthält gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag folgende Änderungen. Diese sind vorwiegend technischer Art.

In Erwägungsgrund 3 wurde das Wort „unbefristet“ gestrichen.

Erwägungsgrund 4 lautet nun „Zusätzliche Angaben könnten auch die Möglichkeit einer allmählichen, reibungslosen Einführung neuer metrischer Einheiten bieten, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene entwickelt werden.“ und wurde zu Erwägungsgrund 6.

Die Erwägungsgründe 5, 6 bzw. 7 wurden zu den Erwägungsgründen 8, 10 bzw. 12.

Erwägungsgrund 7 und Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben c und d wurden hinzugefügt, um die Definitionen für „Radiant“ und „Steradiant“ anzupassen und sie in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e aufzunehmen; dies erfolgte im Anschluss an die Abschaffung der zusätzlichen SI-Einheiten als separate SI-Klasse gemäß der 1995 angenommenen Norm.

Erwägungsgrund 9 und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a wurden zwecks Aktualisierung der Definition des Kelvin gemäß der 2007 angenommenen internationalen Norm hinzugefügt.

Erwägungsgrund 11 wurde hinzugefügt und in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 wurde „und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei“ gestrichen, so dass die Mitgliedstaaten keine Entsprechungstabellen vorlegen müssen. Diese Änderung gilt vorbehaltlich einer Erklärung der Kommission (siehe Ziffer 5).

Hinzugefügt wurden Erwägungsgrund 4, in dem hervorgehoben wird, wie wichtig die Förderung des SI-Systems ist, sowie Erwägungsgrund 5, in dem das Interesse der EU an Drittlandsmärkten für Produkte zum Ausdruck gebracht wird, die ausschließlich in SI-Maßeinheiten ausgezeichnet sind. Beide Erwägungsgründe beziehen sich auf die Einfügung gemäß Artikel 1 Absatz 4, derzufolge die Berichterstattung und eine gegebenenfalls erforderliche Überarbeitung durch die Kommission bis spätestens 2019 vorgesehen sind.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a wird zu Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b wird zu Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird zu Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe g.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a (umnummeriert zu Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) bezieht sich auf den Anhang, Kapitel I, Nummern 1.2.2 und 1.2.3; geändert wird nur Folgendes:

- Änderung des Titels von Nummer 1.2.2: „Abgeleitete SI-Einheiten" wird ersetzt durch „Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten“.

- Ergänzung der Tabelle durch Einfügen von zwei neuen Zeilen am Tabellenanfang für „Radiant“ und „Steradiant“ (siehe Erläuterung weiter oben zu Erwägungsgrund 7) sowie der ursprünglich vorgeschlagenen Zeile für „Katal“ am Tabellenende.

4. FAZIT

Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt.

5. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Zur Bereitstellung von Entsprechungstabellen durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission am 12.12.2007 gegenüber dem AstV folgende Erklärung abgegeben:

Erklärung der Kommission zu Erwägungsgrund 6a und Artikel 2 Absatz 1

„Die Kommission erinnert an ihren Standpunkt, dass die Aufstellung von Tabellen durch die Mitgliedstaaten, aus denen die Entsprechungen zwischen ihren Umsetzungsmaßnahmen und der Richtlinie hervorgehen, im Interesse der Bürger, einer besseren Rechtsetzung und der Transparenz ist und darüber hinaus die Prüfung der Konformität der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht erleichtert.

Die Kommission stellt sich jedoch einer Einigung im Rat im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des interinstitutionellen Verfahrens in dieser Angelegenheit nicht in den Weg. Sie erwartet jedoch, dass diese Querschnittsfrage von den Organen gemeinsam geprüft wird.“

Top