Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0784

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

    /* KOM/2008/0784 endg. */

    52008PC0784

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 /* KOM/2008/0784 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 24.11.2008

    KOM(2008) 784 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

    (von der Kommission vorgelegt)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[1], insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sehen die Festsetzung eines Orientierungspreises und eines gemeinschaftlichen Produktionspreises zur Bestimmung des Preisniveaus zur Marktintervention für bestimmte Fischereierzeugnisse für jedes Fischwirtschaftsjahr vor.

    (2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für jedes bzw. jede der in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festzusetzen.

    (3) Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollten die Orientierungspreise im Fischwirtschaftsjahr 2009 je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden.

    (4) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist der gemeinschaftliche Produktionspreis für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen. Es empfiehlt sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines dieser Erzeugnisse festzusetzen und den gemeinschaftlichen Produktionspreis für die anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten zu errechnen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus [2] festgelegt worden sind.

    (5) Aufgrund der in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Spiegelstrich sowie in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien empfiehlt es sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis für das Fischwirtschaftsjahr 2009 anzupassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 werden die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Anhänge | Art Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Aufmachungsform | Orientierungspreise (EUR/t) |

    I | 1. Heringe der Art Clupea harengus | Ganz | 281 |

    2. Sardinen der Art Sardina pilchardus | Ganz | 574 |

    3. Dornhai (Squalus acanthias) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1112 |

    4. Katzenhai (Scyliorhinus-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 725 |

    5. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-spp.) | Ganz | 1200 |

    6. Kabeljau der Art Gadus morhua | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1647 |

    7. Köhler (Pollachius virens) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 776 |

    8. Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1038 |

    9. Merlan (Merlangius merlangus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 955 |

    10. Leng (Molva-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1214 |

    11. Makrelen der Art Scomber scombrus | Ganz | 319 |

    12. Makrelen der Art Scomber japonicus | Ganz | 290 |

    13. Sardellen (Engraulis-Arten) | Ganz | 1300 |

    14. Scholle (Pleuronectes platessa), | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.1.2009 bis 30.4.2009 | 1074 |

    Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.5.2009 bis 31.12.2009 | 1492 |

    15. Seehechte der Art Merluccius merluccius | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 3620 |

    16. Butte (Lepidorhombus-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 2528 |

    17. Scharbe (Limanda limanda) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 854 |

    18. Flunder (Platichthys flesus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 522 |

    19. Weißer Thun (Thunnus alalunga) | Ganz | 2197 |

    ausgenommen, mit Kopf | 2415 |

    20. Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) | Ganz | 1729 |

    21. Seeteufel (Lophius-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 2968 |

    Ohne Kopf | 6107 |

    22. Garnelen der Art Crangon crangon | Nur in Wasser gekocht | 2498 |

    23. Tiefseegarnelen (Pandalus Borealis) | Nur in Wasser gekocht | 6539 |

    Frisch oder gekühlt | 1622 |

    24. Taschenkrebse (Cancer pagurus) | Ganz | 1783 |

    25. Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | Ganz | 5470 |

    Nur als Schwanz | 4364 |

    26. Seezunge (Solea-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 6845 |

    II | 1. Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1955 |

    2. Seehecht (Merluccius-Arten) | Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1196 |

    Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1483 |

    3. Brassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) | Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1546 |

    4. Schwertfisch (Xiphias gladius) | Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 3977 |

    5. Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1954 |

    6. Kraken (Octopus-Arten) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 2183 |

    7. Kalmare (Loligo-Arten) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1203 |

    8. Kalmare (Ommastrephes sagittatus) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 961 |

    9. Illex argentinus | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 869 |

    10. Garnelen der Familie Penaeidae Garnelen der Art Parapenaeus Longirostris | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 4032 |

    andere Arten der Familie Penaeidae | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 7897 |

    ANHANG II

    Art Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Gewicht | Handelsmerkmale | Gemeinschaftlicher Produktionspreis (EUR/Tonne) |

    Gelbflossenthun (Thunnus albacares) | Stückgewicht von mehr als 10 kg | Ganz | 1275 |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    Stückgewicht von 10 kg oder weniger | Ganz |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    Weißer Thun (Thunnus alalunga) | Stückgewicht von mehr als 10 kg | Ganz |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    Stückgewicht von 10 kg oder weniger | Ganz |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) | Ganz |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    Roter Thun (Thunnus thynnus) | Ganz |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus | Ganz |

    Ausgenommen, ohne Kiemen |

    Andere |

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

    2. ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Politikbereich 11: Fischerei und maritime Angelegenheiten

    Tätigkeit ABB 11 02: Fischereimärkte

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

    11 02 01 01: Interventionen bei Fischereierzeugnissen:

    Vorläufige Aufteilung der Mittel:

    - Operationelle Programme: 1,230 Mio. EUR [3]

    - Gemeinschaftliche Rücknahmen: 3,000 Mio. EUR

    - Autonome Rücknahmen und Übertragungen: 2,200 Mio. EUR

    - Beihilfe für die private Lagerhaltung: 1,000 Mio. EUR

    - Ausgleichsentschädigung für Thunfisch: 1,700 Mio. EUR

    - Gemeinschaftliche Übertragungen: 5,000 Mio. EUR

    - Technische Hilfe: 0,150 Mio. EUR

    - Studien: 0,220 Mio. EUR3

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Die Maßnahme ist auf das Fischwirtschaftsjahr 2009 (16.10.2008 – 15.10.2009) begrenzt.

    Da es sich um eine Preisfestsetzung handelt, sind die Auswirkungen auf die Ausgaben indirekter Natur. Die Ausgaben können sich je nach Marktlage und angelandeten Mengen erheblich ändern.

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

    Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

    11 02 0101 | OA/ NOA | GM[4]/ NGM[5] | YES/ NO | JA/NEIN | JA/NEIN | 2 |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr 2009 | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

    Operative Ausgaben[6] |

    Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 13,050 | 13,050 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 13,050 | 13,050 |

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | - | - | - | - | - | - | - |

    HÖCHSTBETRAG |

    Mittel | a+c | 13,050 | 13,050 |

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,244 | 0,244 |

    Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,036 | 0,036 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

    VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 13,330 | - | - | - | - | - | 13,330 |

    ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 13,330 | - | - | - | - | - | 13,330 |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Kofinanzierung durch | Jahr 2009 | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

    Keine Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten oder andere Institutionen | f | - | - | - | - | - | - | - |

    VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | - | - | - | - | - | - | - |

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

    ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

    Personalbedarf insgesamt | 2 | - | - | - | - | - |

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

    Die Interventionen betreffend Fischereierzeugnisse werden im Einklang mit Artikel 34 EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durchgeführt. Sie sollen durch die Verhinderung potenzieller Krisenrisiken die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Preis- und Angebotspolitik von größter Bedeutung. Das Interesse der Erzeugungs- und Vermarktungskette und die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors im Kontext der Globalisierung zu stärken, müssen berücksichtigt werden. Das Ziel der Marktstabilität zusammen mit der Stützung der Erzeugereinkommen kann im Wesentlichen durch die verschiedenen Interventionsmechanismen auf den Märkten wie Rücknahmen, Übertragungen und Ausgleichsentschädigungen erreicht werden. Auch das Verbraucherinteresse ist zu berücksichtigen.

    5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern keine Anwendung, als die Gemeinschaftsmaßnahme unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Der Mehrwert der Gemeinschaftsmaßnahme hängt direkt mit dem Vorhandensein einer gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zusammen.

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    Ziel dieses Vorschlags ist die Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise durch den Rat im Einklang mit den Artikeln 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates. Die Orientierungspreise dienen als Grundlage für die verschiedenen technischen Parameter, die für die Anwendung der Interventionsregelung für das betreffende Fischwirtschaftsjahr erforderlich sind und durch Verordnungen der Kommission festgesetzt werden. Gleichermaßen bildet der gemeinschaftliche Produktionspreis die Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch, die abhängig von der Entwicklung der Preise auf den Weltmärkten gezahlt werden kann.

    Um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation im Jahr 2009 zu gewährleisten, sollten alle Verordnungen bis Ende 2008 angenommen werden.

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

    Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

    Zentrale Verwaltung

    ( direkt durch die Kommission

    indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

    Exekutivagenturen

    die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

    einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    Geteilte oder dezentrale Verwaltung

    mit Mitgliedstaaten

    mit Drittländern

    Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Bemerkungen:

    Seit 16. Oktober 2006 werden die aus Mitteln der Haushaltslinie 11 02 01 finanzierten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zentral durchgeführt. Außerdem fällt die Verwaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission übermittelten Daten unter die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission.

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    Die Überwachung der geplanten Maßnahmen wird durch die Sammlung und Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 80/2001 mittels des Systems FIDES übermittelten Daten gewährleistet.

    6.2. Bewertung

    6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

    Wegen der besonderen Art des Vorschlags, d.h. der jährlichen Festsetzung von bestimmten Gemeinschaftspreisen nach den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in ihrer gegenwärtigen Form, ist eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nicht erforderlich. Der Vorschlag stützt sich allerdings auf eine regelmäßige Überwachung der Interventionen in den vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren und eine gründliche Analyse der Marktlage für die betroffenen Erzeugnisse.

    6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

    Entfällt, da die Interventionsmaßnahmen für Fischereierzeugnisse noch keiner Zwischenbewertung bzw. Ex-post-Bewertung unterzogen wurden.

    6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

    Es wurde ein Bericht über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (siehe KOM(2006) 558 endg. und Begleitdokument SEK(2006) 1218) übermittelt, und derzeit wird in Einklang mit der Haushaltsordnung eine Gesamtbewertung der in der gemeinsamen Marktorganisation in ihrer derzeitigen Fassung vorgesehenen Mechanismen durchgeführt.

    7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Betrugsbekämpfungsaßnahmen entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Verwaltung der Ausgaben, Folgemaßnahmen und Ex-post-Kontrollen.

    8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

    (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

    ( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2009 vorab zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr 2009 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

    Sonstige technische und administrative Unterstützung |

    - intra muros |

    - extra muros |

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

    8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | Jahr 2009 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,244 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

    Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

    2 AST x 0,122 Mio. EUR = 0,244 Mio. EUR

    .

    Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

    Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

    8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

    XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

    XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[17] | 1 | 0,019 |

    XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

    XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

    2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

    3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,036 |

    Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    [1] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    [2] ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15.

    [3] Von der Festsetzung der Orientierungspreise nicht betroffene Finanzhilfe.

    [4] Differentiated appropriations

    [5] Non-differentiated appropriations hereafter referred to as NDA

    [6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

    [7] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

    [8] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

    [9] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [10] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

    [11] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen“ zu erläutern.

    [12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [13] Does not affect administrative cost or staffing

    [14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [15] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

    [16] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

    [17] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

    Top