Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0640

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2008) 2598} {SEC(2008) 2599}

    /* KOM/2008/0640 endg. - COD 2008/0194 */

    52008PC0640

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2008) 2598} {SEC(2008) 2599} /* KOM/2008/0640 endg. - COD 2008/0194 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 13.10.2008

    KOM(2008) 640 endgültig

    2008/0194 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (von der Kommission vorgelegt) {SEC(2008) 2598}{SEC(2008) 2599}

    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

    110 | Begründung und Ziele des Vorschlags Der vorliegende Vorschlag zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro ist Ergebnis eines Revisionsprozesses, mit dem die Kommission im Jahr 2005 begonnen hat. Ziel ist die Ersetzung der bestehenden Verordnung, um Veränderungen des Marktes (und insbesondere der Entstehung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums) Rechnung zu tragen, den Verbraucherschutz zu stärken und einen geeigneten Rechtsrahmen für ein modernes und effizientes Zahlungssystem in der EU zu schaffen. Gleichzeitig sollen die Begriffsbestimmungen und der Wortlaut der Verordnung Nr. 2560/2001 an die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt angepasst werden. Übergeordnetes Ziel der Überarbeitung ist die Vollendung des Binnenmarkts für Zahlungsdienste in Euro, d. h. eines Markts, der sich auszeichnet durch funktionierenden Wettbewerb, Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden und Inlandszahlungen, signifikante Einsparmöglichkeiten und Vorteilen für die Wirtschaft insgesamt. |

    120 | Allgemeiner Hintergrund Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro trat am 31. Dezember 2001 in Kraft. Sie gilt in ihrer aktuellen Fassung für Überweisungen, Barabhebungen am Geldautomaten und elektronische Zahlungen (einschließlich Kartenzahlungen) in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 EUR. Sie garantiert, dass dem Verbraucher für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro keine höheren Kosten angerechnet werden als für eine entsprechende Euro-Zahlung innerhalb seines Mitgliedstaats. Dank der Verordnung ist es gelungen, die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro auf das Niveau der Inlandsgebühren abzusenken; gleichzeitig gab sie bei der europäischen Zahlungsverkehrsbranche den Anstoß zur Schaffung einer EU-weiten Zahlungsinfrastruktur, die Voraussetzung für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) ist. Die Verordnung kann somit als Grundstein des SEPA betrachtet werden. Laut Artikel 8 der Verordnung musste die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen und diesem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügen. Die Kommission kam in diesem Bericht (KOM(2008) 64 vom 11. Februar 2008) zu dem Schluss, dass an der Verordnung verschiedene Änderungen vorgenommen werden sollten, um Schwachstellen zu beheben, die im Laufe des Revisionsprozesses festgestellt wurden: Notwendigkeit, den Grundsatz der Gebührengleichheit auf Lastschriften auszuweiten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsverfahren zu schaffen und zu vermeiden, dass bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsverfahren von diesem Grundsatz ausgenommen sind und die Ziele der Verordnung deshalb untergraben werden; Durchsetzungsprobleme, die darauf zurückzuführen sind, dass für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung keine nationalen zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen benannt wurden; Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrsbinnenmarkts durch unterschiedliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke und den unklaren Geltungsbereich des entsprechenden Artikels. |

    130 | Derzeitige Vorschriften Da die Verordnung Nr. 2560/2001 durch diesen Vorschlag grundlegend geändert würde, sollte sie aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Fest steht, dass die oben beschriebenen Probleme durch die Verordnung Nr. 2560/2001 nicht gelöst werden können. Zudem weichen sowohl Begriffsbestimmungen als auch Wortlaut der Verordnung Nr. 2560 und der Richtlinie 2007/64/EG voneinander ab, was aus rechtlicher Sicht zu Kohärenzproblemen führen könnte. |

    140 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Erstens wird die Funktionsweise des europäischen Zahlungsverkehrsmarkts verbessert. Zweitens werden politische Ziele der EU in anderen Bereichen vorangebracht, insbesondere Ziele der Verbraucherpolitik (Angleichung und Senkung der Gebühren für grenzüberschreitende und Inlandszahlungen zum Nutzen der Verbraucher) und der Wettbewerbspolitik (Vereinheitlichung der Anforderungen, Rechte und Möglichkeiten für alle Marktteilnehmer, Erleichterung des grenzüberschreitenden Angebots von Zahlungsdiensten und somit Stärkung des Wettbewerbs). Die Ziele stehen mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in Einklang. Durch die Vereinfachung wirtschaftlicher Transaktionen in der EU wird auch ein Beitrag zu den zentralen Zielen der Lissabon-Agenda, d. h. der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen, geleistet. |

    2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Konsultation der interessierten Kreise |

    211 | Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten Im Juni 2005 wurde eine Erhebung zu den Auswirkungen der Verordnung Nr. 2560/2001 und damit zusammenhängenden Fragen eingeleitet. Einbezogen wurden staatliche Behörden, Finanzinstitute, Handelsverbände und Verbraucherorganisationen in allen EU-Mitgliedstaaten. Im Anschluss daran erfolgte eine öffentliche Konsultation zur Verordnung Nr. 2560/2001 und zu möglichen Änderungen (Oktober–Dezember 2005). Die Kommission befragte in regelmäßigen Abständen die Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, Finanzinstitute, Verbraucherverbände und andere Sozial- und Wirtschaftspartner. Die beiden beratenden Ausschüsse für Massenzahlungen (Arbeitsgruppe Zahlungsverkehrsmarkt und Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen zum Zahlungsverkehrssystem) wurden regelmäßig informiert und konsultiert (u. a. Dezember 2007, März und Juni 2008). Die Datenmeldung für zahlungsbilanzstatistische Zwecke wurde in mehreren Foren diskutiert, u. a. im Ausschuss für die Währungs-, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken, in der Eurostat-Arbeitsgruppe für die Zahlungsbilanz und in einer von der Europäischen Zentralbank eingerichteten hochrangigen gemeinsamen Task Force für die Nutzung von Zahlungsverkehrsdaten in der Zahlungsbilanzstatistik (September 2007–Januar 2008). Zudem war dieses Thema Gegenstand bilateraler Gespräche mit Vertretern der Zentralbanken und der Zahlungsverkehrsbranche (Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss). Im März 2008 wurde ein Fragebogen an die für die Erstellung der Zahlungsbilanzen zuständigen Behörden der 27 Mitgliedstaaten gesandt, in dem diese ersucht wurden, sich zu den Auswirkungen möglicher Änderungen der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, zu ihren künftigen Plänen hinsichtlich der Erfassung statistischer Daten und zu den geschätzten Kosten im Falle etwaiger Änderungen zu äußern. |

    212 | Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge Insgesamt äußerten die Beteiligten breite Unterstützung für die Benennung zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung. Die Ausweitung des Grundsatzes gleicher Gebühren auf Lastschriftverfahren wurde von den Mitgliedstaaten und den Verbraucherverbänden begrüßt und von der Mehrheit der Vertreter der Zahlungsverkehrsbranche akzeptiert. Die Absicht der Kommission, sich mit der Frage der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke zu befassen, wurde von den Banken sehr positiv aufgenommen und von der Mehrheit der Mitgliedstaaten akzeptiert. Eine kleine Minderheit der Mitgliedstaaten meldete Vorbehalte zu diesem Vorschlag an. Diese wurden in der Folgenabschätzung analysiert. Die Gespräche, Antworten und schriftlichen Beiträge der Beteiligten dienten als Grundlage für eine Analyse, die die Kommission in zwei Dokumenten präsentierte: einer Arbeitsunterlage über die Auswirkungen der Verordnung Nr. 2560/2001 auf Bankgebühren bei Inlandszahlungen (Dezember 2006, SEK(2006)1783) und einem Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 2560/2001 (Februar 2008, KOM(2008)64). In Letzterem wurde der Schluss gezogen, dass die Verordnung Nr. 2560/2001 geändert werden sollte, um die festgestellten Probleme zu lösen. |

    Einholung und Nutzung von Fachwissen |

    229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung vorgenommen. Darin wird auf die drei zentralen Probleme eingegangen, die im Bericht der Kommission über die Verordnung Nr. 2560/2001 vom Februar 2008 genannt wurden. Diese sind die Notwendigkeit einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Lastschriften, die Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge für zahlungsbilanzstatistische Zwecke und das Fehlen zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung, einschließlich Beschwerden der Verbraucher. Die Optionen in Bezug auf Lastschriften sind 1. keine Ausweitung des Geltungsbereichs, 2. Ermutigung der Industrie zur Selbstregulierung und/oder Empfehlung ordnungspolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten und 3. Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung. Bei einer Entscheidung für die Option 3 würden – in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts – in jedem Mitgliedstaat die gleichen Gebühren für grenzüberschreitende und Inlandslastschriften erhoben. Die Verbraucher würden damit vor einer möglichen preislichen Benachteiligung bei grenzüberschreitenden Lastschriften geschützt. Die europäischen Unternehmen würden davon sogar noch stärker profitieren, da sie auch Zahlungsempfänger sind. Bei angeglichenen Preisen wären die Transaktionskosten für Unternehmen ungeachtet des Standorts des Zahlers immer gleich. Bei der Datenmeldung für zahlungsbilanzstatistische Zwecke gibt es folgende Optionen: 4. Beibehaltung des aktuellen Schwellenbetrags von 12 500 EUR für die Befreiung der Zahlungsdienstleister von der Meldepflicht, 5. Bildung freiwilliger Dienstgemeinschaften für zusätzliche Leistungen (Additional Optional Service, AOS) innerhalb des SEPA, was die weitere Erhebung von Bankdaten ermöglichen würde, 6. Förderung freiwilliger Anpassungen durch die Mitgliedstaaten und 7. Behebung der Meldeprobleme durch Rechtsvorschriften mit folgenden Teilszenarios: 7a) Anhebung des Schwellenbetrags für Befreiungen auf 50 000 EUR, 7b) Abschaffung der Pflicht der Zahlungsdienstleister zur Meldung ihrer Zahlungsverkehrsdaten 7c) Anhebung der Freistellungsschwelle auf 50 000 EUR und in einer zweiten Phase Abschaffung der Meldung von Zahlungsverkehrsdaten zu zahlungsbilanzstatistischen Zwecken durch die Banken bis Januar 2012. Bei der Option 7c, die den Vorzug erhält, würden die Kosten für Zahlungen so weit wie möglich verringert und die administrative Unterscheidung zwischen grenzüberschreitenden und Inlandszahlungen aufgehoben. Zudem wären gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Zahlungsdienstleister gegeben, und die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Zahlungsdienste würde einfacher. Die Abschaffung der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke würde schrittweise erfolgen; in einer ersten Phase ist lediglich eine Anhebung des Schwellenbetrags vorgesehen. Dies böte den Datenerfassern die Möglichkeit, ihre Verfahren allmählich an die nötigen Änderungen anzupassen, wodurch die Auswirkungen auf die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik minimiert würden. Im Hinblick auf die zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen bestehen folgende Optionen: 8. Verzicht auf die Benennung zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen und 9. Benennung zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung. Bei der bevorzugten Option 9 müssten die Mitgliedstaaten angeben, welche zuständigen Behörden für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung auf nationaler Ebene verantwortlich sind. Verbraucher und Unternehmen hätten die Möglichkeit, Gerichts- und Prozesskosten zu vermindern und im Wege der Schlichtung und Vermittlung schneller zu einer Beilegung von Streitigkeiten zu gelangen. |

    3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    305 | Zusammenfassung des Vorschlags Durch den Vorschlag wird der Wortlaut sämtlicher Bestimmungen der Verordnung Nr. 2560/2001 geändert und zudem vorgeschlagen, den Grundsatz gleicher Gebühren für grenzüberschreitende und Inlandszahlungen auf das Lastschriftverfahren auszudehnen; bis zum 1. Januar 2012 die Meldepflicht der Zahlungsdienstleister für zahlungsbilanzstatistische Zwecke schrittweise abzuschaffen; die Mitgliedstaaten aufzufordern, zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen zu benennen, um Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vorschlag wirksam angehen zu können. |

    310 | Rechtsgrundlage Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag |

    320 | Subsidiaritätsprinzip Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung. |

    Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend erreicht werden: |

    321 | Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro erfordern ein gemeinschaftsweites Konzept, da in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln und Grundsätze gelten müssen, um für alle Beteiligten des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten verfügen nicht über ausreichend wirksame Instrumente, um die gleichen Ergebnisse zu erzielen. Die Alternative wäre ein System bilateraler Abkommen, dessen Aushandlung mit sämtlichen Mitgliedstaaten schwierig und zeitraubend und dessen Umsetzung teuer und komplex wäre. |

    Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreichen: |

    324 | Eine Maßnahme der Gemeinschaft wird eine vollständige, gemeinschaftsweite Harmonisierung gewährleisten und die Hindernisse für grenzüberschreitende Zahlungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten – z. B. aufgrund der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke – nach wie vor bestehen, beseitigen. Das letztlich verfolgte Ziel, grenzüberschreitende Zahlungen zu verbilligen, kann am besten auf EU-Ebene erreicht werden. |

    325 | Unter den Beteiligten (insbesondere Mitgliedstaaten und Zahlungsverkehrsbranche) herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, dass die gesetzten Ziele durch eine Maßnahme der Gemeinschaft am wirksamsten erreicht werden können. |

    327 | Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

    Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zur Erreichung der Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst über die Benennung der zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen und können nach eigenem Ermessen auf bereits bestehende Stellen zurückgreifen. Ferner können sie selbst entscheiden, auf welche Alternative sie zur Erstellung ihrer Zahlungsbilanzstatistiken zurückgreifen. |

    332 | Die Auswirkungen auf staatliche Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Bürger sollen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die Mitgliedstaaten können bestehende Verwaltungsstrukturen und Gremien nutzen, um ihre Kosten zu verringern. Mit der Abschaffung der Pflicht der Zahlungsdienstleister zur Meldung ihrer Zahlungsverkehrsdaten zugunsten anderer Methoden dürften sich die Kosten für die Datenmeldung in den betroffenen Mitgliedstaaten deutlich verringern. Die Angleichung der Gebühren für grenzüberschreitende und Inlandslastschriften dürfte für die Beteiligten keinen höheren finanziellen oder administrativen Aufwand bewirken. |

    Wahl des Rechtsinstruments |

    341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Der Vorschlag soll eine bestehende Verordnung ersetzen. Um eine möglichst vollständige Harmonisierung ohne die Notwendigkeit nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu erreichen, sollte auch in diesem Fall eine Verordnung gewählt werden. |

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    5. WEITERE ANGABEN |

    510 | Vereinfachung |

    511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften und Formalitäten für Privatpersonen vereinfacht. |

    512 | Die Anpassung des Wortlauts der vorgeschlagenen Verordnung an die Richtlinie 2007/64/EG dürfte für mehr rechtliche Kohärenz sorgen, einen deutlicheren Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsvorschriften für Zahlungsvorgänge gewährleisten und somit den gesetzlichen Rahmen vereinfachen. |

    514 | Die schrittweise erfolgende Abschaffung der Pflicht zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke dürfte den Verwaltungsaufwand der Zahlungsdienstleister in den 12 Mitgliedstaaten, die von diesem Vorschlag betroffen sind, um jährlich 300-400 Mio. EUR verringern. Zudem lassen Folgenabschätzungen und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die diese Art der Meldung bereits aufgegeben haben, darauf schließen, dass mit der Einführung alternativer Methoden der Datenerhebung die dadurch verursachten Kosten für die Gesellschaft insgesamt deutlich sinken werden. Laut Berechnungen der Europäischen Kommission würden sich die Kosten der Datenmeldung für die 12 Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller Ausgangshypothesen und aller Vorbehalte hinsichtlich des angewandten Kostenmodells von 600-800 Mio. EUR/Jahr auf 75–150 Mio. EUR/Jahr verringern. Auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten könnten die in diesem Zusammenhang für die Gesellschaft anfallenden Kosten im Durchschnitt auf ein Drittel bis ein Viertel gesenkt werden. |

    520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags wird die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001/EWG des Rates aufgehoben. |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

    560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Einzelerläuterung zum Vorschlag Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch Hervorhebung der Unterschiede zwischen diesem Vorschlag und der Verordnung Nr. 2560/2001 erleichtern. Aufgrund der geänderten Begriffsbestimmungen hat sich der Wortlaut sämtlicher Artikel geändert. Inhaltlich haben sich – abgesehen von den drei oben genannten zentralen Themen – keine großen Änderungen ergeben. Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich - basiert auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 2560/2001 und enthält einen Verweis auf die mögliche Anwendung der Verordnung auf andere Währungen als den Euro. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen – erweitert die Definition des Begriffs „grenzüberschreitende Zahlungen“ auf Lastschriften. Andere Begriffsbestimmungen wurden an die Definitionen der Richtlinie 2007/64/EG angepasst. Artikel 3 - Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge - passt Artikel 3 der Verordnung Nr. 2560/2001 an die neuen Begriffsbestimmungen an. Die Zahlungsdienstleister sind ausdrücklich dazu verpflichtet, immer eine entsprechende Zahlung anzugeben. Artikel 4 - Erleichterung von Zahlungen - ändert Artikel 5 der Verordnung Nr. 2560/2001 unter Berücksichtigung des erweiterten Geltungsbereichs des aktuellen Vorschlags. Artikel 5 – Datenmeldung für zahlungsbilanzstatistische Zwecke - ersetzt Artikel 6 der Verordnung Nr. 2560/2001 und führt eine Frist ein, bis zu der die Mitgliedstaaten die Pflicht der Zahlungsdienstleister zur Meldung ihrer Zahlungsverkehrsdaten abschaffen müssen. Die Artikel 6, 7 und 8 - zuständige Behörden, Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Schlichtungsstellen - sind neu. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, zuständige Behörden, Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Schlichtungsstellen zu schaffen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten. Ferner werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission entsprechend zu informieren. Artikel 9 - Zusammenarbeit - ist neu. In diesem Artikel wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten geregelt. Artikel 10 – Sanktionen – ersetzt Artikel 7 der Verordnung Nr. 2560/2001. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission die Einzelheiten der Sanktionsregelungen mitzuteilen. Artikel 11 - Anwendung auf Währungen außerhalb des Euroraums - ersetzt den zweiten Teil von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2560/2001. Er enthält auch eine Besitzstandsklausel für Mitgliedstaaten, die die Verordnung bereits auf ihre Währung anwenden. Artikel 12 - Revisionsklausel – ersetzt eine ähnliche Klausel in Artikel 8 der Verordnung Nr. 2560/2001. Artikel 13 – Aufhebung der Verordnung Nr. 2560/2001 - ist neu. Artikel 14 - Inkrafttreten – ersetzt den ersten Teil von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2560/2001. |

    E-14363 |

    2008/0194 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen, muss sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Gebühren erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates. Dieser Grundsatz wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[5] festgelegt und gilt für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und in schwedischen Kronen bis zu 50 000 EUR.

    (2) Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Februar 2008 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[6] wurde bestätigt, dass dank der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge auf den Stand der Gebühren für Inlandszahlungen abgesunken sind und die europäische Zahlungsverkehrsbranche dazu ermutigt wurde, die erforderlichen Anstrengungen zum Aufbau einer gemeinschaftsweiten Zahlungsinfrastruktur zu unternehmen.

    (3) Im Bericht wurden praktische Probleme, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 aufgetreten sind, untersucht und Änderungen der Verordnung vorgeschlagen, um die bei der Überprüfung festgestellten Schwächen zu beheben. Diese betreffen die Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrsbinnenmarkts durch uneinheitliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, Probleme bei der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wegen des Mangels an benannten zuständigen nationalen Behörden, das Fehlen außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung und die Tatsache, dass Lastschriften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.

    (4) Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[7] bietet eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Zahlungsverkehrsbinnenmarkts. Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, insbesondere die Begriffsbestimmungen, entsprechend angepasst werden.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erfasst grenzüberschreitende Überweisungen und grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge. Sie erfasst ferner grenzüberschreitende Schecks – allerdings nur aus Transparenzgründen. Um in Übereinstimmung mit dem Ziel der Richtlinie 2007/64/EG auch grenzüberschreitende Lastschriften zu ermöglichen, sollte der Geltungsbereich der Verordnung erweitert werden. Für Zahlungsinstrumente wie Schecks, die hauptsächlich oder ausschließlich in Papierform bestehen, empfiehlt es sich derzeit noch nicht, den Grundsatz der Gebührengleichheit anzuwenden, da sie sich naturgemäß nicht so effizient wie elektronische Zahlungsmittel bearbeiten lassen.

    (6) Da eine Fragmentierung der Zahlungsverkehrsmärkte verhindert werden sollte, empfiehlt es sich, den Grundsatz der Gebührengleichheit anzuwenden. Deshalb sollte für jede Kategorie grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge eine Inlandszahlung bestimmt werden, die insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Auftragserteilung, der Geschwindigkeit und des Automatisierungsgrads die gleichen oder sehr ähnliche Merkmale wie der grenzüberschreitende Zahlungsvorgang aufweist.

    (7) Die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge durch die Zahlungsdienstleister sollte vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sollte die Standardisierung vorangetrieben und insbesondere die Verwendung von internationaler Kontonummer (IBAN) und Bankleitzahl (BIC) gefördert werden. Deshalb sollten den Zahlungsdienstnutzer hinreichende Informationen über IBAN und BIC bereitgestellt werden.

    (8) Unterschiedliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, von denen ausschließlich grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge betroffen sind, behindern die Vollendung eines Zahlungsverkehrsbinnenmarkts im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA). Vor dem Hintergrund des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums wäre es deshalb ratsam, die Pflicht zur Meldung der Zahlungsverkehrsdaten der Banken schrittweise abzuschaffen, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, welcher Zeitraum erforderlich ist, um die Datenmeldung für zahlungsbilanzstatistische Zwecke in den Mitgliedstaaten auf alternative Methoden umzustellen. Um eine kontinuierliche, zeitnahe und effiziente Bereitstellung der Zahlungsbilanzstatistiken zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass frei verfügbare Zahlungsdaten wie IBAN, BIC und die Beträge der Zahlungsvorgänge oder grundlegende, aggregierte Zahlungsdaten für verschiedene Zahlungsinstrumente noch erfasst werden können, sofern die Datenerfassung vollständig automatisiert werden kann und die automatisierte Zahlungsverarbeitung nicht behindert.

    (9) Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung den Beschwerdeweg zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister schaffen. Zudem sollten zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen benannt werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden kann.

    (10) Zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen müssen in der Gemeinschaft aktiv zusammenarbeiten, damit grenzübergreifende Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung reibungslos und zügig beigelegt werden können.

    (11) Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen.

    (12) Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf andere Währungen als den Euro würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der erfassten Zahlungsvorgänge eindeutige Vorteile bieten. Deshalb sollte ein Anmeldeverfahren geschaffen werden, das es auch Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, ermöglicht, diese Verordnung auf grenzüberschreitende Zahlungen in ihrer Landeswährung anzuwenden. Länder, die dieses Verfahren bereits anwenden, sollten jedoch keine neue Anmeldung vornehmen müssen.

    (13) Die Kommission sollte einen Bericht über die Verwendung von IBAN und BIC zur Vereinfachung von Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft erstellen. Die Kommission sollte ferner einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung erstellen.

    (14) Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ersetzt werden.

    (15) Um im Hinblick auf die Transparenz der Bedingungen und Informationsanforderungen für Zahlungsdienste und auf die Rechte und Pflichten bei der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten rechtliche Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2007/64/EG zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. November 2009 gelten.

    (16) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

    1. In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft festgelegt, um sicherzustellen, dass für diese die gleichen Gebühren erhoben werden wie für Zahlungen in der gleichen Währung innerhalb eines Mitgliedstaates.

    2. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 EUR, die in Euro oder einer Währung der in Artikel 11 genannten Mitgliedstaaten getätigt werden.

    3. Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen, die Zahlungsdienstleister auf eigene Rechnung vornehmen.

    Artikel 2Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „Grenzüberschreitende Zahlungen“ sind elektronische Zahlungsvorgänge, die von einem Zahler oder einem Zahlungsempfänger oder über letzteren in Auftrag gegeben und von einem Zahlungsdienstleister oder dessen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck durchgeführt werden, einem Zahlungsempfänger über dessen Zahlungsdienstleister oder dessen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.

    2. „Zahlungsinstrument“ ist ein personalisiertes Instrument und/oder ein personalisierter Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsvorgang zu veranlassen.

    3. „Zahler“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung einer Zahlungsanweisung von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt.

    4. „Zahlungsempfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll.

    5. „Zahlungsdienstleister“ ist ein Dienstleister der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person.

    6. „Zahlungsdienstnutzer“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt.

    7. „Zahlungsvorgang“ ist die Bereitstellung, der Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags auf Veranlassung des Zahlers oder Zahlungsempfängers, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.

    8. „Zahlungsanweisung” ist der Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt.

    9. „Gebühren“ sind alle von einem Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer erhobenen, direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Gebühren.

    Artikel 3Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

    4. Zahlungsdienstleister erheben für grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Gebühren wie sie sie für entsprechende Zahlungen in gleicher Höhe innerhalb des Mitgliedstaats, von dem aus die grenzüberschreitende Zahlung veranlasst wird, erheben.

    5. Bei der Berechnung der Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen.

    Artikel 4Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

    6. Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer, sofern relevant, dessen internationale Kontonummer (IBAN) sowie die Bankleitzahl (BIC) mit.

    7. Der Zahlungsdienstleister gibt ferner, soweit relevant, auf den Kontoauszügen des Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu dessen IBAN und seine BIC an.

    8. Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt der Zahler für Zahlungsvorgänge, die er selbst veranlasst, dem Zahlungsdienstleister auf Anfrage die IBAN des Zahlungsempfängers und die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers mit.

    9. Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsempfänger für Zahlungsvorgänge, die er selbst veranlasst, seinem Zahlungsdienstleister auf Anfrage die IBAN des Zahlers und die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers mit.

    10. Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt ein Unternehmer, der unter diese Verordnung fallende Zahlungen akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

    Artikel 5Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

    11. Die Mitgliedstaaten heben spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zahlungsbilanzstatistisch begründete Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten für Zahlungen bis zu 50 000 EUR auf.

    12. Die Mitgliedstaaten heben spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zahlungsbilanzstatistisch begründete Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten auf.

    13. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten weiterhin aggregierte Daten oder andere frei verfügbare Informationen erfassen, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

    14. die vollautomatische Zahlungsabwicklung durch die Zahlungsdienstleister bleibt davon unberührt;

    15. die Zahlungsdienstleister können die Daten vollautomatisch erfassen.

    Artikel 6Zuständige Behörden

    16. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig sind.

    Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission die zuständigen Behörden binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit.

    Artikel 7Beschwerdeverfahren

    17. Die Mitgliedstaaten schaffen Verfahren, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

    18. Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer gegebenenfalls auf die nach Artikel 8 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren.

    Artikel 8Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren

    19. Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen.

    20. Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission diese Einrichtungen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit.

    Artikel 9Grenzübergreifende Zusammenarbeit

    21. Die in den Artikeln 6 und 8 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv zusammen.

    Artikel 10Sanktionen

    22. Die Mitgliedstaaten legen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese auch angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen spätestens am … [ 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ] mit und benachrichtigen sie unverzüglich über jede spätere Änderung.

    Artikel 11Anwendung auf andere Währungen als den Euro

    23. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und beabsichtigen, die Anwendung der Verordnung auf ihre Währung auszudehnen, teilen dies der Kommission mit. Die Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

    24. Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 bereits abgeschlossen haben, brauchen keine Mitteilung gemäß Absatz 1 zu unterbreiten.

    Artikel 12Revisionsklausel

    25. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank spätestens bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Nutzung von IBAN und BIC bei der Automatisierung von Zahlungen vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls angemessene Vorschläge bei.

    26. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank spätestens bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls angemessene Vorschläge bei.

    Artikel 13Aufhebung von Rechtsakten

    Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 14Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. November 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] ABl. C vom , S. .

    [5] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

    [6] KOM(2008) 64 endg.

    [7] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

    Top