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Document 52008PC0605

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2008/0605 endg. - COD 2006/0143 */

52008PC0605

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2008/0605 endg. - COD 2006/0143 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.10.2008

KOM(2008) 605 endgültig

2006/0143 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2006/0143 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

1. EINLEITUNG

Nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

2. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat KOM(2006)0423 endgültig – 2006/0143(COD): | 28. Juli 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 25. April 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 10. Juli 2007 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: Politische Einigung: | 24. Oktober 2007 17. Dezember 2007 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 10. März 2008 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments (zweite Lesung) | 8. Juli 2008 |

3. ZWECK DES VORSCHLAGS

Im Rahmen der Bemühungen um eine Verbesserung des Gemeinschaftsrechts im Sinne des Konzepts „vom Erzeuger zum Verbraucher“ bekundete die Kommission in ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit ihre Absicht, die geltenden Bestimmungen über Lebensmittelzusatzstoffe und -aromen zu aktualisieren und zu vervollständigen sowie spezifische Vorschriften für Lebensmittelenzyme einzuführen.

Der Vorschlag soll das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig in Bezug auf Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen in Lebensmitteln ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sichern.

Zu diesem Zweck soll ein einheitliches, zentralisiertes, effizientes und transparentes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das sich auf eine Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ein Risikomanagement stützt, bei dem die Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens (Regelungsverfahren) tätig wird. Der Kommission fällt die Aufgabe zu, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA eine allgemeine Positivliste für jede Kategorie von Stoffen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Die Aufnahme eines Stoffes in eine dieser Listen bedeutet, dass er generell von allen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft verwendet werden darf.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das EP hat in zweiter Lesung über einen konsolidierten Text abgestimmt, der eine Reihe von Abänderungen am Text des gemeinsamen Standpunkts enthält. Der Text ist das Ergebnis von Verhandlungen, an denen der Rat, das EP und die Kommission beteiligt waren. Alle Abänderungen sind im Wesentlichen technischer Art; sie entsprechen den Grundprinzipien des ursprünglichen Vorschlags und bekräftigen sie; dies gilt insbesondere für die Transparenz des Verfahrens und die Umweltaspekte des Lebensmittelrechts. Die wichtigste Abänderung betrifft die Aufnahme eines Erwägungsgrunds, der klarstellt, dass in einzelnen sektoralen Rechtsvorschriften künftig Ausnahmen vom einheitlichen Zulassungsverfahren vorgesehen werden können, um unter bestimmten Umständen eine bevorzugte Zulassung zu ermöglichen. Durch eine weitere Abänderung wird die Frist, innerhalb derer die EFSA die Sicherheitsbewertung eines Stoffes vornehmen muss, von sechs auf neun Monate verlängert.

Die Kommission akzeptiert alle Abänderungen des Parlaments. Das Ergebnis der zweiten Lesung im EP war sehr zufriedenstellend.

5. FAZIT

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag im oben beschriebenen Sinne.

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