Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0595

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

    /* KOM/2008/0595 endg. */

    52008PC0595

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) /* KOM/2008/0595 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 1.10.2008

    KOM(2008) 595 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele Bestände von Tiefseearten sind Bestände, die in Gewässern außerhalb der Hauptfanggründe der Festlandsockel gefangen werden. Sie leben an den Festlandsockeln oder im Bereich von unterseeischen Bergen. Diese Arten wachsen langsamer, weshalb sie durch Überfischung besonders gefährdet sind. Für 2007 und 2008 wurden die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)[1] festgesetzt. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) erstellt alle zwei Jahre wissenschaftliche Gutachten zu den Beständen von Tiefseearten. Das jüngste Gutachten datiert vom Juni 2008 und ist die Grundlage für die vorgeschlagenen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für den Zeitraum 2009-2010. Dieses Gutachten deutet darauf hin, dass die meisten bewirtschafteten Bestände von Tiefseearten nicht nachhaltig genutzt werden. Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Verringerungen der TAC werden dem Grundsatz, auf dem die ICES-Empfehlungen beruhen, gerecht, dass bestehende Tiefseefischereien sofort einzuschränken sind, wenn ihre Nachhaltigkeit nicht belegt werden kann. Anhand der dem ICES zur Verfügung stehenden Daten kann die Nachhaltigkeit für keine der Fischereien, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, belegt werden. Der ICES weist auch wiederholt darauf hin, dass die Steuerung des Fischereiaufwands ein wesentliches Instrument der Bewirtschaftung der Tiefseebestände darstellen sollte, zumal es sich um eine Mehrartenfischerei handelt. Fangbeschränkungen gelten trotzdem als nützliche Ergänzungsmaßnahme, sodass die Kommission in regelmäßigen Abständen Vorschläge für Verordnungen über Fangbeschränkungen vorlegt, sobald die entsprechenden wissenschaftlichen Gutachten vorliegen. Die Kommission hat sich außerdem verpflichtet, die derzeitige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Tiefseefischerei zu überprüfen und erforderlichenfalls durch geeignete separate Vorschläge zu ändern. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES entsprechende Fangmöglichkeiten für Bestände von Tiefseearten festzusetzen. |

    120 | Allgemeiner Hintergrund Für 2007 und 2008 wurden die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) festgesetzt. Da diese Bestände unbedingt erhalten werden müssen, sollten die Maßnahmen zunächst einseitig umgesetzt werden, während im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (NEAFC - Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik) mit den anderen betroffenen Ländern weiter auf harmonisierte Maßnahmen hingearbeitet wird. Die Festsetzung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf der Verpflichtung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Diese Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen im Einklang stehen, die auf dem Vorsorgeansatz und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beruhen, unter anderem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände. |

    139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008). |

    140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung. Die Abstimmung auf die Umweltpolitik der Gemeinschaft ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt eine Schlüsselrolle spielt und mit der Reduzierung der Quoten für Beifänge auch weniger Rückwürfe anfallen. |

    2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Konsultation der Beteiligten |

    211 | Verfahren, Hauptansprechpartner und allgemeines Profil der Befragten Der Nordsee-Beirat (NSRAC), der Beirat für nordwestliche Gewässer (NWWRAC) und der Beirat für südwestliche Gewässer (SWWRAC) wurden über die wesentlichen Punkte des Vorschlags unterrichtet. Ferner wurden die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur am 2. Juli 2008 konsultiert. |

    212 |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Die Gemeinschaft lässt vom ICES und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) jedes Jahr wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände anfertigen. Der STECF hat außerdem die Aufgabe, sich über die einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Aspekte beratend zu äußern. |

    222 |

    223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert. |

    2249 | Zusammenfassung und Berücksichtigung der Stellungnahmen |

    225 | Die vorliegenden Daten reichen bei keinem der unter diesen Vorschlag fallenden Bestände aus, um die Nachhaltigkeit der Fischereien zu belegen. Der ICES empfiehlt, dass die Fangmöglichkeiten in den meisten Fällen verringert werden sollten, bis ihre Nachhaltigkeit nachgewiesen werden kann. Mit diesem Vorschlag soll dieser Empfehlung Folge geleistet werden, aber zwecks Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt die erforderliche Verringerung der Fangmöglichkeiten über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Da Tiefseearten durch Überfischung besonders gefährdet und die Wiederauffüllungszeiten lang sind, würde eine noch stärker gestaffelte Senkung der zulässigen Gesamtfangmengen nach Ansicht der Kommission das Tiefseeökosystem womöglich langfristig schädigen, was inakzeptabel ist. Der gemischte Charakter zahlreicher Tiefseefischereien wird gleichfalls berücksichtigt. Wird in dem Gutachten des ICES eine merkliche Verringerung für einen Bestand empfohlen, der bei der Mehrartenfischerei anstelle eines anderen Bestandes, für den das Gutachten weniger restriktiv ist, gefangen wird, so werden die TAC auf der Grundlage des am stärksten gefährdeten Bestandes festgesetzt. Kleine Quoten, die dazu bestimmt sind, unvermeidliche Beifänge zu decken, werden beibehalten, damit keine Verpflichtung zum Rückwurf geschaffen wird. Die vorgeschlagenen TAC werden unter Zugrundelegung der Fangmeldungen für 2007 berechnet. In den meisten Fällen werden die offiziellen Fangdaten verwendet. Sofern die Meldungen des ICES beträchtlich höhere Gemeinschaftsfänge ausweisen als die offiziellen Fangdaten, werden die ICES-Daten zugrunde gelegt, weil sie realistischer sein dürften; außerdem würde die Verwendung der niedrigeren offiziellen Fangdaten bedeuten, dass die Untermeldung der Fänge noch belohnt wird. Dem wissenschaftlichen Gutachten zufolge sollte der Granatbarschfang in Gebieten, in denen TAC gelten, untersagt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) eingeführten Schutzgebiete für Granatbarsch in den ICES-Gebieten VI und VII werden angesichts der äußerst besorgniserregenden Bestandslage im Bereich der unterseeischen Berge in diesen Gebieten und der weiteren Verfügbarkeit von Quoten außerhalb der Sperrgebiete allerdings beibehalten. |

    226 |

    3. RECHTLICHE ASPEKTE |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Gegenstand des Vorschlags sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in den Jahren 2009 und 2010 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten. |

    310 | Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere Artikel 20. |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Dem Vorschlag liegt Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zugrunde, demzufolge der Rat über die Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten entscheidet. |

    Wahl der Instrumente |

    341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird eine bestehende Verordnung ersetzt. |

    3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    4. WEITERE ANGABEN Entfällt. |

    570 |

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[2], insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten wie auch etwaiger Stellungnahmen der regionalen Beiräte die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    2. Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

    3. Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

    4. Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

    5. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände[3] werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang 1 der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.

    6. Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    7. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[4] ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    8. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben[5], und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben[6], festgelegt werden.

    9. Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[7], der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen[8], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[9], der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse[10], der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[11], der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98[12].

    10. Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2009 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2009 und 2010 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

    Artikel 2Begriffsbestimmungen

    1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

    2. Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt.

    Artikel 3Festsetzung der Fangmöglichkeiten

    Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 4Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

    a) Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2371/2002;

    b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    c) zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

    Artikel 5

    Flexible Quotenregelung

    Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

    Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

    Artikel 6

    Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

    11. Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

    12. Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden. Diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

    Artikel 7

    Granatbarsch

    1. Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten:

    (a) in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

    57° 00' N, 11° 00' W

    57° 00' N, 8° 30' W

    55° 00' N, 8° 30' W

    55° 00' N, 11° 00' W

    57° 00' N, 11° 00' W

    (b) in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

    55º 30' N, 15º 49' W

    53º 30' N, 14º 11' W

    50º 30' N, 14º 11' W

    50º 30' N, 15º 49' W

    (c) in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

    55º 00' N, 13º 51' W

    55º 00' N, 10º 37' W

    54º 15' N, 10º 37' W

    53º 30' N, 11º 50' W

    53º 30' N, 13º 51' W

    Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

    2. Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

    (a) alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut,

    (b) die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

    Artikel 8Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Teil 1

    Bestimmung von Arten und Artengruppen

    1. In der Liste unter Nummer 2 in diesem Anhang sind die Bestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien finden sich jedoch am Anfang jener Liste. Nachstehend wird eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

    Gebräuchliche Bezeichnung | Wissenschaftliche Bezeichnung |

    Schwarzer Degenfisch | Aphanopus carbo |

    Kaiserbarsch | Beryx spp. |

    Grenadierfisch | Coryphaenoides rupestris |

    Granatbarsch | Hoplostethus atlanticus |

    Blauleng | Molva dypterygia |

    Rote Fleckbrasse Gabeldorsch | Pagellus bogaraveo Phycis blennoides |

    2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

    Katzenhai | (Apristuris spp.) |

    Rauer Dornhai | (Centrophorus granulosus) |

    Düsterer Dornhai | (Centrophorus squamosus) |

    Portugiesenhai | (Centroscymnus coelolepis) |

    Samtiger Langnasendornhai | (Centrocymmus crepidater) |

    Schnabeldornhai | (Deania calceus) |

    Schwarzer Fabricius Dornhai | (Centroscyllium fabricii) |

    Schokoladenhai | (Dalatias licha) |

    Großer Schwarzer Dornhai | (Etmopterus princeps) |

    Kleiner Schwarzer Dornhai | (Etmopterus spinax) |

    Fleckhai | (Galeus melastomus) |

    Maus-Katzenhai | (Galeus murinus) |

    Eishai | (Somniosus microcephalus) |

    Teil 2

    Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

    Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.

    Art: | Tiefseehaie | Gebiet: | V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/56789-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Deutschland | 20 | 0 |

    Spanien | 93 | 0 |

    Estland | 1 | 0 |

    Frankreich | 339 | 0 |

    Irland | 55 | 0 |

    Litauen | 1 | 0 |

    Polen | 1 | 0 |

    Portugal | 127 | 0 |

    Vereinigtes Königreich | 187 | 0 |

    EG | 824 | 0 |

    Art: | Tiefseehaie | Gebiet: | X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/10-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Portugal | 10 | 0 |

    EG | 10 | 0 |

    Art: | Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum | Gebiet: | XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/12-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 17 | 0 |

    Frankreich | 6 | 0 |

    Irland | 1 | 0 |

    Vereinigtes Königreich | 1 | 0 |

    EG | 25 | 0 |

    Art: | Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo | Gebiet: | I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/1234-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Deutschland | 4 | 4 |

    Frankreich | 4 | 4 |

    Vereinigtes Königreich | 4 | 4 |

    EG | 13 | 13 |

    Art: | Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo | Gebiet: | V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/56712-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Deutschland | 30 | 25 |

    Spanien | 147 | 125 |

    Estland | 14 | 12 |

    Frankreich | 2 068 | 1 757 |

    Irland | 74 | 63 |

    Lettland | 96 | 82 |

    Litauen | 1 | 1 |

    Polen | 1 | 1 |

    Vereinigtes Königreich | 147 | 125 |

    Andere (1) | 8 | 7 | (1) |

    EG | 2 586 | 2 198 |

    (1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    Art: | Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo | Gebiet: | VIII, IX und X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/8910-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 10 | 9 |

    Frankreich | 27 | 23 |

    Portugal | 3 363 | 2 858 |

    EG | 3 400 | 2 890 |

    Art: | Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo | Gebiet: | CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/C3412-) |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Portugal | 3 642 | 3 642 |

    EG | 3 642 | 3 642 |

    Art: | Kaiserbarsch | Gebiet: | III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ALF/3X14-) |

    Beryx spp. |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 74 | 74 |

    Frankreich | 20 | 20 |

    Irland | 10 | 10 |

    Portugal | 214 | 214 |

    Vereinigtes Königreich | 10 | 10 |

    EG | 328 | 328 |

    Art: | Grenadierfisch | Gebiet: | I, II, IV und Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/1245A-) |

    Coryphaenoides rupestris |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Dänemark | 2 | 2 |

    Deutschland | 2 | 2 |

    Frankreich | 11 | 11 |

    Vereinigtes Königreich | 2 | 1 |

    EG | 17 | 17 |

    Art: | Grenadierfisch | Gebiet: | III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/03-) |

    Coryphaenoides rupestris |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Dänemark | 804 | 804 |

    Deutschland | 5 | 5 |

    Schweden | 41 | 41 |

    EG | 850 | 850 |

    Art: | Grenadierfisch | Gebiet: | Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/5B67-) |

    Coryphaenoides rupestris |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Deutschland | 7 | 6 |

    Estland | 57 | 49 |

    Spanien | 63 | 54 |

    Frankreich | 3 222 | 2 738 |

    Irland | 254 | 216 |

    Litauen | 74 | 63 |

    Polen | 37 | 32 |

    Vereinigtes Königreich | 189 | 160 |

    Andere (1) | 7 | 6 |

    EG | 3 910 | 3 324 |

    (1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    Art: | Granatbarsch | Gebiet: | VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/06-C.) |

    Hoplostethus atlanticus |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 2 | 0 |

    Frankreich | 11 | 0 |

    Irland | 2 | 0 |

    Vereinigtes Königreich | 2 | 0 |

    EG | 17 | 0 |

    Art: | Granatbarsch | Gebiet: | VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/07-C.) |

    Hoplostethus atlanticus |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 0 | 0 |

    Frankreich | 50 | 0 |

    Irland | 15 | 0 |

    Vereinigtes Königreich | 0 | 0 |

    Andere (1) | 0 | 0 | (1) |

    EG | 65 | 0 |

    (1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    Art: | Granatbarsch | Gebiet: | I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/1CX14C) |

    Hoplostethus atlanticus |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 1 | 0 |

    Frankreich | 9 | 0 |

    Irland | 2 | 0 |

    Portugal | 2 | 0 |

    Vereinigtes Königreich | 1 | 0 |

    EG | 15 | 0 |

    Art: | Blauleng | Gebiet: | II, IV und V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/245-) |

    Molva dypterygia |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Dänemark | 5 | 4 |

    Deutschland | 5 | 4 |

    Frankreich | 28 | 25 |

    Irland | 5 | 4 |

    Vereinigtes Königreich | 18 | 15 |

    Sonstige | 5 | 4 | (1) |

    EG | 66 | 56 |

    (1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    Art: | Blauleng | Gebiet: | III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/03-) |

    Molva dypterygia |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Dänemark | 5 | 4 |

    Deutschland | 3 | 3 |

    Schweden | 5 | 4 |

    EG | 13 | 11 |

    Art: | Rote Fleckbrasse | Gebiet: | VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/678-) (1) |

    Pagellus bogaraveo |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 204 | 172 |

    Frankreich | 10 | 9 |

    Irland | 7 | 6 |

    Vereinigtes Königreich | 25 | 22 |

    Sonstige | 7 | 6 | (2) |

    EG | 253 | 215 |

    (1) Die Mindestgröße von 33 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. (2) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    Art: | Rote Fleckbrasse | Gebiet: | IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/09-) (1) |

    Pagellus bogaraveo |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 722 | 614 |

    Portugal | 196 | 166 |

    EG | 918 | 780 |

    (1) Die Mindestgröße von 33 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. |

    Art: | Rote Fleckbrasse | Gebiet: | X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/10-) (1) |

    Pagellus bogaraveo |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 9 | 9 | (2) |

    Portugal | 1 032 | 1 032 | (2) |

    Vereinigtes Königreich | 9 | 9 | (2) |

    EG | 1 050 | 1 050 | (2) |

    (1) Die Mindestgröße von 33 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. (2) Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden. |

    Art: | Gabeldorsch | Gebiet: | I, II, III und IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1234-) |

    Phycis blennoides |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Deutschland | 9 | 9 |

    Frankreich | 9 | 9 |

    Vereinigtes Königreich | 13 | 13 |

    EG | 31 | 31 |

    Art: | Gabeldorsch | Gebiet: | V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/567-) |

    Phycis blennoides |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Deutschland | 10 | 10 |

    Spanien | 588 | 588 |

    Frankreich | 356 | 356 |

    Irland | 260 | 260 |

    Vereinigtes Königreich | 814 | 814 |

    EG | 2 028 | 2 028 |

    Art: | Gabeldorsch | Gebiet: | VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/89-) |

    Phycis blennoides |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 242 | 242 |

    Frankreich | 15 | 15 |

    Portugal | 10 | 10 |

    EG | 267 | 267 |

    Art: | Gabeldorsch | Gebiet: | X und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1012-) |

    Phycis blennoides |

    Jahr | 2009 | 2010 |

    Spanien | 9 | 9 |

    Portugal | 36 | 36 |

    Vereinigtes Königreich | 9 | 9 |

    EG | 54 | 54 |

    [pic][pic][pic]

    [1] (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28).

    [2] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    [3] ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

    [4] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 338/2008 (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 1).

    [5] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

    [6] ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    [7] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 der Kommission (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

    [8] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    [9] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8).

    [10] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    [11] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

    [12] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).

    Top