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Document 52008PC0563

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft {SEK(2008) 2436} {SEK(2008) 2437}

/* KOM/2008/0563 endg. - CNS 2008/0183 */

52008PC0563

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft {SEK(2008) 2436} {SEK(2008) 2437} /* KOM/2008/0563 endg. - CNS 2008/0183 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.9.2008

KOM(2008) 563 endgültig

2008/0183 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft

{SEK(2008) 2436}{SEK(2008) 2437}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates wurden die Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft festgelegt. Diese Verordnung wurde später aufgehoben und in die Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) einbezogen.

Die von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Interventionsbestände haben sich seit mehr als zwei Jahrzehnten als verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige bewährt. Mit den verschiedenen Erweiterungen, durch die die Zahl der Bedürftigen in der Gemeinschaft erheblich angestiegen ist, hat der Bedarf an Nahrungsmittelhilfe zugenommen. Im Jahr 2006 kam das Hilfsprogramm mehr als 13 Millionen Menschen zugute. Darüber hinaus beeinträchtigen die steigenden Nahrungsmittelpreise die Ernährungssicherheit von Bedürftigen und erhöhen die Kosten der Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe.

Die in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Europäischen Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen.

In den vergangenen Jahren wurde die GAP erheblich umgestaltet, wobei sich der Schwerpunkt von dem primären Ziel einer Steigerung der Produktivität auf die Stärkung der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft verlagert hat. In diesem Zusammenhang wurde die Intervention als Regulierungsinstrument für einige Erzeugnisse wie Olivenöl, Zucker und Mais vollständig abgeschafft, während sie für die übrigen Erzeugnisse wieder zu ihrer ursprünglichen Rolle als Sicherheitsnetz zurückgeführt wird. Infolgedessen ist das Gemeinschaftsprogramm seit Jahren in immer stärkerem Maße auf Käufe am Markt angewiesen, um Nahrungsmittel bereitstellen zu können.

In seiner Erklärung vom 4. April 2006 zur Versorgung der karitativen Organisationen, die zur Durchführung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für bedürftige Bevölkerungsgruppen zugelassen sind, drückte das Europäische Parlament seine Sorge über die Zukunft dieses Programms aus und forderte die Kommission und den Rat angesichts der Notwendigkeit, den Nahrungsmittelbedarf dieser Bevölkerungsgruppen zu decken, auf, eine dauerhafte Grundlage für das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm zu schaffen.

In einer jüngeren Entschließung vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern betonte das Europäische Parlament, dass das Recht auf Nahrung und die Notwendigkeit, den Zugang zu verbessern, den alle Menschen jederzeit zu einer für ein aktives und gesundes Leben ausreichenden Nahrung haben müssen, grundlegende Prinzipien sind.

Die Kommission hat die Bedeutung der Regelung in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2008 über „Steigende Lebensmittelpreise – Ansätze der EU zur Bewältigung des Problems“ bereits anerkannt. Der Präsident der Europäischen Kommission erklärte am 18. Juni 2008 in einer Rede vor dem Parlament, dass die Kommission beabsichtigt, die Haushaltsmittel für diese Initiative um zwei Drittel aufzustocken.

- Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

Eine öffentliche Internetkonsultation zum gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramm stieß auf reges Interesse, wobei sich die Befragten klar für eine Fortführung des Programms aussprachen. Auf zwei Workshops, die am 11. April und am 15. Juli 2008 stattfanden, wurden Vorschläge karitativer Einrichtungen eingeholt, die an der Verteilung von Nahrungsmittelhilfe in den Mitgliedstaaten beteiligt sind, und im Rahmen des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte legten die nationalen Behörden ihre Standpunkte zur Umsetzung des Programms dar.

Gemäß ihrer Selbstverpflichtung zu einer besseren Rechtsetzung hat die Kommission die Auswirkungen von vier möglichen Optionen untersucht: Option „Status quo“, bei der die Interventionsbestände die einzige permanente Bezugsquelle von Nahrungsmitteln bleiben würden; Option „Interventionsbestände, ergänzt durch Marktkäufe“, bei der Entnahmen aus den Interventionsbeständen (sofern solche verfügbar sind), ergänzt durch Marktkäufe, Grundlage des Programms wären; Option „Ausschließlich Marktkäufe“, bei der der Rückgriff auf Interventionsbestände nicht länger möglich wäre; und Option „Einstellung der Nahrungsmittelhilfe“, bei der das Nahrungsmittelhilfeprogramm schrittweise auslaufen oder mit einem Mal beendet würde. Die Folgenabschätzung ergab, dass sich die gesteckten Ziele mit der zweiten und der dritten Option am besten erreichen lassen.

2. ELEMENTE DES VORSCHLAGS

Die Kommission schlägt eine Überarbeitung des Nahrungsmittelhilfeprogramms auf der Grundlage der nachstehenden Elemente vor:

- Zwei Bezugsquellen. Die Nahrungsmittel können aus Interventionsbeständen oder vom Markt bezogen werden. Die letztgenannte Möglichkeit wäre nicht länger auf Fälle beschränkt, in denen zeitweilig keine Interventionsbestände verfügbar sind. Allerdings wird dem Rückgriff auf Interventionsbestände, sofern solche zur Verfügung stehen, Vorrang eingeräumt.

- Größere Palette von abzugebenden Lebensmitteln. Damit die im Rahmen des Programms bereitgestellten Nahrungsmittel zu einer ausgewogeneren Ernährung beitragen, würden nicht mehr nur Erzeugnisse abgegeben, auf die die Intervention Anwendung findet. Die Nahrungsmittel würden von den Behörden der Mitgliedstaaten anhand von Ernährungskriterien ausgewählt und in Zusammenarbeit mit Partnern aus der Zivilgesellschaft verteilt.

- Langfristige Perspektive. Nahrungsmittelhilfeaktionen erfordern eine langfristige Planung und eine sorgfältige Vorbereitung durch die betreffenden nationalen Behörden und Partner aus der Zivilgesellschaft. Zur Steigerung der Effizienz würde das gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfeprogramm für einen Zeitraum von drei Jahren aufgestellt. Die Beträge für das zweite und das dritte Jahr würden nur einen Richtwert darstellen und müssten anschließend von der Haushaltsbehörde bestätigt werden.

- Klarere Prioritäten. Die Mitgliedstaaten würden ihre Anträge auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige darstellen.

- Kofinanzierung. Eine Kofinanzierung würde die kohäsionspolitische Dimension der Regelung stärken, eine ordnungsgemäße Planung gewährleisten und Synergien fördern. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Einführung und einer weiterhin hohen Inanspruchnahme der bereitgestellten Gemeinschaftsmittel würde der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz für das Programm für 2010-2012 bei 75 % bzw. - in den aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten - 85 % und anschließend, d. h. ab dem Programm für 2013-2015 bei 50 % bzw. 75 % liegen.

- Verstärkte Begleitung und Berichterstattung. Die Berichterstattungspflichten auf den verschiedenen Ebenen werden erweitert und schließen einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat bis spätestens 31. Dezember 2012 ein.

3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Regeln dienen der Durchführung der neuen Bestimmungen für die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe an Bedürftige in der Gemeinschaft. Die neue Regelung wird von der Gemeinschaft kofinanziert, weshalb eine Änderung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erforderlich ist. Die Regeln selbst werden sich nicht auf den Haushalt auswirken. Die Auswirkungen auf den Haushalt beginnen mit dem Nahrungsmittelhilfeprogramm von 2010 und werden ermittelt, wenn dieses Programm aufgestellt wird.

2008/0183 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft[2], später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[3] einbezogen, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige in der Gemeinschaft geschaffen.

(2) Die in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen.

(3) In der Erklärung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 zur Versorgung der karitativen Organisationen, die zur Durchführung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für bedürftige Bevölkerungsgruppen zugelassen sind[4], wurde festgestellt, dass sich das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm für Bedürftige bewährt hat und für Millionen Europäer lebenswichtig war. Darüber hinaus drückte das Parlament seine Sorge über die Zukunft dieses Programms aus und forderte die Kommission und den Rat angesichts der Notwendigkeit, den Nahrungsmittelbedarf dieser Bevölkerungsgruppen zu decken, unter anderem auf, eine dauerhafte Grundlage für das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm zu schaffen.

(4) Mit den verschiedenen Erweiterungen der Gemeinschaft hat die Anzahl der potenziellen Begünstigten von Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft zugenommen. Gleichzeitig haben die steigenden Nahrungsmittelpreise die Ernährungssicherheit von Bedürftigen beeinträchtigt und die Kosten der Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe erhöht. Infolgedessen hat die ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 eingeführte Regelung im Laufe der Jahre immer mehr an Bedeutung gewonnen. Es ist daher wichtig, die Regelung auf Gemeinschaftsebene weiterzuführen und sie an die Marktentwicklungen anzupassen.

(5) Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den gemeinschaftlichen Interventionsbeständen, die - zeitlich befristet - durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die verschiedenen Reformen der GAP und die günstige Entwicklung der Erzeugerpreise haben jedoch dazu geführt, dass sich die Interventionsbestände und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen schrittweise verringert haben. Infolgedessen sollten Marktkäufe ergänzend zu den Interventionsbeständen künftig ebenfalls eine permanente Bezugsquelle für die Regelung darstellen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

(6) Eine Gemeinschaftsregelung kann nicht die alleinige Antwort auf den zunehmenden Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft sein. Einzelstaatliche Maßnahmen, die von den öffentlichen Behörden durchgeführt werden, sowie die Mobilisierung der Zivilgesellschaft sind ebenfalls erforderlich, um die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu gewährleisten. Eine Gemeinschaftsregelung mit einem starken kohäsionspolitischen Element könnte jedoch als Modell für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige dienen, Synergien schaffen und Anreize für öffentliche und private Initiativen geben, die darauf abzielen, die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu verbessern. Angesichts der breiten geografischen Verteilung der geringeren verfügbaren Interventionsbestände in den Mitgliedstaaten kann sie zudem zu einer bestmöglichen Nutzung dieser Bestände beitragen. Die Gemeinschaftsregelung sollte daher auch etwaige einzelstaatlichen Maßnahmen dieser Art unberührt lassen.

(7) Um die kohäsionspolitische Dimension der Gemeinschaftsregelung in vollem Umfang zu nutzen, die so geschaffenen Synergien zu verstärken und um eine ordnungsgemäße Programmplanung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten das Nahrungsmittelhilfeprogramm kofinanzieren. Für die gemeinschaftliche Kofinanzierung sollten Höchstsätze festgesetzt werden, und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte in das Verzeichnis von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005[5] des Rates aufgenommen werden, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können. In den ersten Anwendungsjahren der überarbeiteten Regelung sollten höhere Kofinanzierungssätze angewendet werden, um weiterhin eine hohe Inanspruchnahme der Mittel zu gewährleisten, eine schrittweise Einführung der Kofinanzierung zu ermöglichen, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen und um zu vermeiden, dass die Regelung aufgrund eines etwaigen Fehlens von Mitteln eingestellt wird.

(8) Bei der Festsetzung der EGFL-Beteiligung ist der Situation der aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission[6] oder nachfolgenden einschlägigen Entscheidungen Rechnung zu tragen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft zu stärken.

(9) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Regelung in bestimmten Punkten verbessert werden sollte, insbesondere indem für die Mitgliedstaaten und die bezeichneten Einrichtungen mithilfe von Dreijahresprogrammen eine längerfristige Perspektive geschaffen wird. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Regelung Dreijahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission zu übermittelnden Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen von der Kommission als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für die im Rahmen eines Dreijahresprogramms abzugebenden Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige darstellen. Die Kommission sollte ein objektives Verfahren für die Zuweisung der verfügbaren Mittel festlegen.

(10) Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„(g) der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27 Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft

(1) Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel am Markt beschafft, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

Es werden nur dann Erzeugnisse auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

(2) Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben.

(3) Die Regelung gemäß Absatz 1 basiert auf Dreijahresprogrammen, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Anträge und weiteren von der Kommission für zweckdienlich erachteten Informationen aufgestellt werden.Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat und die jährlichen finanziellen Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten, die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.Das Dreijahresprogramm kann geändert werden, wenn Entwicklungen eintreten, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

(4) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen dürfen keine gewerblichen Unternehmen sein.Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden kostenlos an die bezeichneten Einrichtungen abgegeben.Die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen erfolgt

a) kostenlos oder

b) zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten - die Kosten, die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b gedeckt werden können, nicht mitgerechnet - gerechtfertigt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen,

a) übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung;

b) unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

(6) Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuschussfähig:

a) die Kosten der den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse, wobei deren Rechnungswert dem Interventionspreis entspricht, der erforderlichenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden mithilfe von Koeffizienten angepasst wird;

b) die Kosten der am Markt beschafften Nahrungsmittel.

Die nachstehenden Kosten können gemäß Artikel 43 Buchstabe g als zuschussfähig angesehen werden:

a) die Kosten der Beförderung der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 zu den bezeichneten Einrichtungen;

b) die Kosten der Beförderung der Nahrungsmittel und die Verwaltungskosten, die den bezeichneten Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Regelung entstehen.

(7) Die Gemeinschaft kofinanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. Der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz beträgt höchstens:

a) für das am 1. Januar 2010 beginnende Dreijahresprogramm 75 % der zuschussfähigen Kosten bzw. 85 % in den im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission*;

b) für die darauf folgenden Dreijahresprogramme 50 % der zuschussfähigen Kosten bzw. 75 % in den in einem gegebenen Jahr aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission und nachfolgenden Entscheidungen.

(8) Die gemeinschaftliche Regelung lässt dem Gemeinschaftsrecht entsprechende einzelstaatliche Regelungen unberührt, in deren Rahmen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen abgegeben werden.

* ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 47.“

2. Artikel 43 Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

„g) die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27, einschließlich der Bestimmungen für die Finanz- und Haushaltsverwaltung, Übertragungen von Interventionserzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten sowie die zuschussfähigen Kosten und die Koeffizienten gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels;

h) die Aufstellung und Änderung der Dreijahresprogramme gemäß Artikel 27 Absatz 3, einschließlich der Entscheidungen der Kommission über die endgültigen finanziellen Zuweisungen;“

3. Dem Artikel 184 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2012 über die Anwendung der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Dreijahresprogramme, deren Laufzeit am 1. Januar 2010 oder später beginnt.

Für die Durchführung des Verteilungsprogramms für 2009 gelten die gemäß den Artikeln 1 und 2 geänderten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 04 01 | MITTELANSATZ 2008: 307 Mio. EUR |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Durchführung der neuen Bestimmungen für die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe an Bedürftige |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2008 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2009 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN / ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE | (a) | - | - | - |

5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | - | - | - | - |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: (a) Die vorgeschlagenen Regeln dienen der Durchführung der neuen Bestimmungen für die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe an Bedürftige in der Gemeinschaft. Die neue Regelung wird von der Gemeinschaft kofinanziert, weshalb eine Änderung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erforderlich ist. Die Regeln selbst werden sich nicht auf den Haushalt auswirken. Die Auswirkungen auf den Haushalt beginnen mit dem Nahrungsmittelhilfeprogramm von 2010 und werden ermittelt, wenn dieses Programm aufgestellt wird. |

[1] XX

[2] ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

[3] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[4] ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 170.

[5] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[6] ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 47.

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