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Document 52008PC0404
Proposal for a Council Decision authorising the Italian Republic to apply a measure derogating from Article 285 of Council Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
/* KOM/2008/0404 endg. */
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2008/0404 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 30.6.2008 KOM(2008) 404 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Laut Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend die „Mehrwertsteuerrichtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. Mit einem Schreiben, das am 15. November 2007 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Italien die Ermächtigung beantragt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Steuer zu befreien. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 über den italienischen Antrag. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. 1.2. Allgemeiner Kontext Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung impliziert, dass bestimmte Lieferungen eines Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit sind, für die dieser auch keine Vorsteuer abziehen kann. Diese Maßnahme wurde zunächst im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates eingeführt. Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Option keinen Gebrauch machten, folglich gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG in der Neufassung Artikel 285 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5000 EUR nicht übersteigt. Italien hat von der Option gemäß Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates keinen Gebrauch gemacht. Daher gibt es in Italien eine relativ hohe Anzahl von Steuerpflichtigen mit sehr geringem Jahresumsatz, die nach dem normalen Mehrwertsteuersystem besteuert werden. Für diese sehr kleinen Unternehmen bedeutet die ihnen auferlegte Erfüllung sämtlicher Mehrwertsteuerauflagen gegenüber größeren Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung. Der italienische Antrag auf eine abweichende Regelung bezweckt eine Erleichterung der Mehrwertsteuerregelung für Kleinunternehmen durch Einführung einer vereinfachenden Maßnahme gemäß Artikel 285 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR. Mit dieser Maßnahme werden die Unternehmen, die unter diese Regelung fallen, erheblich dadurch entlastet, dass sie von zahlreichen Auflagen, die in der normalen Mehrwertsteuerregelung vorgesehen sind, befreit werden. Darüber hinaus erleichtert die Regelung die Steuererhebung durch die nationale Verwaltung. Die Regelung stünde den Steuerpflichtigen als Option zur Verfügung, und Italien erwartet nicht, dass alle in Frage kommenden Unternehmen davon Gebrauch machen, da die Unternehmen, die in erster Linie Verkäufe an andere Steuerpflichtige tätigen, es vorziehen könnten, nach der normalen Mehrwertsteuerregelung vorzugehen. Daher rechnet Italien damit, dass von etwa 930 000 in Frage kommenden Unternehmen etwa 710 000 von der Vereinfachung Gebrauch machen würden. Die Regelung hätte nur eine sehr geringe Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Steuereinnahmen. Italien veranschlagt eine Einnahmeneinbuße von etwa 0,15 % im ersten Jahr der Durchführung, ein Satz, der in den beiden folgenden Jahren auf 0,25 % ansteigen könnte. Italien möchte ferner den Schwellenwert anheben können, um den realen Betrag der Steuerbefreiung aufrechtzuerhalten. Die Ausnahmeregelung wäre mindestens bis zum 31. Dezember 2010 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwelle gültig, bis zu der ein Steuerpflichtiger von der Mehrwertsteuer befreit werden kann. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Kommission hat 2004 einen Vorschlag (KOM (2004) 728 endgültig) zur Erhöhung des Schwellenwerts des Jahresumsatzes vorgelegt, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, und zwar auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR. 1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Konsultation interessierter Kreise Entfällt 2.2. Einholung und Nutzung von Fachwissen Externes Fachwissen war nicht erforderlich. 2.3. Folgenabschätzung Die Entscheidung zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme einzuführen, um zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR aufzuheben, und hat daher potenziell positive Auswirkungen. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und der zeitlichen Befristung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung des Vorschlags Ermächtigung Italiens, eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR anzuwenden. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie muss ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen einführen möchte, die von der genannten Richtlinie abweichen, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form einer Entscheidung des Rates erteilt wird. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: - Die Entscheidung betrifft eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. - Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. 3.5. Wahl der Instrumente Vorgeschlagene Instrumente: Entscheidung des Rates Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Nach Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften dieses gemeinsamen Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Eine Entscheidung des Rates ist das einzig angemessene Rechtsinstrument, da sie an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat nur sehr geringe Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. WEITERE INFORMATIONEN 5.1. Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Da die Italienische Republik keinen Gebrauch von den Vorschriften gemäß Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG[3] gemacht hat, konnte eine Regelung zur Steuerbefreiung nur für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eingeführt werden. (2) Mit einem Schreiben, das am 15. November 2007 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Italien eine Ermächtigung beantragt, eine Ausnahmeregelung von Artikel 285 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Steuer zu befreien. Damit werden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit. (3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte. (4) Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verfügung. Diese Maßnahme weicht von Artikel 285 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die zur Zeit in Italien zulässige Schwelle übersteigt. (5) Eine höhere Schwelle kann die Mehrwertsteuerpflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken, es bleibt aber den steuerpflichtigen Unternehmen überlassen, ob sie sich für die Option der normalen Mehrwertsteuerregelungen entscheiden. (6) Die Kommission verpflichtet sich, eine gemeinsame Jahresumsatzschwelle für die Steuerbefreiung festzulegen, um die Belastung der Kleinstunternehmen zu verringern. Die Kommission hat 2004 einen Vorschlag[4] vorgelegt, damit die Mitgliedstaaten die Jahresumsatzschwelle für Kleinunternehmen, die von der Mehrwertsteuer befreit werden können, erhöhen können. Der Antrag Italiens steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission und wird als geeignete Maßnahme angesehen, die Belastung der Kleinunternehmen zu verringern. (7) Italien möchte ferner die Möglichkeit erhalten, die Schwelle anzuheben, um den realen Wert aufrechtzuerhalten, und damit für diese Maßnahme eine Vorschrift erlassen können, die derjenigen gemäß Artikel 286 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht. (8) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften. (9) Angaben der Italienischen Republik zufolge wird diese Maßnahme zu einer Einbuße der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,15 % im ersten Jahr der Durchführung und von etwa 0,25 % in den beiden nachfolgenden Jahren führen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Anwendung dieser Regelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt. Artikel 2 Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten. Artikel 3 Diese Ermächtigung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Festlegung einer Höchstschwelle des Jahresumsatzes in Kraft treten, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, spätestens aber am 31. Dezember 2010. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C 71, 14.4.1967, S. 1303. Aufgehoben durch die Richtlinie 77/388/EWG. [4] ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 8.