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Document 52008PC0382

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen

/* KOM/2008/0382 endg. */

52008PC0382

/* KOM/2008/0382 endg. */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.6.2008

KOM(2008) 382 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, in dem Verfahren betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer von Amts wegen durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. |

120 | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

2) ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

219 | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

3) RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 7. August 2007 leitete die Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge unterscheiden sich bestimmte Waren (so genannte Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen), die angeblich unter die Warendefinition fallen könnten, offensichtlich von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon (Chassis und Hydraulik), unter anderem aufgrund ihrer spezifischen Funktionen (Hochheben, Stapeln oder Wiegen) und Endverwendungen. Die Überprüfung ergab, dass diese Warentypen, damit sie diese Funktionen erfüllen können, hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Hydraulik und des Chassis Unterschiede aufweisen. Die vorgenannten Eigenschaften unterstreichen die Unterschiede bei der Verwendung. Des Weiteren wurde festgestellt, dass diese Waren mit manuellen Palettenhubwagen nicht austauschbar sind. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der die Warendefinition der manuellen Palettenhubwagen dahingehend präzisiert wird, dass sich Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon unterscheiden und somit nicht unter die Definition der Waren fallen, gegen die Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, unrechtmäßig vereinnahmte Antidumpingzölle auf Antrag zu erstatten. |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005[2] („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (hand pallet trucks – „HPT“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Untersuchung, die zur Annahme der vorgenannten Verordnung geführt hatte, erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („Ausgangsuntersuchung“).

2. NEUE ÜBERPRÜFUNG

2.1. VERFAHREN

(2) Die teilweise Interimsüberprüfung wurde von der Kommission von Amts wegen eingeleitet. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge unterscheiden sich bestimmte Waren (so genannte Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen (highlifters, stackers, scissorlifts and weighing trucks – „HSSWT“), die angeblich unter die Warendefinition fallen könnten, offensichtlich von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon, d. h. Chassis und Hydraulik, unter anderem aufgrund ihrer spezifischen Funktionen (Hochheben, Stapeln oder Wiegen von Lasten) und Endverwendungen. Damit sie diese Funktionen erfüllen können, weisen diese Typen offenbar Unterschiede hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Hydraulik und des Chassis auf. Diese Eigenschaften unterstreichen die Unterschiede bei der Verwendung – und diese Warentypen sind offensichtlich nicht mit manuellen Palettenhubwagen austauschbar. Deshalb wurde es als angezeigt erachtet, die Definition der betroffenen Ware zu überprüfen, wobei davon auszugehen war, dass die Schlussfolgerung dieser Überprüfung möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen gelten würde.

(3) Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[3] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Warendefinition beschränkte.

2.2. Überprüfung

(4) Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China („betroffenes Land“) und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, d. h. ausführende Hersteller im betroffenen Land, Verwender und Einführer in der Gemeinschaft sowie Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, Fragebogen zu.

(6) In Anbetracht des Gegenstands der teilweisen Überprüfung wurde kein Untersuchungszeitraum festgesetzt. Die Angaben in den Fragebogenantworten betrafen den Zeitraum von 2003 bis 2006 („Bezugszeitraum“) und erstreckten sich damit auch auf den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Für den Bezugszeitraum wurden für HPT und für HSSWT Angaben zu Menge und Wert der Verkäufe/Einkäufe sowie zu Produktionsmenge und –kapazität angefordert. Die betroffenen Parteien wurden außerdem gebeten, zu etwaigen Unterschieden bzw. Übereinstimmungen zwischen HPT und HSSWT in Bezug auf Herstellungsverfahren, technische Eigenschaften, Endverwendungen, Austauschbarkeit etc. Stellung zu nehmen.

(7) Die Kommission erhielt hinreichend beantwortete Fragebogen von zwei ausführenden HPT/HSSWT-Herstellern in der VR China, vier HPT- oder HSSWT-Herstellern in der Gemeinschaft, einem Verwender und 14 Einführern von HPT/HSSWT in der Gemeinschaft.

(8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition im Rahmen der geltenden Antidumpingmaßnahmen präzisiert/geändert werden muss, für notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

-BT Products AB, Mjölby, Schweden,

-Franz Kahl GmbH, Lauterbach, Deutschland,

-RAVAS Europe B.V., Zaltbommel, Niederlande.

2.3. Betroffene Ware

(9) Wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, handelt es sich bei der betroffenen Ware um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydrauliken mit Ursprung in der VR China, die üblicherweise unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Es gibt verschiedene Typen manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, die sich hauptsächlich in der Hubkapazität, der Länge der Gabel, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Art der Hydraulik, der Art der Rollen und dem Vorhandensein einer Bremse unterscheiden.

2.4. Feststellungen

(10) Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren bekanntlich manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die zum manuellen Hantieren und Transportieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden. Definitionsgemäß müssen HPT von Hand geschoben oder gezogen werden. Dazu sind sie mit einem Mechanismus ausgestattet, der es dem Bediener ermöglicht, die Last manuell gerade so weit anzuheben, dass sie von der Stelle bewegt werden kann.

(11) HSSWT, die von einigen nationalen Zollbehörden offensichtlich als von den Antidumpingmaßnahmen betroffene Ware eingestuft wurden, können selbstfahrend oder manuell bedienbar sein. Sie dienen zum Transport, zum Hochheben und zur Lagerung von Lasten (Hochhubwagen), zum Stapeln von Paletten (Stapler), zum Hochheben von Lasten zu einer Arbeitsbühne (Scherenhubwagen) oder zum Hochheben und Wiegen von Lasten (Waagehubwagen).

(12) Lediglich die unter Randnummer (10) definierten HPT wurden als die im Rahmen der ursprünglichen Verordnung untersuchte betroffene Ware angesehen. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission für die Zwecke der Ausgangsuntersuchung von den kooperierenden Parteien zu keinem Zeitpunkt Angaben zu HSSWT anforderte und auch keine diesbezüglichen Angaben prüfte. Somit bezogen sich alle Daten und Informationen, die im Rahmen der ursprünglichen Verordnung vorgelegt wurden, sowie die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung, einschließlich der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, ausschließlich auf HPT.

(13) Angesichts des unter Randnummer (2) erläuterten Sachverhalts und um festzustellen, ob sich HSSWT von HPT unterscheiden, wurden ihre materiellen und technischen Eigenschaften, ihr jeweiliges Herstellungsverfahren, ihre typischen Endverwendungen und ihre Austauschbarkeit geprüft.

2.4.1. Materielle und technische Eigenschaften von HPT und HSSWT

(14) Es gibt verschiedene Typen von HPT und wesentlichen Teilen davon, d. h. Hydrauliken und Chassis, die sich hauptsächlich in der Hubkapazität, der Länge der Gabel, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Art der Hydraulik, der Art der Rollen und dem Vorhandensein einer Bremse unterscheiden. Diese verschiedenen Typen weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen auf und sie wurden daher in der Ausgangsuntersuchung alle als die betroffene Ware angesehen.

(15) Die Überprüfung ergab, dass HSSWT zwar einige Eigenschaften mit HPT gemeinsam haben wie z. B. ein Chassis mit Gabeln und ein Hydrauliksystem. Jedoch weisen sie zusätzliche Funktionen auf (Hochheben der Lasten, Stapeln, Einsatz als Arbeitsplatte/Arbeitsbühne oder Wiegen der Lasten), die eindeutig weiterentwickelte bzw. zusätzliche technische Komponenten erfordern. Um die vorgenannten spezifischen Funktionen erfüllen zu können, müssen HSSWT anderen Anforderungen hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Gabeln, des Chassis und der Hydraulik genügen als HPT. Darüber hinaus sind HSSWT, die diese zusätzlichen Funktionen erfüllen, deutlich (bis zu zehn Mal) teurer als HPT.

2.4.2. Herstellungsverfahren

(16) Die Überprüfung ergab deutliche Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren von HPT und HSSWT, die darin bestehen, dass für Letztere zusätzliche Komponenten und damit unterschiedliche Produktionsschritte erforderlich sind. So wurde festgestellt, dass bei Hochhubwagen und Staplern der Rahmen des Chassis erheblich höher und das Hydrauliksystem anders ausgelegt sein muss, damit die Lasten hochgehoben werden können, während bei Waagehubwagen eine Waage in das Chassis eingebaut und die Gabel ganz anders gestaltet ist als bei HPT.

2.4.3. Typische Endverwendungen von HPT und HSSWT

(17) HPT werden häufig zum Hantieren von Lasten, im Vertrieb und bei der Lagerhaltung von Waren eingesetzt. Sie finden sowohl in der Fertigungsindustrie als auch in Einzelhandelsgeschäften Verwendung. HPT sind dafür ausgelegt, im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel auf glatten, ebenen und harten Flächen von Hand geschoben, gezogen und gelenkt zu werden. Sie sind lediglich dazu konzipiert, Lasten durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie beispielsweise in Lieferfahrzeugen, Lagerhallen, Fertigungsanlagen oder in Einzelhandelsgeschäften transportiert werden können. Die gängige maximale Hubhöhe von HPT beträgt rund 210 Millimeter. Darüber hinaus werden HPT im Allgemeinen als notwendige Ergänzung zu anderen Flurfördergeräten wie z. B. Gabelstaplern angesehen. Zur Bedienung von HPT ist keine spezielle Ausbildung erforderlich.

(18) Die Überprüfung ergab, dass die HSSWT vorwiegend von denselben Verwendern wie HPT eingesetzt werden, wobei allerdings die Verwendungen unterschiedlich sind; diese bestehen z. B. im Hochheben, Stapeln oder Wiegen der Lasten oder in der Verwendung als Arbeitsbühne. Aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften und Verwendungen werden HSSWT im Vergleich zu HPT weniger häufig verwendet. Ihr Verkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt entspricht daher rund einem Zehntel der HPT-Verkäufe. Außerdem ist im Gegensatz zu HPT für die Bedienung von HSSWT eine spezielle Ausbildung erforderlich.

2.4.4. Austauschbarkeit

(19) Die Überprüfung ergab, dass HSSTW erheblich mehr spezifische Verwendungen haben als HPT. So werden Hochhubwagen/Stapler dazu verwendet, Lasten hochzuheben und zu lagern sowie Paletten übereinander zu stapeln, Scherenhubwagen werden dazu verwendet, Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben und Waagehubwagen werden zum Wiegen von Lasten genutzt.

(20) In sehr begrenztem Umfang können einige HSSWT-Typen (z. B. Waagehubwagen) Lasten anheben und transportieren wie HPT. Diese durch HSSWT zu ersetzen bringt jedoch keinen praktischen oder wirtschaftlichen Vorteil, da HPT beim Anheben und Transportieren von Lasten leichter zu handhaben sind; außerdem sind HSSWT erheblich teurer as HPT und ihre Bedienung erfordert eine spezielle Ausbildung. Darüber hinaus kann in einigen Fällen der ständige Einsatz von HSSWT anstelle von HPT die Hauptfunktionen von HSSWT beschädigen; ein Beispiel dafür sind Waagehubwagen, deren Waageeinrichtung so empfindlich ist, dass sie beschädigt würde, falls der Waagehubwagen zum Anheben und Transportieren von Lasten verwendet würde.

(21) Andererseits wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass HSSWT nicht durch HPT ersetzt werden können. Die Funktionen der HSSWT sind für einen spezifischen, anderen Markt ausgelegt; ihre Endverwender haben andere Anforderungen und Vorstellungen.

(22) Die Kommission prüfte außerdem, ob die wesentlichen Teile von HPT und HSSWT, d. h. Chassis und Hydraulik, austauschbar sind. Die Überprüfung ergab, dass weder das Chassis noch die Hydraulik von HPT und HSSWT austauschbar sind, da ihre Konstruktion und Eigenschaften unterschiedlich sind.

2.5. Schlussfolgerung zur Warendefinition

(23) Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass HSSWT aufgrund unterschiedlicher und zusätzlicher technischer Eigenschaften, unterschiedlicher Endverwendungen und unterschiedlicher Herstellungsverfahren nicht unter die Warendefinition von HPT und wesentlichen Teilen davon fallen, für die die Antidumpingmaßnahmen gelten. Aus diesem Grund hatte die Kommission HSSWT nicht als Teil der Warendefinition der Ausgangsuntersuchung betrachtet.

(24) Daher wurde es als angezeigt erachtet zu präzisieren, dass sich HSSWT von HPT und wesentlichen Teilen davon unterscheiden und nicht unter die Warendefinition fallen, für die die Antidumpingmaßnahmen gelten.

(25) Die interessierten Parteien wurden über die vorstehenden Schlussfolgerungen unterrichtet.

(26) Eine Partei behauptete, dass HSSWT und HPT als eine technische Einheit angesehen werden sollten, doch den vorliegenden Informationen zufolge ist eine solche Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt. Alle übrigen Parteien, die Stellung genommen hatten, akzeptierten die Feststellungen der Kommission.

(27) Aus vorstehenden Gründen wird es als angemessen erachtet, die ursprüngliche Verordnung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition zu ändern.

(28) Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt ist und da HSSWT nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der daraus folgenden Antidumpingmaßnahmen waren, wird es als angemessen erachtet, dass die Feststellungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung und auch für Einfuhren gelten, für die zwischen dem 29. Januar 2005 und dem 21. Juli 2005 vorläufige Zölle erhoben wurden. Die Kommission sah keinen zwingenden Grund, der gegen diese rückwirkende Anwendung spricht.

(29) Dementsprechend sollte der endgültige Antidumpingzoll, der für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 entrichtet oder buchmäßig erfasst wurde, einschließlich der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden.

(30) Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

(31) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 erhält folgende Fassung:

„1. Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydrauliken, der KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 10 und 8431 20 00 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind manuelle Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel soweit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, sollten einschließlich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden.

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[4] vorgesehene Frist von drei Jahren um ein Jahr verlängert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2005.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

[3] ABl. C 184 vom 7.8.2007, S. 11.

[4] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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