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Document 52008PC0377

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

    /* KOM/2008/0377 endg. */

    52008PC0377

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände /* KOM/2008/0377 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 20.6.2008

    KOM(2008) 377 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates[1] wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.

    Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates[2] wurden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

    Die Koordinaten zur Abgrenzung bestimmter Fischereisperrgebiete sind in der genannten Verordnung nicht korrekt angegeben und sollten daher berichtigt werden.

    Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten daher berichtigt werden.

    Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 10. April 2008 wurde zum einen über die Quoten für den Loddenfang, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2008 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    Die am 13./14. Februar 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Färöern, Grönland, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Kopenhagen erzielte Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern im NEAFC-Übereinkommensbereich im Jahr 2008 sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da diese Vereinbarung für das gesamte Jahr 2008 gilt, sollte die Umsetzung der Vereinbarung auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.

    Die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland vom 27. November 2007 in Nuuk und der technischen Sitzung vom 12. Februar 2008 in Kopenhagen in Bezug auf den Anteil der Gemeinschaft am Rotbarschfang in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da die mit Grönland getroffene Vereinbarung mit dem NEAFC-Übereinkommen über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See verknüpft ist, sollte die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.

    Gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Fischerei-Konsultationen mit Norwegen vom 26. November 2007 unternimmt die Gemeinschaft im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen, um den zahlenmäßigen Anteil der Rückwürfe beim Kabeljaufang auf höchstens 10 % zu begrenzen. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 entsprechend geändert werden.

    Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für diese Saison planen können.

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[3], insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Kommission [4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates[5] wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.

    (2) Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates[6] wurden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

    (4) Die Koordinaten zur Abgrenzung bestimmter Fischereisperrgebiete sind in der genannten Verordnung nicht korrekt angegeben und sollten daher berichtigt werden.

    (5) Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten daher berichtigt werden.

    (6) Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 10. April 2008 wurde zum einen über die Quoten für den Loddenfang, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2008 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    (7) Die am 13./14. Februar 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Färöern, Grönland, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Kopenhagen erzielte Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern im NEAFC-Übereinkommensbereich im Jahr 2008 sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da diese Vereinbarung für das gesamte Jahr 2008 gilt, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.

    (8) Die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland vom 27. November 2007 in Nuuk und der technischen Sitzung vom 12. Februar 2008 in Kopenhagen in Bezug auf den Anteil der Gemeinschaft am Rotbarschfang in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da die mit Grönland getroffene Vereinbarung mit dem NEAFC-Übereinkommen über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See verknüpft ist, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.

    (9) Gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 muss die Gemeinschaft im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen unternehmen, um den zahlenmäßigen Anteil der Rückwürfe beim Kabeljaufang auf höchstens 10 % zu begrenzen. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    (10) Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 sind daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

    Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“

    - 39º 27,72' N, 18º 10,74' E

    - 39º 27,80' N, 18º 26,68' E

    - 39º 11,16' N, 18º 35,58' E

    - 39º 11,16' N, 18º 04,28' E“

    (2) Die Anhänge IA, IB, III und XIV der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 2 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang II Nummer 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

    Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art: | Granatbarsch | Gebiet: | Gemeinschaftsgewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV |

    Hoplostethus atlanticus |

    Jahr | 2007 | 2008 |

    Spanien | 4 | 3 |

    Frankreich | 23 | 15 |

    Irland | 6 | 4 |

    Portugal | 7 | 5 |

    Vereinigtes Königreich | 4 | 3 |

    EG | 44 | 30“ |

    ANHANG II

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 werden wie folgt geändert:

    1. In Annex IA:

    a) Der Eintrag für Blauen Wittling in den EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, V, VI nördlich von 56 ° 30N und VII westlich von 12 ° W erhält folgende Fassung:

    „Art: | Blauer Wittling Micromesistius poutassou | Gebiet: | II, IVa, V, VI nördlich von 56°30N und VII westlich von 12°W (EG-Gewässer) WHB/24A567 |

    Norwegen | 196 269 | (1) (2) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Färöer | 31 000 | (3)(4) |

    TAC | 1 266 282 |

    (1) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet. (2) Die Fänge in Zone IV dürfen höchstens 48 418 t betragen. (3) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet. (4) Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 7750 t betragen.“ |

    b) Der Eintrag für Rochen in den EG-Gewässern in den Gebieten IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art: | Rochen Rajidae | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) SRX/2AC4-C |

    Belgien | 277 | (1) (2) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 11 | (1) (2) |

    Deutschland | 14 | (1) (2) |

    Frankreich | 43 | (1) (2) |

    Niederlande | 236 | (1) (2) |

    Vereinigtes Königreich | 1 062 | (1) (2) |

    EG | 1 643 | (1) |

    TAC | 1643 |

    (1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C), Sternrochen (Amblyraja radiate) (RJR/2AC4-C) und Glattrochen (Dipturus batis) (RJB/2AC4-C) sind im Logbuch, in Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen sowie in Beförderungs- oder Übernahmeerklärungen getrennt aufzuführen. (2) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Diese Bedingung gilt nur für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m.“ |

    2. In Anhang IB:

    a) Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art: | Lodde Mallotus villosus | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) CAP/514GRN |

    Alle Mitgliedstaaten | 0 |

    EG | 23 716 | (1) (2) |

    TAC | entfällt |

    1. Hiervon 23 716 Tonnen an Island. 2. Vor dem 30. April 2008 zu fischen.“ |

    b) Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in EG-Gewässern und internationalen Gewässern des ICES-Gebiets V und in EG-Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. | Gebiet: | V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) RED/51214. |

    Estland | 210 | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 4 266 | (1) |

    Spanien | 749 | (1) |

    Frankreich | 398 | (1) |

    Irland | 1 | (1) |

    Lettland | 76 | (1) |

    Niederlande | 2 | (1) |

    Polen | 384 | (1) |

    Portugal | 896 | (1) |

    Vereinigtes Königreich | 10 | (1) |

    EGC | 6 992 | (1) |

    TAC | 46 000 |

    (1) In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 2008 können höchstens 65 % der Quote nördlich von 59ºN und östlich von 36ºW gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis zum 10. Mai 2008 können höchstens 30 % der Fänge mit Fangbeschränkung nördlich von 59ºN und östlich von 36ºW getätigt werden.“ |

    c) Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „ Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) RED/514GRN |

    Deutschland | 4 248 | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 22 |

    Vereinigtes Königreich | 30 |

    EG | 8 000 | (1) (2) |

    TAC | entfällt |

    (1) Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Auflagen in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden. (2) 3500 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer.“ |

    d) Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung:

    „Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. | Gebiet: | Va (isländische Gewässer) RED/05A-IS |

    Belgien | 100 | (1) (2) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 1690 | (1) (2) |

    Frankreich | 50 | (1) (2) |

    Vereinigtes Königreich | 1 160 | (1) (2) |

    EG | 3 000 | (1) (2) |

    TAC | entfällt |

    (1) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Beifänge von Kabeljau sind nicht gestattet). (2) Zwischen Juli und Dezember zu fischen.“ |

    3. In Anhang III:

    a) Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer 9a eingefügt:

    „9a. Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau

    9a.1. Um die Rückwürfe beim Kabeljaufang auf einen zahlenmäßigen Anteil von höchstens 10 % zu begrenzen, unternehmen Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen.

    9a.2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche nach Nummer 9a.1 vor dem 31. Dezember 2008 zugänglich.“

    b) In Nummer 13.1 erhalten die Koordinaten der „Hatton Bank“ folgende Fassung:

    „Hatton Bank:

    59º 26' N, 14º 30' W

    59º 12' N, 15º 08' W

    59º 01' N, 17º 00' W

    58º 50' N, 17º 38' W

    58º 30' N, 17º 52' W

    58º 30' N, 18º 22' W

    58º 03' N, 18º 22' W

    58º 03' N, 17º 30' W

    57º 55' N, 17º 30' W

    57º 45' N, 19º 15' W

    58º 30' N, 18º 45' W

    58º 47' N, 18º 37' W

    59º 05' N, 17º 32' W

    59º 16' N, 17º 20' W

    59º 22' N, 16º 50' W

    59º 21' N, 15º 40' W“

    4. In Anhang XIV:

    In der Wiedergabe von Anlage 3 der Resolution GFCM/31/2007/2 erhalten die geografischen Koordinaten des geografischen Untergebiets (GSA) Nummer 2 des GFCM-Gebietes folgende Fassung:

    „36º 05' N 3º 20' W

    36º 05' N 2º 40' W

    35º 45' N 2º 40' W

    35º 45' N 3º 20' W“

    [1] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2007 des Rates.

    [2] ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

    [3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    [4] ABl. C vom S.

    [5] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 21).

    [6] ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

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